Verordnung über die Einführung eines Freibetrages für selbstbewohnte Liegenschaften bei der Vermögensanrechnung bezüglich Abklärung des Ergänzungsleistungsanspruches
1 SR 831.30
60 - 1.1.1998 Abklärung des Ergänzungsleistungsanspruches Vom 23. Dezember 1997 GS 32.1092 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 3c Absatz
1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. März 1965
1 über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG inkl. 3. EL-Revision), beschliesst:
§ 1 Grundsatz
Bei der Berechnung der Ergänzungsleistung wird eine Liegenschaft, die der beziehenden Person selbst oder einer Person gehört, die in die Berechnung eingeschl ossen ist, und die mindestens von einer von diesen bewohnt wird, bei de r Vermögensermittlung nur mit dem 75'000 Franken übersteigenden Wert berücksichtigt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember
1998.
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