Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
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1073 Ausserrhodische Gesetzessammlung
414.24 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Voll- zeitausbildungen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten, und regelt die Zuständigkeit.
3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss
Artikel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezem- ber 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG) 1) .
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen.
Art. 3 Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Voll- zeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
1) SR 412.10
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2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen oder beruflicher Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernen- den.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Verein- barungskantone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbän- den, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen ge- führt werden.
Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulorts- kanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungs- stätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus- land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimat- kantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt litera d; b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die eltern- los sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt litera d; c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt litera d; d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbro- chen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finan- ziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Füh- rung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst; e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vor-
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414.24 Il. Beiträge
Art. 5 Festsetzung der Beiträge
1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbil- dungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze: a) Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durch- schnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infra- strukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge Drit- ter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen. b) Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der Nettobetriebskosten gemäss litera a angerechnet. Dieser wird im An- hang festgelegt. c) Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermit- telten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächs- te Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt. IlI. Abgeltung weiterer Leistungen
Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen
1 Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkon- ferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungs- kantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Absatz 2.
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbesondere
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1073 a) überbetriebliche Kurse; b) interkantonale Fachkurse; c) Qualifikationsverfahren; d) Nachholbildung; e) individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken. IV. Vollzug
Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben a) die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen; und b) Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach
Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a und b bedürfen der Mehrheit von zwei
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.
Art. 8 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
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414.24 a) die regelmässige Erhebung der Kosten; b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Beiträge; c) die Information der Vereinbarungskantone; d) Koordinationsaufgaben und e) die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 9 Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969
1) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 In-Kraft-Treten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühes- tens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008.
1) SR 279
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Art. 11 Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträ-
ge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbil- dung vom 30. August 2001 Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufs- bildung vom 30. August 2001 entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraft- setzung dieser genannten Vereinbarung.
Art. 12 Kündigung
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekün- digt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Art. 13 Weiterdauer der Verpflichtungen
Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus die- ser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befind- lichen Personen bestehen.
Art. 14 Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. Bern, 22. Juni 2006 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek- toren Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Hans Ambühl
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1. Angebote und Tarife
1073 Anhang
414.24 Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif
1) pro Schuljahr (Vorschlag) Brückenangebote Schulischer Anteil
1–2,5 Tage pro Woche
6000 Schulischer Anteil
3–5 Tage pro Woche
12 000 Berufsfachschule Einzeljahreslektion
2)
1–7 Jahreslektionen 400 pro Jahreslektion Teilzeit
3) Duale Lehre (1–2 Tage), mit oder ohne lehrbegleitende Berufsmaturität 3)
6000 Vollzeit Lehrwerkstätten, HMS, Basislehrjahr (inkl. üK)
12 000 Berufsmaturität nach der Lehre Vollzeit 1 Jahr
4)
12 000 berufsbegleitend,
2 Jahre 4)
6000 überbetriebliche Kurse (üK) Lektionenpauschale Klärung durch SBBK (Art. 6) Interkantonale Fachkurse (IFK) Klärung durch SBBK (Art. 6) Qualifikations- verfahren Klärung durch SBBK (Art. 6) Nachholbildung Klärung durch SBBK (Art. 6) Individuelle Be- gleitung zweijährige Grundbildung Klärung durch SBBK (Art. 6)
1) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des BBT für das Jahr
2004. Allerdings sind die vorliegenden Daten noch ungenügend differenziert und auf der Seite des Bundesamts für Statistik fehlen ebenfalls verlässliche Angaben betr. Vollzeit- und Teilzeit-Absolventen.
2) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionen- tarif zur Anwendung
3) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
4) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer 12 000.–). In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von
10% der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Artikel 5 Absatz 2 litera b).
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2. Stichdatum Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November.
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