Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen (731.114)
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Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen

Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 28a des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstras - sen 1 ) , verordnet:

Art. 1 Anpassung; Begriff

1 Als Anpassung eines bestehenden Bahnüberganges gilt der Ersatz einer der Gefahrensituation nicht angepassten Sicherheitseinrichtung durch eine Sicherheitseinrichtung höheren Rangs, namentlich der Ersatz von Andreas - kreuzen durch eine Blinklichtanlage oder der Ersatz einer Blinklichtanlage durch eine Schrankenanlage.
2 Nicht als Anpassung gilt der Ersatz einer der Gefahrensituation angepass - ten Sicherheitseinrichtung durch eine Sicherheitseinrichtung gleicher Art, na - mentlich der Ersatz aufgrund von Materialermüdungen, technischer Anpas - sungen sowie technischer Neuerungen.

Art. 2 Anrechenbare Kosten

1 Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Kosten, welche direkt und un - mittelbar mit dem Projekt in Zusammenhang stehen.
2 Nicht als anrechenbare Kosten gelten insbesondere: a) die Kosten für Studien und Vorabklärungen; b) die Kosten für Massnahmen, welche für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind; c) Entschädigungen an Behörden sowie Zinsen für Baukredite;
1) bGS 731.11 (heute Art. 86 Abs. 3 des Strassengesetzes; StrG; bGS 731.11 )) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
d) die Kosten von Massnahmen, welche im Vergleich zu anderen mögli - chen Massnahmen unverhältnismässig oder unzweckmässig sind.
3 Um die Unterhaltskosten der angepassten Sicherungsanlage abzugelten, werden die anrechenbaren Kosten um 25 Prozent höher bewertet.
4 Wird die Anlage vor Ablauf der Nutzungszeit von 25 Jahren ersetzt oder er - neuert oder wird der Bahnübergang vorher aufgehoben, ist die Höherbewer - tung im Verhältnis der nicht realisierten Nutzungszeit an Kanton und Gemeinden ihrem geleisteten Anteil entsprechend zurückzuerstatten.
5 Das Departement Bau und Volkswirtschaft bestimmt die anrechenbaren Kosten im Einzelfall. *

Art. 3 Unterstützungsbeiträge

1 Der Kanton und die Gemeinden der gelegenen Sache leisten Unterstüt - zungsbeiträge an die Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatstrassen, denen die Tragung der Sanierungskosten gemäss Art. 26 Abs. 2 des Eisen - bahngesetzes 1 ) unter Anrechnung der Beiträge von Kanton und Gemeinden teilweise oder gänzlich nicht zumutbar ist.

Art. 4 Gesuchseinreichung

1 Das Beitragsgesuch ist von der Bahnunternehmung zusammen mit dem Sanierungsprojekt, dem Kostenvoranschlag sowie dem Kostenteiler dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Prüfung einzureichen. *
2 Das Departement Bau und Volkswirtschaft prüft das Gesuch unter Einbe - zug der Standortgemeinde. *
3 Das Gesuch um Beiträge im Sinne von Art. 3 ist von den kostenpflichtigen Drittpersonen zusammen mit den für die Beurteilung der finanziellen Lage notwendigen Unterlagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft einzu - reichen. *
4 Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann weitere Unterlagen einver - langen. *

Art. 5 Entscheid

1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft und die Standortgemeinde ent - scheiden über die Ausrichtung der Beiträge mittels Beitragszusicherung. *
1) EBG (SR 742.101 )
2 Die Beitragszusicherung verfällt, wenn mit dem Bau des Projektes nicht in - nerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger eisenbahnrechtlicher Plange - nehmigung begonnen wird.

Art. 6 Kontrolle

1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft überwacht die Einhaltung der Beitragsbedingungen und prüft die Kostenabrechnung. *

Art. 7 Ausrichtung der Beiträge

1 Nach Prüfung der Schlussabrechnung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft werden die Beiträge von Kanton und Gemeinden an die Bahnunternehmung geleistet. *
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 5 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 2 Abs. 5 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 4 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 4 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 4 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 5 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 6 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 7 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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