Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes (821.51)
CH - SO

Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes

Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes Vom 3. April 1996 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

19. Dezember 1995

beschliesst:

1. Einleitung

§ 1

1 Diese Verordnung bezeichnet die Behörden und regelt das Verfahren zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstel - lung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) im Bereich der öf - fentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse. *

2. Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht

2.1. Schlichtung

§ 2 * ...

§ 3 * ...

2.2. Zivilrechtspflege

§ 4 * ...

§ 5 * ...

1) BGS 111.1 . GS 93, 921
1

3. Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

§ 6 Vermittlungskommission

1 Der Regierungsrat wählt eine Vermittlungskommission aus der Mitte der Kommission für Besoldungs- und Personalfragen. Die Vermittlungskommis - sion besteht aus vier Mitgliedern beiderlei Geschlechts.
2 Die Vermittlungskommission wird nach §§ 7 und 9 dieser Verordnung tä - tig. Das Verfahren ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kos - tenlos.

§ 7 Diskriminierung durch Verfügung

1 Wer von einer Diskriminierung durch eine Verfügung betroffen ist, kann die Rechtsansprüche nach dem Gleichstellungsgesetz mit Beschwerde gel - tend machen.
2 Die Departemente können im Beschwerdeverfahren auf Antrag oder von Amtes wegen ein Gutachten der Vermittlungskommission einholen.
3 Die Beschwerdeverfahren sind für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh - mer kostenlos; ausgenommen sind Fälle von mutwilliger Prozessführung.
4 Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspfle - gegesetz
1 ) und nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation
2 )
.

§ 8 Andere Diskriminierung

1 Wer von einer anderen Diskriminierung betroffen ist, kann den Erlass ei - ner Verfügung verlangen.
2 Für den Rechtsschutz gilt § 7.

§ 9 Verfahren der Gemeinden

1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Gemeinden können, bevor sie nach § 8 den Erlass einer Verfügung verlangen, die Vermittlungskommissi - on anrufen. Diese berät die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizu - führen.
2 Die Gemeinden können eigene Vermittlungskommissionen einsetzen.
3 Wird die kantonale Vermittlungskommission für eine Gemeinde tätig, so trägt die Gemeinde die Kosten.
4 Den Gemeinden sind die kommunalen Anstalten und die Organisationen der interkommunalen Zusammenarbeit gleichgestellt.

4. Schlussbestimmungen

§ 10

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt zusammen mit dem Gleichstellungsgesetz in Kraft.
1) BGS 124.11 .
2) BGS 125.12 .
2
Die Referendumsfrist ist am 25. Juli 1996 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Juli 1996.
3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

10.03.2010 01.01.2011 § 1 Abs. 1 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 2 aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 3 aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 4 aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 5 aufgehoben -

4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 2 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 3 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 4 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 5 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

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