Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Zentrum für humanitären Dialog über die Vorrechte und Immunitäten des Zentrums in der Schweiz Abgeschlossen am 3. Juli 2015 In Kraft getreten am 3. Juli 2015 (Stand am 3. Juli 2015) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat
einerseits und
das Zentrum für humanitären Dialog (das Zentrum)
andererseits,
in dem Wunsche, ein Abkommen betreffend die Vorrechte und Immunitäten des Zentrums in der Schweiz zu schliessen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Handlungsfreiheit
¹ Der Schweizerische Bundesrat garantiert dem Zentrum für humanitären Dialog Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
² Er gewährt ihm die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.
Art. 2 Unverletzlichkeit der Archive und Schriftstücke
Die Archive des Zentrums und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger ganz allgemein sind jederzeit und überall unverletzbar.
Art. 3 Steuerliche Behandlung
¹ Das Zentrum, seine Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum des Zentrums sind und von dessen Dienststellen benützt werden.
² Das Zentrum ist von indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.
³ Das Zentrum ist für alle Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen in der Schweiz von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen ausschliesslich für den eigenen amtlichen Gebrauch bestimmt sind.
⁴ Das Zentrum ist nicht von Einfuhrabgaben (Zollgebühren, MWST usw.) auf importierten Gegenständen befreit.
⁵ Das Zentrum ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, ausgenommen diejenigen, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
⁶ Die MWST-Befreiung wird auf Antrag des Zentrums durch Steuerentlastung an der Quelle gewährt, ausnahmsweise auf dem Wege der Rückerstattung gemäss der schweizerischen Gesetzgebung. Die erwähnten anderen Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag des Zentrums auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, und zwar nach einem Verfahren, das zwischen dem Zentrum und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 4 Ausländisches Personal
Der Bundesrat befreit das Zentrum gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung vom 24. Oktober 2007² über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) von den Zulassungsvoraussetzungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer.
² SR 142.201
Art. 5 Verhinderung von Missbrauch
¹ Das Zentrum und die schweizerischen Behörden arbeiten zusammen, um den Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und Befreiungen zu verhindern.
² Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch dieses Abkommen nicht beeinträchtigt.
Art. 6 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit des Zentrums auf ihrem Hoheitsgebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit für Handlungen und Unterlassungen des Zentrums oder seiner Mitarbeitenden.
Art. 7 Sicherheit der Schweiz
¹ Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten.
² Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, setzt sich der Schweizerische Bundesrat so rasch, wie es die Umstände erlauben, mit dem Zentrum in Verbindung, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutz der Interessen des Zentrums notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
³ Das Zentrum arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jegliche Beeinträchtigung, die sich aus seiner Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.
Art. 8 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 9 Streitbeilegung
¹ Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der andern Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
² Die Parteien bestimmen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
³ Die so ernannten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernehmen wird. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bezeichnet.
⁴ Das Gericht bestimmt sein Verfahren selbst.
⁵ Der Schiedsgerichtsentscheid ist endgültig und bindet die Konfliktparteien.
Art. 10 Änderung des Abkommens
¹ Das vorliegende Abkommen kann jederzeit auf Verlangen der einen oder der anderen Partei geändert werden.
² In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.
Art. 11 Kündigung des Abkommens
¹ Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
² Im Einvernehmen zwischen den Parteien kann die oben erwähnte Frist gekürzt werden, jedoch immer auf den letzten Tag eines Kalenderjahres.
Art. 12 Inkraftsetzungtreten
Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Bern, am 3. Juli 2015, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
Für den Valentin Zellweger | Für das David Harland |
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