Regierungsratsbeschluss betreffend die Anwendung der Verordnung des Bundesrates vom 1... (825.33)
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Regierungsratsbeschluss betreffend die Anwendung der Verordnung des Bundesrates vom 19. März 1938 über die Aufstellung und den Betrieb von Druckbehältern in Betrieben, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind

1 SR 832.312.12
2 Heute: Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.
44 - 1.5.1990 sind. Vom 11. Oktober 1938 GS 18.272

§ 1 Geltungsbereich

1 Die bundesrätliche Verordnung vom 19. März 1938 1 findet unter Vorbehalt der darin ausdrücklich bezeichneten Ausnahmen auch Anwendung auf alle Druck- behälter in Betrieben, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind.
2 Vom Regierungsratsbeschluss werden die in Artikel 4 der bundesrätlichen Verordnung aufgeführten Druckbehälter ebenfalls nicht erfasst.

§ 2 Bau, Aufstellung und Ausrüstung der Druckbehälter

Für Bau und Aufstellung der Druckbehälter sowie deren Ausrüstung gelten die Bestimmungen unter Artikel 5–15 der bundesrätlichen Verordnung.

§ 3 Bewilligung zur Aufstellung, Inbetriebsetzung oder Abänderung

der Druckbehälter
1 Zur Aufstellung und Inbetriebnahme von Druckbehältern, die in Betrieben auf- gestellt werden, welche der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, bedarf es einer Bewilligung der Direktion des Innern
2
. Dem Gesuche sind die in

Artikel 17 der bundesrätlichen Verordnung aufgeführten Unterlagen in zweifacher

Ausfertigung beizulegen.
2 In bezug auf Prüfung und Druckprobe sowie die Erteilung der Bewilligung und Abnahmeuntersuchung gelten die Bestimmungen von Artikel 18–20 der bun- desrätlichen Verordnung.

§ 4 Periodische Untersuchungen

Die ständig oder zeitweise betriebenen Druckbehälter, für deren Aufstellung und Inbetriebnahme eine Bewilligung notwendig ist, sind einer regelmässigen Aufsicht zu unterstellen, die im Auftrage der Direktion des Innern durch eine Prüfstelle, nämlich den Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern, nach den Bestimmungen der Artikel 22–27 der bundesrätlichen Verordnung ausgeübt wird.

§ 6 Einsprache

Die Inhaber von Druckbehältern, welche den Bundesvorschriften nicht unterste- hen , können bis spätestens drei Wochen nach Empfang einer Verfügung der Prüfungsstelle bei der Direktion des Innern Einsprache erheben. Nach Anhörung der Prüfungsstelle und Vornahme der erforderlichen Erhebungen entscheidet die Dire ktion des Innern endgültig über die Einsprache. Ihr Entscheid ist dem Re- kurrenten sowie der Prüfungsstelle zu eröffnen.

§ 7 Explosionen

Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber, gleichgültig, ob dabei Per- sonen verletzt wurden oder nicht, verpflichtet, dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern unverzüglich Anzeige zu erstatten. Bei schweren Unfällen is t zugleich auch dem zuständigen Statthalteramt Anzeige zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung weiteren Schadens und zur Rettung von Personen.

§ 8 Kosten

Die Kosten der in Ausführung dieses Regierungsratsbeschlusses vorgenomme- nen Untersuchung fallen zu Lasten des Betriebsinhabers.

§ 9 Inkrafttreten des Beschlusses

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
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