Verordnung über die Schlichtungsbehörden (161.4)
CH - ZG

Verordnung über die Schlichtungsbehörden

Verordnung über die Schlichtungsbehörden Vom 18. Januar 2011 (Stand 1. Januar 2011) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf § 37 Abs. 5, 39 Abs. 3, 41 Abs. 6 und 57 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 2010 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Wahl, die Amtsführung, die Organisation und die Entschädigung der Schlichtungsbehörden gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung 2 ) .

§ 2 Protokoll

1 Die Schlichtungsbehörden führen für jeden Geschäftsfall, bei welchem eine Verhandlung stattfindet, ein Protokoll.
2 Das Protokoll hat folgenden Inhalt:
a) den Ort und die Zeit der Schlichtungsverhandlung;
b) die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde;
c) die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;
d) die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;
e) das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens (Postaufgabe und Eingang bei der Schlichtungsbehörde);
f) den Hinweis auf die Art und den Zeitpunkt der Erledigung des Verfah - rens (Klagerückzug, Klageanerkennung, Vergleich, Urteilsvorschlag, Entscheid, Mediation, Urteil); 1) 2) SR 272
g) die Unterschrift der Schlichtungsbehörde;
h) im Falle der Erledigung durch Vergleich, Klageanerkennung oder Kla - gerückzug zusätzlich deren Wortlaut und die Unterschriften der Partei - en.

§ 3 Ausstand

1 Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter des Kantonsgerichts (§ 36 Abs. 2 GOG).

§ 4 Geschäftskontrolle, Berichterstattung

1 Die Schlichtungsbehörden führen eine Geschäftskontrolle und Statistiken.
2 Sie erstatten dem Obergericht jährlich Bericht, die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht zusätzlich der Volkswirtschaftsdirektion.
3 Das Obergericht kann Weisungen erteilen und die Verwendung bestimmter Formulare, Formatvorlagen oder Informatikanwendungen vorschreiben.

§ 5 Form der Urkunden

1 Die Urkunden der Schlichtungsbehörden Arbeitsrecht und Miet- und Pachtrecht sind entsprechend den Vorschriften für kantonale Drucksachen einheitlich gestaltet und tragen die amtliche Bezeichnung der Schlichtungs - behörde sowie das Zuger Kantonswappen.
2 Die Urkunden der Friedensrichterämter tragen das Gemeindewappen.

§ 6 Bekanntgabe von Gerichtsurteilen

1 Die kantonalen Gerichte stellen der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht die arbeitsrechtlichen Urteile und Entscheide und der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht die miet- und pachtrechtlichen Urteile und Entscheide regelmässig und in geeigneter Form zu. 2. Ergänzende Vorschriften für die Friedensrichterämter

§ 7 Amtsführung

1 Das Friedensrichteramt wird durch die Friedensrichterin oder den Frie - densrichter, bei Verhinderung durch die Stellvertreterin oder den Stellvertre - ter ausgeübt.
2 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter weist der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter auch unabhängig vom Verhinderungsfalle Geschäfte zur Bearbeitung zu.

§ 8 Logistik

1 Die Gemeinde ist für die genügende Ausstattung des Friedensrichteramts zuständig.
2 Sie stellt der Friedensrichterin bzw. dem Friedensrichter sowie der Stell - vertreterin bzw. dem Stellvertreter namentlich zur Verfügung:
a) einen der Würde des Amts entsprechenden Verhandlungsraum;
b) einen Arbeitsplatz mit der notwendigen Informationstechnologie (PC, Drucker, Internetanschluss etc.);
c) Möglichkeiten zur sicheren Aktenablage und Archivierung;
d) Brief- und Kopierpapier, Briefumschläge und Aktenhüllen;
e) die notwendige Fachliteratur.
3 Stellt sie die Infrastruktur gemäss Abs. 2 Bst. b) nicht zur Verfügung, ent - schädigt sie die Friedensrichterin bzw. den Friedensrichter und die Stellver - treterin bzw. den Stellvertreter mit je Fr. 1’800.– pro Jahr.
4 Die Gemeinde übernimmt die Kosten für die notwendige fachbezogene Weiterbildung der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters sowie der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters.

§ 9 Entschädigung

1 Die Gemeinde entrichtet folgende Entschädigungen:
a) eine pauschale jährliche Grundentschädigung bei (Diese ist zwischen der Friedensrichterin bzw. dem Friedensrichter und der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter nach deren interner Arbeitsteilung aufzutei - len.) 1. 0 – 50 Falleingängen: Fr. 1’000.– 2. 51 – 100 Falleingängen: Fr. 1’250.– 3. 101 – 200 Falleingängen: Fr. 1’500.– 4. 201 – 300 Falleingängen: Fr. 2’000.– 5. 301 – 400 Falleingängen: Fr. 2’500.– 6. 401 – 500 Falleingängen: Fr. 3’000.– 7. Über 500 Falleingängen: Fr. 3’500.–
b) eine Fallpauschale pro erledigtem Fall: 1. bei Erledigung vor der Schlichtungsverhandlung: Fr. 150.– 2. bei Durchführung der Schlichtungsverhandlung: Fr. 300.–
3. bei durchgeführter Schlichtungsverhandlung mit anschliessen - dem Urteilsvorschlag: Fr. 400.– 4. bei durchgeführter Schlichtungsverhandlung mit anschliessen - dem Urteil: Fr. 600.–
c) eine Fallpauschale für Barauslagen pro erledigtem Fall von Fr. 40.–.
2 Stellt die Gemeinde den Amtsinhaberinnen bzw. Amtshinhabern ein Sekre - tariat zur Verfügung, reduzieren sich die Ansätze gemäss Abs. 1 Bst. b) wie folgt: 1. bei Erledigung vor der Schlichtungsverhandlung um Fr. 50.–; 2. bei Durchführung der Schlichtungsverhandlung inkl. allfälligem Urteilsvorschlag um Fr. 100.–; 3. bei durchgeführter Schlichtungsverhandlung mit anschliessendem Urteil um Fr. 150.–.

§ 10 Inkasso

1 Die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter besorgen das Inkasso der im Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt auferlegten Verfahrenskosten. Die Einnahmen sind der Gemeinde abzuliefern. 3. Ergänzende Vorschriften für die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht

§ 11 Amtsführung, Zusammensetzung

1 Die Schlichtungsbehörde besteht aus mindestens zwei nebenamtlichen Schlichterinnen bzw. Schlichtern. Diese handeln als Einzelschlichterin bzw.Einzelschlichter.
2 Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) vom 24. März 1995 setzt die Einzelschlichterin bzw. der Einzelschlichter als Vorsitzende bzw. als Vorsitzender den Spruchkörper gemäss § 40 GOG zusammen.

§ 12 Wahl

1 Das Obergericht wählt die Schlichterinnen bzw. Schlichter sowie die Ver - treterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite für eine Amtsdauer von sechs Jahren.
2 Wählbar sind die in schweizerischen Angelegenheiten Stimmberechtigten. Die Schlichterinnen und Schlichter müssen Gewähr für eine unabhängige Behandlung der Verfahren bieten und über die erforderlichen Fachkenntnis - se verfügen.
3 Die Schlichterinnen bzw. Schlichter dürfen keine Parteien in arbeitsrechtli - chen Prozessen vor den zugerischen Zivilgerichten vertreten.

§ 13 Entschädigung

1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder 1 ) .

§ 14 Sekretariat

1 Das Sekretariat wird von der Kanzlei des Kantonsgerichts geführt. 4. Ergänzende Vorschriften für die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht

§ 15 Amtsführung, Zusammensetzung

1 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft (§ 41 Abs. 3 GOG).
2 Bei Streitigkeiten der landwirtschaftlichen Pacht handelt und entscheidet eine von der Volkswirtschaftsdirektion gewählte Fachperson (§ 41 Abs. 4 GOG).

§ 16 Wahl

1 Die Volkswirtschaftsdirektion ernennt gemäss § 41 Abs. 2 GOG die Vorsit - zenden und die übrigen Mitglieder.

§ 17 Entschädigung

1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder 2 ) . 1) 2) BGS 154.25
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 18 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung des Obergerichts über die Schlichtungsstelle für arbeits - rechtliche Streitigkeiten vom 20. November 2001 1 ) wird aufgehoben. 1) GS 27, 243 (BGS 216.71)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 18.01.2011 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 21
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 18.01.2011 01.01.2011 Erstfassung GS 31, 21
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