Übereinkommen betreffend die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, die zur Entgegennahme von Anerkennungen ausserehelicher Kinder befugt sind
Abgeschlossen in Rom am 14. September 1961 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. April 1964 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Mai 1964 (Stand am 29. Mai 1964)
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik,
Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen, vom Wunsche geleitet, ihren Staatsangehörigen in den anderen Vertragsstaaten die Anerkennung ausserehelicher Kinder in der nämlichen Form wie im Heimatstaat zu ermöglichen und damit solche Anerkennungen zu erleichtern,
haben folgende Bestimmungen vereinbart:
Art. 1
Auf Grund dieses Übereinkommens errichtete Urkunden, in denen jemand erklärt, der Vater eines ausserehelichen Kindes zu sein, haben anzugeben, ob es sich um eine «Anerkennung mit Standesfolge» oder um eine «Anerkennung ohne Standesfolge» handelt, je nachdem die Erklärung eine familienrechtliche Bindung zwischen dem Erklärenden und dem Kinde begründen will oder eine solche nicht anstrebt.
Art. 2
Auf dem Gebiet der Vertragsstaaten, deren Gesetzgebung nur die Anerkennung ohne Standesfolge kennt, sind die Angehörigen der andern Vertragsstaaten, deren Gesetzgebung die Anerkennung mit Standesfolge kennt, berechtigt, eine Anerkennung mit Standesfolge zu unterzeichnen.
Art. 3
Auf dem Gebiet der Vertragsstaaten, deren Gesetzgebung nur die Anerkennung mit Standesfolge kennt, sind die Angehörigen der andern Vertragsstaaten, deren Gesetzgebung die Anerkennung ohne Standesfolge kennt, berechtigt, eine Anerkennung ohne Standesfolge zu unterzeichnen.
Art. 4
Die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Erklärungen werden durch den Zivilstandsbeamten oder durch eine andere zuständige Behörde in der nach Ortsrecht vorgeschriebenen Form öffentlich beurkundet; sie haben die Staatsangehörigkeit, die der Erklärende geltend macht, zu erwähnen. Diese Erklärungen haben dieselbe Bedeutung, wie wenn sie vor der zuständigen Behörde des Heimatstaates des Erklärenden abgegeben worden wären.
Art. 5
Die mit Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde versehenen Ausfertigungen oder beglaubigten Auszüge der Urkunden, die die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Erklärungen enthalten, bedürfen auf dem Gebiet der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung.
Art. 6
Dieses Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt werden.
Dieser wird die Vertragsstaaten und das Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Hinterlegung von Ratifikationsurkunden benachrichtigen.
Art. 7
Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tage nach der im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden das Übereinkommen später ratifizierenden Unterzeichnerstaat wird dieses am dreissigsten Tage nach dem Datum der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft treten.
Art. 8
Das vorliegende Übereinkommen gilt für das gesamte Gebiet des Mutterlandes eines jeden Vertragsstaates.
Jeder Vertragsstaat kann anlässlich der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts oder in jedem anderen späteren Zeitpunkt durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf einzelne oder mehrere seiner Gebiete ausserhalb des Mutterlandes oder auf einzelne oder mehrere derjenigen Staaten oder Gebiete, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, anwendbar sein sollen. Der Schweizerische Bundesrat gibt jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von einer solchen Notifikation Kenntnis. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden in dem oder in den in der Notifikation bezeichneten Gebieten sechzig Tage nach dem Datum, an dem der Schweizerische Bundesrat die besagte Notifikation erhalten hat, anwendbar.
Jeder Staat, der gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels eine Erklärung abgegeben hat, kann in der Folge zu jeder Zeit mit einer an den Schweizerischen Bundesrat gerichteten Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf einzelne oder mehrere der in der Notifikation bezeichneten Staaten oder Gebiete nicht mehr anwendbar sein soll.
Der Schweizerische Bundesrat gibt jedem der Vertragsstaaten und dem Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen vom Eingang der neuen Notifikation Kenntnis.
Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Datum, an dem der Schweizerische Bundesrat die besagte Notifikation erhalten hat, für das betreffende Gebiet ausser Kraft.
Art. 9
Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann dem vorliegenden Übereinkommen beitreten. Der den Beitritt anstrebende Staat notifiziert seine Absicht in einer Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser gibt jedem der Vertragsstaaten und dem Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Hinterlegung einer Beitrittsurkunde Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreissigsten Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Hinterlegung der Beitrittsurkunde kann erst erfolgen, nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.
Art. 10
Das vorliegende Übereinkommen kann revidiert werden.
Revisionsanträge sind dem Schweizerischen Bundesrat zu unterbreiten, der sie den verschiedenen Vertragsstaaten sowie dem Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen notifiziert.
Art. 11
Dieses Übereinkommen hat von dem in Artikel 7 Absatz 1 bezeichneten Datum an gerechnet eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.
Das Übereinkommen wird unter Vorbehalt einer Kündigung stillschweigend von zehn zu zehn Jahren erneuert.
Die Kündigung ist mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dem Schweizerischen Bundesrat zu notifizieren, der davon allen andern Vertragsstaaten und dem Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen Kenntnis gibt.
Die Kündigung äussert ihre Wirkung nur gegenüber dem Staate, der sie notifiziert hat. Das Übereinkommen bleibt. für die andern Vertragsstaaten in Kraft.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, zu diesem Zweck gehörig bevollmächtigten Vertreter, dieses Übereinkommen unterschrieben.
So geschehen zu Rom, am 14. September 1961, in einer einzigen Ausfertigung, die im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt und von der eine als gleichlautend bescheinigte Abschrift jedem der Vertragsstaaten und dem Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen auf diplomatischem Wege übermittelt wird.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Oktober 1990 ¹
¹ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
Belgien | 17. August | 1967 | 16. September | 1967 |
Deutschland | 24. Juni | 1965 | 24. Juli | 1965 |
Frankreich | 20. Juni | 1962 | 29. Juli | 1963 |
Griechenland | 22. Juni | 1979 | 22. Juli | 1979 |
Italien | 6. Juli | 1981 | 5. August | 1981 |
Niederlande* | 29. Juni | 1963 | 29. Juli | 1963 |
Portugal | 4. Juni | 1984 B | 4. Juli | 1984 |
Schweiz | 29. April | 1964 | 29. Mai | 1964 |
Spanien | 6. Juli | 1987 B | 5. August | 1987 |
Türkei | 21. Juni | 1965 | 21. Juli | 1965 |
|
Feedback