Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Luftverkehrs-Verband (IATA) zur Regelung des steuerlichen Statuts der Dienststellen und der Beamten dieser Organisation in der Schweiz Abgeschlossen am 20. Dezember 1976 In Kraft getreten am 1. Januar 1977 (Stand am 19. Dezember 1997) ¹ AS 1989 1505
Der Schweizerische Bundesrat
einerseits,
und der Internationale Luftverkehrsverband (IATA),
nachfolgend Verband genannt, anderseits,
haben, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Regelung des steuerlichen Statuts der Dienststellen und der Beamten des Verbandes in der Schweiz zu schliessen,
die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Art. 1
Der Verband ist bezüglich seiner Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden für seine Dienststellen befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum der Organisation sind und von deren Dienststellen benützt werden.
Dem Verband darf keine Steuer auf den Mietzins auferlegt werden, den er für Räumlichkeiten zahlt, die von ihm gemietet und von seinen Dienststellen benützt werden.
Art. 2
Der Verband ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Bei der Eidgenössischen Warenumsatzsteuer, ob im Preise eingerechnet oder offen überwälzt, gilt die Befreiung indessen nur für Bezüge, die für den amtlichen Gebrauch der Organisation erfolgen und wenn der Rechnungsbetrag für ein und denselben Bezug 100 Schweizerfranken übersteigt.
Art. 3
Der Verband ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
Art. 4
Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag des Verbandes im Wege der Rückerstattung zu erwirken, nach dem Verfahren, das vom Verband und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 5
1. Die Beamten des Verbandes, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind, für die Dauer ihrer Beamtung, von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf den ihnen von der Organisation ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen befreit.
2. Ebenfalls von jeglichen Vermögens‑ und Einkommenssteuern sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung befreit Kapitalleistungen, die aus irgend einem Grunde von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung geschuldet werden; dasselbe gilt für alle Leistungen, die als Entschädigung für Krankheit, Unfall, Invalidität und dergleichen ausgerichtet werden. Demgegenüber sind die Einkommen aus ausgerichteten Kapitalien sowie die Renten und Pensionen, die an ehemalige Beamte des Verbandes bezahlt werden, von der Steuerpflicht nicht ausgenommen. Überdies versteht es sich, dass die Schweiz weiterhin die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Einkommensbestandteile den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
Art. 5 bis ²
1. Die Beamten des Verbandes, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen und Anspruch auf die in Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehenen Steuerbefreiungen haben, sind nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstellt.
2. Die Beamten des Verbandes, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind obligatorisch der in Absatz 1 erwähnten Gesetzgebung unterstellt. Der Verband muss die Verpflichtungen erfüllen, die die erwähnte Gesetzgebung den Arbeitgebern auferlegt.
3. Der Verband hat dafür zu sorgen, dass die Beamten, die der in Absatz 1 erwähnten Gesetzgebung nicht unterstellt sind, einen gleichwertigen Sozialversicherungsschutz geniessen.
² Eingefügt durch den Briefwechsel vom 9./19. Dez. 1997, in Kraft seit 19. Dez. 1997 ( AS 2007 3895 ).
Art. 6
Die in diesem Abkommen vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen werden nicht eingeräumt, um den Beamten des Verbandes persönliche Vorteile und Annehmlichkeiten zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
Art. 7
Der Verband und die schweizerischen Behörden werden stets zusammen arbeiten, um jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern.
Art. 8
Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann von einer der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zur Beurteilung unterbreitet werden.
Der Bundesrat und der Verband bezeichnen je ein Mitglied des Gerichtes. Die so ernannten Mitglieder wählen ihren Präsidenten. Im Falle der Uneinigkeit der Mitglieder über die Person des Präsidenten wird dieser durch den Präsidenten des Bundesgerichtes bezeichnet.
Art. 9
1. Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder anderen Partei abgeändert werden.
2. In diesem Falle werden sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen dieses Abkommens vorzunehmenden Änderungen verständigen.
Art. 10
Dieses Abkommen kann jederzeit von einer der beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.
Art. 11
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Geschehen und unterzeichnet in Bern, am 20. Dezember 1976, in doppelter Ausfertigung.
Für den Schweizerischen Bundesrat: Der Direktor der Direktion für für Internationale | Für den Verband: Der Generaldirektor |
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