Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für H... (411.10)
CH - AR

Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

1
1071 Ausserrhodische Gesetzessammlung
411.10 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.
2 Sie regelt für spezifisch strukturierte Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten in allen Bereichen: a) den interkantonalen Zugang, b) die Stellung der Schülerinnen und Schüler, c) die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen und Schüler den Trägern der Schulen leisten.
3 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzie- rung von Schulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für den Schulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. II. Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone

Art. 2 Anhang

Im Anhang wird festgehalten, a) welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter diese Verein- barung fallen, b) welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der ausser- kantonalen Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind,
2
411.10 Hochbegabte
1071 c) welche Kantone von welchen Ausbildungsgängen Gebrauch machen wol- len und d) von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft abhängig machen.

Art. 3 Ausbildungsgänge

Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unterliegen, erfüllen folgende Bedingungen: a) sie fördern gezielt eine Hochbegabung, b) sie gewährleisten eine schulische oder berufliche Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt und c) sie bieten konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, damit diese die Förderung der Hochbegabung und die Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können.

Art. 4 Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste

1 Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbildungsgang, wenn dieser die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt.
2 Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in den Anhang auf.

Art. 5 Zahlende Kantone

1 Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder Wei- terverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
2 Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen (z.B. Kostengutsprache).

Art. 6 Wohnsitzkanton

Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt: a) der Kanton, in dem mündige Schülerinnen oder Schüler ihren gegenwär- tigen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben,
3
1071 Hochbegabte
411.10 b) für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in dem ihre Eltern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, bzw. in dem sich der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.

Art. 7 Beiträge

1 Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang aufgenom- menen Ausbildungsgänge fest.
2 Es gelten folgende Grundsätze: a) die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerin und Schüler und pro Semester festgelegt, b) Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an die Kos- ten für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) ausgerichtet; nicht ausgerichtet werden Beiträge an Kosten für Unter- kunft und Verpflegung sowie für die spezifische Hochbegabungsförde- rung, c) die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler darf nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton.

Art. 8 Modalitäten

Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr. III. Schülerinnen und Schüler

Art. 9 Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre

Zahlungsbereitschaft erklärt haben Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Schülerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereit- schaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Schülerinnen und Schülern.
4
411.10 Hochbegabte
1071

Art. 10 Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre

Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben
1 Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für den angebotenen Ausbildungsgang nicht erklärt haben, haben keinen An- spruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zuge- lassen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler aus den Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben, Aufnahme gefunden haben.
2 Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren eine Gebühr aufer- legt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.

Art. 11 Schulgebühren

1 Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemessene Schulgebühren erheben.
2 Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schülerinnen und Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein. IV. Vollzug

Art. 12 Beitragsverfahren

Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.

Art. 13 Geschäftsstelle

1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er- ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2 Ihr obliegt insbesondere a) die Information der Vereinbarungskantone, b) die Koordination und c) die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.
5
1071 Hochbegabte
411.10

Art. 14 Vollzugskosten

Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. V. Rechtspflege

Art. 15 Schiedsinstanz

1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzu- teilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.

Art. 17 In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2004/2005.
6
411.10 Hochbegabte
1071

Art. 18 Änderung des Anhangs

1 Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich.
2 Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle ge- meldet sind.
3 Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpften Bedin- gungen muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Änderungstermin voran- gehenden Kalenderjahres gemeldet werden.

Art. 19 Änderung der Vereinbarung

Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer Zweidrittel- mehrheit der beteiligten Kantone.

Art. 20 Kündigung

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Art. 21 Weiterdauer der Verpflichtungen

1 Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Aus- tritts eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben bis zum Austritt der Schülerin oder des Schülers weiter bestehen, wenn a) ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder b) ein Kanton seine Zahlungsbereitschaft für den Ausbildungsgang kündigt.
2 In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 9) erhalten.

Art. 22 Fürstentum Liechtenstein

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
Bern, 20. Februar 2003 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek- toren Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Hans Ambühl
1071 Hochbegabte
411.10
Markierungen
Leseansicht