Reglement über die Teilliquidation der Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden (142.213.1)
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Reglement über die Teilliquidation der Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden

Reglement über die Teilliquidation der Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 53b und 53c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 1 ) und Art. 69 der Verordnung vom 30. Oktober 2006 über die Pensionskasse von Appen - zell Ausserrhoden 2 ) , beschliesst:

Art. 1 Voraussetzungen

1 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt, wenn: a) eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt; b) eine Unternehmung restrukturiert wird; c) ein Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2 Eine erhebliche Verminderung der Belegschaft oder eine Restrukturierung liegt vor, wenn die Anzahl der Mitarbeitenden eines angeschlossenen Arbeit - gebers in folgendem Umfang reduziert wird: Anzahl versicherte Mitarbeitende Verminderung der Belegschaft bis 30 6 Personen
31-45 7 Personen
46-60 8 Personen
61-90 9 Personen mehr als 90 10 %
1) BVG (SR 831.40 )
2) bGS 142.213
3 Voraussetzung für die Durchführung einer Teilliquidation bei Auflösung ei - nes Anschlussvertrages ist, dass mindestens 25 Aktivversicherte davon be - troffen sind.
4 Massgebend ist ein Zeitraum von 12 Monaten nach einem entsprechenden Beschluss des angeschlossenen Arbeitgebers. Erfolgt der Personalabbau über eine längere Periode, kann diese Frist um ein Jahr verlängert werden.
5 Freiwillig austretende Versicherte gelten nicht als von der Teilliquidation betroffene Versicherte.

Art. 2 Anteil an freien Mitteln

1 Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, besteht bei indivi - duellen Austritten ein individueller und bei kollektiven Austritten ein kollekti - ver Anspruch auf eine anteilmässige Beteiligung an den freien Mitteln.
2 Tritt die Mehrheit des Abgangsbestandes in dieselbe neue Vorsorgeein - richtung über, liegt für diese Versicherten ein kollektiver Austritt vor.

Art. 3 Anteil an versicherungstechnischen Rückstellungen und an der

Wertschwankungsreserve
1 Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, erfolgt bei kollekti - ven Austritten eine anteilmässige Beteiligung an den versicherungstechni - schen Rückstellungen und an der Wertschwankungsreserve, sofern und so - weit entsprechende Risiken mit übertragen werden.

Art. 4 Anrechnung eines Fehlbetrages

1 Bei einer nach Art. 44 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlas - senen- und Invalidenvorsorge 1 ) ermittelten Unterdeckung wird der versiche - rungstechnische Fehlbetrag individuell und anteilsmässig von der Freizügig - keitsleistung abgezogen. Grundlage bildet die versicherungstechnische Bi - lanz.
2 Der Mindestbetrag in der Höhe des BVG-Altersguthabens nach Art. 18 des Freizügigkeitsgesetzes 2 ) ist in jedem Fall garantiert.
1) BVV 2 (SR 831.441.1 )
2) FZG (SR 831.42 )
3 Die Pensionskasse kann die individuellen Freizügigkeitsleistungen proviso - risch kürzen, wenn sich eine Teilliquidation abzeichnet und sich die Pensi - onskasse in Unterdeckung befindet. Die provisorische Kürzung gilt nur für Versicherte, die voraussichtlich von der Teilliquidation betroffen sein werden. Sie muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Nach Abschluss des Teilliquidationsverfahrens erstellt die Pensionskasse eine definitive Abrech - nung und richtet eine allfällige Differenz zuzüglich Zinsen aus.
4 Die Pensionskasse kann auf eine Kürzung verzichten, falls der Deckungs - grad geringfügig unter 100% liegt und nach Auszahlung der ungekürzten Freizügigkeitsleistungen nicht massgeblich gesenkt wird.

Art. 5 Grundlagen und Stichtag

1 Die Verwaltungskommission bestimmt in Abhängigkeit des Ereignisses den massgebenden Zeitpunkt oder Zeitrahmen für die Festlegung des Kreises der Betroffenen.
2 Der massgebende Stichtag ist auf den 31. Dezember festzulegen. Für die Bestimmung der Beteiligung an den freien Mitteln sowie des Anspruchs auf die Anteile an den versicherungstechnischen Rückstellungen und an der Wertschwankungsreserve ist die nach Swiss GAAP FER 26 erstellte und am Stichtag abgeschlossene Jahresrechnung massgebend.
3 Die Verwaltungskommission kann bei erheblichen Wertveränderungen an den Anlagemärkten seit dem massgebenden Stichtag bis zum Übertra - gungszeitpunkt die aufgrund der Jahresrechnung festgelegten Anteile an den technischen Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und an den freien Mitteln anpassen.

Art. 6 Verteilschlüssel

1 Für die Ermittlung des Anteils an den freien Mitteln gemäss Art. 2 wird be - rechnet, in welchem Verhältnis die freien Mittel zum Vorsorgekapital (regle - mentarische Freizügigkeitsansprüche) und zum Rentendeckungskapital am Stichtag stehen. Bei individuellen und kollektiven Austritten im Rahmen einer Teilliquidation wird im Sinne von Art. 2 zur reglementarischen Freizügigkeits - leistung ein entsprechender Zuschlag ausgerichtet, wobei die in den letzten
24 Monaten eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und freiwilligen Einlagen nicht berücksichtigt werden.
2 Für die Anrechnung eines versicherungstechnischen Fehlbetrages gemäss

Art. 4 wird berechnet, in welchem Verhältnis dieser zum Vorsorgekapital (re -

glementarische Freizügigkeitsansprüche) und zum Rentendeckungskapital am Stichtag steht. Von den reglementarischen Freizügigkeitsleistungen wird bei individuellen und kollektiven Austritten ein entsprechender Abzug vorge - nommen.
3 Bei kollektiven Austritten regelt die Verwaltungskommission eine Beteili - gung an den versicherungstechnischen Rückstellungen und an der Wert - schwankungsreserve unter den in Art. 3 erwähnten Voraussetzungen im Verteilplan.

Art. 7 Auflösung des Anschlussvertrages

1 Erfolgte beim Anschluss an die Pensionskasse kein oder nur ein teilweiser Einkauf in die versicherungstechnisch notwendigen Rückstellungen und in die Wertschwankungsreserve, so reduziert die Verwaltungskommission die Ansprüche gemäss Art. 2 und 3 entsprechend.

Art. 8 Information

1 Alle betroffenen Versicherten und Rentner werden über die Teilliquidation, das Verfahren und den Verteilungsplan informiert.
2 Während 30 Tagen nach Eingang dieser Mitteilung haben die Versicherten und Rentner das Recht, am Sitz der Pensionskasse Einsicht in die massge - bende Jahresrechnung und in den Verteilungsplan zu nehmen.

Art. 9 Rechtsschutz

1 Die Versicherten und Rentner haben das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung über die Teilliquidation die Voraussetzungen, das Ver - fahren und den Verteilungsplan bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über - prüfen und entscheiden zu lassen.
2 Sofern innerhalb der angesetzten Frist von 30 Tagen keine Einwendungen der Versicherten und Rentner bei der Aufsichtsbehörde vorgebracht werden, wird der Verteilungsplan rechtswirksam vollzogen.

Art. 10 Bestätigung des Vollzugs

1 - stattung den ordnungsgemässen Vollzug der Teilliquidation. Diese Bestäti - gung ist im Anhang zur Jahresrechnung darzustellen.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde 1 ) am 1. Januar 2008 in Kraft.
1) Von der Aufsichtsbehörde genehmigt am 28. Dezember 2007
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