Verordnung betreffend die kantonale Archäologie
Archäologie: Verordnung Verordnung betreffend die kantonale Archäologie Vom 9. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über den Denkmalschutz vom 20. März 1980
1 ) , beschliesst nachfolgende Verordnung: I. Organisation und Kompetenzen
§ 1 Bezeichnung der zuständigen Organe
1 Das Präsidialdepartement ist das für die kantonale Archäologie zuständige Departement. Ihm unter - steht die Archäologische Bodenforschung.
2 Dem Präsidialdepartement steht als beratendes Organ die Kommission für Bodenfunde zur Seite. (I.)1. Kommission für Bodenfunde )
§ 2 Organisation
1 Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Präsidial - departements die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, wobei na - mentlich das Bau- und Verkehrsdepartement, das Historische Museum, das Seminar für Ur- und Früh - geschichte, die Industriellen Werke Basel, die Historische und Antiquarische Gesellschaft vertreten sein sollen.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
3 Die Kantonsarchäologin oder der Kantonsarchäologe nimmt an den Sitzungen der Kommission für Bodenfunde mit beratender Stimme teil.
4 Die Denkmalpflegerin oder der Denkmalpfleger kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teil - nehmen.
§ 3 Aufgaben
1 Die Kommission für Bodenfunde erfüllt die ihr von Gesetzes wegen obliegenden Aufgaben.
2 Sie hat dem Präsidialdepartement jährlich über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. (I.)2. Archäologische Bodenforschung
§ 4 Aufgaben
1 Die Archäologische Bodenforschung erfüllt die ihr nach Gesetz zustehenden Aufgaben. Im Hinblick auf die Denkmäler gemäss § 5 Abs. 2 Ziff. 7 des Gesetzes hat sie insbesondere die folgenden Pflich - - me archäologischer Substanz sowie zur Erforschung der Stadtgeschichte. Über grössere Grabungen sind die Kommission für Bodenfunde und allenfalls die betroffenen Gemein - den zu orientieren. Die Kosten gehen zu Lasten der im Budget bewilligten Beträge; für grössere Vorhaben bleiben Spezialvorlagen vorbehalten. Erstellung und Nachführung des archäologischen Planes.
1) SG 497.100 .
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
1
Archäologie: Verordnung Bergen von Funden, Erstellung einer Dokumentation über die Befunde, Auswertung der Funde und Befunde in einem Grabungsbericht, gegebenenfalls Publikation in geeigneter Form. Inventarisation archäologischer Funde und Fundkomplexe. Fachliche Bearbeitung im Verfahren auf Eintragung ins Denkmalverzeichnis zuhanden der Kommission für Bodenfunde; Überwachung der eingetragenen archäologischen und naturgeschichtlichen Denkmäler. Beratung von Privaten und Behörden sowie Öffentlichkeitsarbeit in Fragen, welche die kantonale Archäologie betreffen. Erstattung des Jahresberichtes zuhanden der Kommission für Bodenfunde und des Präsi - dialdepartements. Abgrenzung der Bereiche Denkmalpflege und kantonale Archäologie.
§ 5 Grundsatz
1 Für Untersuchungen am aufgehenden Mauerwerk ist in der Regel die Denkmalpflege zuständig, für Grabungen die Archäologische Bodenforschung.
2 Bei sich überschneidenden Aufgaben legen die beiden Ämter die Art der Zusammenarbeit und die Abgrenzung der Zuständigkeiten fest. Können sich die beiden Ämter nicht einigen, so entscheidet der Regierungsrat endgültig. II. Denkmäler (II.)1. Denkmalverzeichnis, eingetragene archäologische oder naturgeschichtliche Denkmäler
§ 6 Antrag auf Eintragung ins Denkmalverzeichnis
1 Die Kommission für Bodenfunde unterbreitet dem Präsidialdepartement von sich aus oder auf Ge - such der Archäologischen Bodenforschung oder der Eigentümerschaft das Antragsbegehren auf Ein - tragung ins Denkmalverzeichnis.
2 Das Begehren muss insbesondere enthalten: Begründung; Wissenschaftliche Würdigung des Objektes durch die Archäologische Bodenforschung; Schutzumfang.
3 Das Präsidialdepartement gibt der betroffenen Eigentümerin oder dem betroffenen Eigentümer Kenntnis vom Begehren. Das Schreiben soll insbesondere enthalten: Die wissenschaftliche Würdigung und Begründung; Orientierung über die Rechtsfolgen; Eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
4 Der Regierungsrat legt fest, welche Departemente in einem Mitberichtsverfahren angehört werden.
5 Nach Vorliegen dieser Mitberichte und der Stellungnahme der Eigentümerschaft legt das Präsidialde - - schlussfassung vor.
1 Der Eintragungsbeschluss des Regierungsrates bezeichnet den Schutzumfang. Sollen nur Teile von
§ 8 Mitteilung des Beschlusses
1 Die Staatskanzlei teilt den Beschluss des Regierungsrates der Eigentümerschaft und den rekursbe - rechtigten Organisationen schriftlich mit.
2
Archäologie: Verordnung
2 Die Mitteilung hat eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Für die Begrün - dung kann auf die Unterlagen verwiesen werden, die der Eigentümerschaft bei der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt worden sind.
3 Die Staatskanzlei veröffentlicht den Beschluss über die Eintragung mit Rechtsmittelbelehrung im Kantonsblatt.
§ 9 Streichung
1 Beabsichtigt der Regierungsrat von sich aus oder auf Begehren der Eigentümerschaft, ein archäologi - sches oder naturgeschichtliches Denkmal aus dem Verzeichnis zu streichen, wird das Präsidialdeparte - ment beauftragt, die Stellungnahme der Kommission für Bodenfunde einzuholen.
2 Die Kommission für Bodenfunde holt ihrerseits die Stellungnahme der Archäologischen Bodenfor - schung ein.
3 Nach Einholen der Stellungnahmen der im Mitberichtsverfahren anzuhörenden Departemente stellt das Präsidialdepartement dem Regierungsrat Antrag.
4 Die Staatskanzlei teilt den Beschluss des Regierungsrates der antragstellenden Eigentümerschaft und den rekursberechtigten Organisationen mit.
5 Die Staatskanzlei veröffentlicht den Streichungsbeschluss mit Rechtsmittelbelehrung im Kantons - blatt.
§ 10 Veränderungen an einem eingetragenen archäologischen oder naturgeschichtlichen
Denkmal
1 Für jede Veränderung an einem archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmal hat die Bauherr - schaft dem Bauinspektorat
3 ein Baubegehren oder ein Gesuch einzureichen.
2 Vor Einreichen des Baubegehrens bzw. des Gesuches hat die Bauherrschaft die Archäologische Bo - denforschung über das Vorhaben mündlich oder schriftlich zu informieren. Die Archäologische Bo - denforschung ist zur Beratung der Bauherrschaft verpflichtet.
§ 11 Nicht archäologische oder naturgeschichtliche Denkmäler
1 Das Verfahren bezüglich nicht archäologischer oder naturgeschichtlicher Denkmäler richtet sich nach der Verordnung betreffend die Denkmalpflege. (II.)2. Archäologischer Plan, nicht eingetragene archäologische oder naturgeschichtliche Denkmäler
§ 12 Archäologischer Plan
1 Die Archäologische Bodenforschung erstellt einen Plan, in dem die Gebiete bezeichnet werden, in denen archäologische und naturgeschichtliche Funde von erheblichem wissenschaftlichem Wert zu er - warten sind. Dieser Plan ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Präsidialdepartements zur Kennt - nis zu bringen. Er ist bei der Archäologischen Bodenforschung und beim Bauinspektorat
4 ) aufzulegen. Für die Gemeinden Bettingen und Riehen ist der Plan ausserdem in der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen.
2 Das Bauinspektorat
5 ) überweist alle Baugesuche in diesen Gebieten der Archäologischen Bodenfor - - chenfalls die Ausgrabungsarbeiten.
3)
§ 10 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
4)
§ 12 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
5)
§ 12 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
3
Archäologie: Verordnung
§ 13 Vorsorgliche Massnahmen
1 Der Antrag auf eine vorsorgliche Massnahme ist von der Kommission für Bodenfunde mit Begrün - dung dem Präsidialdepartement einzureichen. Bei Objekten, die auf Gemeindegebiet liegen, ist vor - gängig die Stellungnahme des Gemeinderates einzuholen.
2 Liegt Gefahr im Verzug, so kann der Antrag auch durch die Archäologische Bodenforschung direkt an das Präsidialdepartement erfolgen. (II.)3. Funde
§ 14 Meldepflicht
1 Die Meldepflicht besteht für Fundobjekte und Befunde mit kulturellem, geschichtlichem, künstleri - schem, städtebaulichem, naturwissenschaftlichem und anthropologischem Wert. Sie sind wie vorge - funden unverändert zu belassen.
2 Der Meldepflicht unterstehen die Finderin oder der Finder und allfällige weitere Betroffene, insbe - sondere die Eigentümerschaft und bei Bauten die Bauleitung.
3 Objekte, welche unterirdisch gelegen sind, sind der Archäologischen Bodenforschung zu melden, die übrigen der Denkmalpflege.
4 Die Meldung hat unverzüglich, mündlich oder schriftlich, zu erfolgen.
§ 15 Zuständigkeit für Funde
1 Die beiden Ämter regeln ihre Zuständigkeiten im Einzelfall.
2 Ist dies nicht möglich, so entscheidet der Regierungsrat endgültig über die Zuständigkeit nach Anhö - rung des Denkmalrates und der Kommission für Bodenfunde.
3 Ist die Archäologische Bodenforschung das zuständige Amt, richtet sich das Verfahren nach der vor - liegenden Verordnung. Ist die Denkmalpflege das zuständige Amt, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung betreffend die Denkmalpflege.
§ 16 Prüfung der archäologischen und naturgeschichtlichen Funde und weitere Massnah -
men
1 Die Archäologische Bodenforschung entscheidet über den Wert und die Bedeutung des Fundes und trifft unverzüglich die weiteren Massnahmen, im Einvernehmen mit der Kommission für Bodenfunde.
2 Die Archäologische Bodenforschung überweist den Fund, soweit er nicht an Ort und Stelle belassen wird, an die Sammlung des zuständigen staatlichen Museums im Kanton Basel-Stadt. Archäologische Funde werden nach der Bearbeitung an das Historische Museum Basel übergeben.
3 Die Konservierung, Restaurierung, definitive Magazinierung und Ausstellung der Funde in den Mu - seen erfolgt unter deren alleiniger Verantwortung.
4 Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Präsidialdeparte - ments endgültig.
1 Die Archäologische Bodenforschung nimmt die Begehren um Entschädigung und Finderlohn entge -
2 Antrag zu stellen, sofern im Einzelfall der Betrag von CHF 2000 überschritten wird.
3 Das Präsidialdepartement unterbreitet diese Begehren dem Regierungsrat zum Entscheid.
4 Das Verfahren gemäss Enteignungsgesetz bleibt vorbehalten.
4
Archäologie: Verordnung III. Rechte der Gemeinden
§ 18 Rechte
1 Anträge auf Eintragung oder Streichung im Denkmalverzeichnis und auf Erlass einer vorsorglichen Verfügung der archäologischen und naturgeschichtlichen Denkmäler im Gemeindegebiet hat das Prä - sidialdepartement dem Gemeinderat zur Stellungnahme vorzulegen.
2 Will der Gemeinderat von sich aus einen Antrag auf Eintragung oder Streichung im Denkmalver - zeichnis von archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmälern, die auf dem Gemeindegebiet lie - gen, stellen, so reicht er dem Präsidialdepartement diesen Antrag ein. Das Präsidialdepartement holt die Stellungnahme der Kommission für Bodenfunde und der Archäologischen Bodenforschung ein.
3 Das Gleiche gilt für den Erlass vorsorglicher Verfügungen zum Schutz eines gefährdeten archäologi - schen und naturgeschichtlichen Denkmals im Gemeindegebiet.
4 Das Verfahren bezüglich nicht archäologischer und naturgeschichtlicher Denkmäler richtet sich nach der Verordnung betreffend die Denkmalpflege. IV. Rekursberechtigte Organisationen
§ 19 Anmeldung und Verfahren
1 Private Organisationen, welche in die Liste der rekursberechtigten Organisationen (Anhang dieser Verordnung) aufgenommen werden wollen, haben in einem Gesuch an den Regierungsrat nachzuwei - sen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. V. Schlussbestimmung
§ 20 Publikation und Wirksamkeit
1 Die Verordnung ist samt Anhang zu publizieren. Sie wird gleichzeitig mit der Änderung vom 10. De - zember 2008 des Organisationsgesetzes rückwirkend auf den 1. Januar 2009 wirksam.
6 )
6) Publiziert am 14. 3. 2009.
5
Archäologie : V erordnung Anhang Anhang der Verordnung betreffend die kantonale Archäologie Liste der rekursberechtigten Organisationen Der Regierungsrat des Kantons Basel - Stadt, gestützt auf § 29 Abs. 2 des Gesetzes über den Denkma l- schutz vom 20. März 1980
1 ) , nimmt folgende Organisationen in die Liste der rekursberechtigten O r- ganisationen auf: - Stiftung f ü r das Basler Stadtbild - Basler Heimatschutz - Freiwillige Basler Denkmalpflege
1 ) SG 497.100 .
Feedback