Verordnung des EDI über die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV
vom 21. Oktober 2009 (Stand am 1. Januar 2010)
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947¹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV),
verordnet:
¹ SR 831.101
1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzung
Art. 1
Die kantonalen Ausgleichskassen erhalten vom Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung jährlich Zuschüsse entsprechend der Beitragskapazität ihrer Mitglieder sowie für die ihnen angeschlossenen Nichterwerbstätigen mit jährlichem Mindestbeitrag.
2. Abschnitt: Berechnung der Zuschüsse
Art. 2 Zuschüsse entsprechend der Beitragskapazität der Mitglieder
¹ Für jede Ausgleichskasse berechnet sich die Beitragskapazität aufgrund des durchschnittlichen AHV/IV/EO-Beitrages sämtlicher Mitglieder.
² Der Betrag der Zuschüsse wird wie folgt abgestuft:
durchschnittlicher AHV/IV/EO-Beitrag pro Mitglied | Zuschuss (in Franken) |
bis 9999 | 600 000 |
von 10 000 bis 10 499 | 550 000 |
von 10 500 bis 10 999 | 500 000 |
von 11 000 bis 11 499 | 450 000 |
von 11 500 bis 11 999 | 400 000 |
von 12 000 bis 12 499 | 350 000 |
von 12 500 bis 12 999 | 300 000 |
von 13 000 bis 13 499 | 250 000 |
von 13 500 bis 13 999 | 200 000 |
von 14 000 bis 14 999 | 150 000 |
von 15 000 bis 17 499 | 100 000 |
von 17 500 bis 19 999 | 50 000 |
³ Für Ausgleichskassen, die mehr als 15 000 Mitglieder haben und bei denen der durchschnittliche Verwaltungskostenbeitrag mehr als 2 Prozent beträgt, wird der Betrag um 50 Prozent erhöht.
Art. 3 Zuschüsse für Nichterwerbstätige mit jährlichem Mindestbeitrag
Die Zuschüsse für Nichterwerbstätige, die den Mindestbeitrag zu entrichten haben, betragen 12 Franken pro Person.
Art. 4 Berechnungsperiode
Die Höhe der jährlich gewährten Zuschüsse berechnet sich aufgrund der im Vorjahr ermittelten Angaben.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 5 Vollzug
Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. November 1982² über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV wird aufgehoben.
² [ AS 1982 2280 , 1990 1107 , 1998 1239 , 2007 4477 Ziff. V 14]
Art. 6 a Übergangsbestimmung
Die Kürzung und die Rückerstattung der Zuschüsse des Geschäftsjahrs 2009 richten sich nach bisherigem Recht.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und findet erstmals auf die Berechnung der Zuschüsse für das Rechnungsjahr 2010 Anwendung.
Feedback