Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses
Abgeschlossen am 6. September 2021 In Kraft getreten durch Notenaustausch 10. Januar 2023 (Stand am 10. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kasachstan (nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),
im Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und der Republik Kasachstan (nachstehend «die Staaten» genannt) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses zu erleichtern,
in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Diplomatisches und konsularisches Personal
1. Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer internationalen Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Entsendung und Funktion der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.
2. Familienangehörige der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen oder Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 anerkannt werden.
Art. 2 Andere Einreisegründe
1. Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und nicht in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im Hoheitsgebiet des anderen Staates keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.
2. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, gilt das Datum, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird, als erster Tag des Aufenthalts (von höchstens 90 Tagen) in diesem Raum und das Datum der Ausreise als letzter Tag des Aufenthalts in diesem Raum.
Art. 3 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung
1. Die Staatsangehörigen beider Staaten sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an die im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltende Gesetzgebung zu halten.
2. Die in diesem Abkommen bezeichneten Pässe erfüllen die Gültigkeitskriterien gemäss dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaates.
Art. 4 Einreiseverweigerung
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt nach den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.
Art. 5 Notifikation der relevanten Dokumente
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg personalisierte Muster ihrer Pässe aus.
2. Im Falle der Einführung neuer Diplomaten- oder Dienstpässe oder der Änderung bestehender Pässe übermitteln die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg personalisierte Muster der neuen oder geänderten Pässe sowie detaillierte Angaben über deren Anwendbarkeit spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren Einführung.
Art. 6 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien klären in gegenseitigem Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens ergeben.
2. Sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
Art. 7 Änderungen
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen ändern. Die Änderungen werden durch separate Änderungsprotokolle umgesetzt und treten gemäss Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens in Kraft.
Art. 8 Unberührtheitsklausel
Von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt bleiben die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen von ihnen unterzeichneten internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961¹ über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963² über konsularische Beziehungen.
¹ SR 0.191.01
² SR 0.191.02
Art. 9 Gültigkeitsdauer und Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Notifikation eintrifft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren unterrichten.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird das am 4. März 2010³ in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses beendet.
³ [ AS 2015 239 ]
Art. 10 Suspendierung
Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen dieses Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Die Aussetzung endet am Datum des Eingangs dieser Notifikation.
Art. 11 Kündigung des Abkommens
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, dieses Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.
Geschehen zu Bern, am 6. September 2021, in zweifacher Ausfertigung in deutscher, kasachischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens ist der englische Text massgebend.
Für den Ignazio Cassis | Für die Mukhtar Tleuberdi |
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