Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St.Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung
en, Appenzell Innerrhoden, Gla- lbankenkommission Innerrhoden, Glarus, Graubün-
1) im Bereich der strafrechtlichen enommen ist die strafrechtliche
Art. 55 bis 57 des Bundes-
2)
.
Spielbankengesetzgebung II. Organisation, Aufgaben
Art. 2
1 Die ESBK bezeichnet auf Vorschlag des beamtenstellenden Kan- tons besondere Untersuchungsbeamte
3)
. Diese sind für die Durch- führung von Strafuntersuchungen wegen des Verdachts der Wider- handlung gegen das SBG in den Vertragskantonen verantwortlich. Die Wahlvorschläge bedürfen der vorgängigen Genehmigung der Vertragskantone. Die ESBK gibt den Vertragskantonen in geeigne- ter Weise bekannt, welche Personen sie als besondere Untersu- chungsbeamte eingesetzt hat.
2 Die Ernennung weiterer Beamter aus anderen Vertragskantonen bleibt vorbehalten. Für das Wahlverfahren gilt Absatz 1 analog.
3 Die besonderen Untersuchu ngsbeamten unterstehen den perso- nalrechtlichen Bestimmungen des beamtenstellenden Kantons. Die Stellvertretung wird durch einen Mitarbeiter des ESBK-Sekretariats wahrgenommen.
4 Erfordert die Strafuntersuchung besondere Erfahrungen oder Kenntnisse, insbesondere weil Delikte internationale oder interkan- tonale Verflechtungen aufweisen, kann die Untersuchung in ge- genseitiger Absprache dem Sekretariat der ESBK übertragen wer- den.
Art. 3 Die besonderen Untersuchungsbeamten handeln als Organe des
Bundes und wenden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht
4) an.
Art. 4
1 Die kantonalen Strafverfolgungsbe hörden leiten Anzeigen wegen Verdacht auf Widerhandlung gegen das SBG an die besonderen Untersuchungsbeamten bzw. deren Stellvertreter weiter. Diese lei- ten selbständig ein Verfahren ein und erstatten gleichzeitig Mel- dung an die ESBK.
2 Die ESBK kann bei Verdacht auf Widerhandlung gegen das SBG den besonderen Untersuchungsbeamten bzw. dessen Stellvertreter mit der Durchführung der Untersuchung beauftragen.
Art. 5
1 Die besonderen Untersuchungsbeamte n führen die Untersuchung bis zu deren Abschluss und übermitteln die Akten mit dem Schlussprotokoll gemäss Art. 61 VStrR an die ESBK. Sie können
oder auf Bestrafung stellen eamten bestrafen in Anwendung glich Erfassung und Verbuchung Partnerkantone haben keine Bei- hal Fr. 12'000.-- pro Arbeits- ellen Aufwendungen für die eren Untersuchungsbeam- eamten Fr. 150.-- pro Arbeitsstunde. nach Bundesrecht und wird Zeugen, Gutachten und wissen- Aufwand vergütet. Kosten für po-
Spielbankengesetzgebung lizeiliche Hilfeleistung ausserhalb des Anwendungsbereichs von
Art. 19 und 20 VStrR werden von der ESBK beglichen.
7 Die Kosten der fachlichen Aus- und Weiterbildung der besonde- ren Untersuchungsbeamten übernimmt die ESBK. IV. Inkrafttreten, Kündigung
Art. 8
1 Diese Vereinbarung tritt na ch Unterzeichnung durch alle Ver- tragskantone sowie durch die ESBK in Kraft.
2 Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei per Mitte eines Kalenderjahres auf Ende des nächsten Jahres gekündigt werden.
3 Mit der Kündigung durch die ESBK fällt die Vereinbarung als Gan- zes dahin. Mit der Kündigung durch einen Vertragskantons wird die Vereinbarung für den betreffenden Kanton unwirksam. Die verblei- benden Vertragspartner können sich neu organisieren.
4 Im Zeitpunkt der Kündigung hängige Untersuchungen werden zu Ende geführt. Fussnoten:
1) Nachfolgend ESBK.
2) SR 935.52; abgekürzt SBG.
3) Die in dieser Vereinbarung im Sinn der generischen Bedeutung ver- wendeten männlichen Formen gelten für beide Geschlechter.
4) SR 313.0; abgekürzt VStrR. In Kraft getreten am 18. November 2002.
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