Verordnung des EDI über die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleic... (831.143.42)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV

vom 21. Oktober 2009 (Stand am 1. Januar 2010)
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947¹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV),
verordnet:
¹ SR 831.101

1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzung

Art. 1
Die kantonalen Ausgleichskassen erhalten vom Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung jährlich Zuschüsse entsprechend der Beitragskapazität ihrer Mitglieder sowie für die ihnen angeschlossenen Nichterwerbstätigen mit jähr­lichem Mindestbeitrag.

2. Abschnitt: Berechnung der Zuschüsse

Art. 2 Zuschüsse entsprechend der Beitragskapazität der Mitglieder
¹ Für jede Ausgleichskasse berechnet sich die Beitragskapazität aufgrund des durch­schnittlichen AHV/IV/EO-Beitrages sämtlicher Mitglieder.
² Der Betrag der Zuschüsse wird wie folgt abgestuft:

durchschnittlicher AHV/IV/EO-Beitrag pro Mitglied
(in Franken)

Zuschuss (in Franken)

bis 9999

600 000

von 10 000 bis 10 499

550 000

von 10 500 bis 10 999

500 000

von 11 000 bis 11 499

450 000

von 11 500 bis 11 999

400 000

von 12 000 bis 12 499

350 000

von 12 500 bis 12 999

300 000

von 13 000 bis 13 499

250 000

von 13 500 bis 13 999

200 000

von 14 000 bis 14 999

150 000

von 15 000 bis 17 499

100 000

von 17 500 bis 19 999

  50 000

³ Für Ausgleichskassen, die mehr als 15 000 Mitglieder haben und bei denen der durchschnittliche Verwaltungskostenbeitrag mehr als 2 Prozent beträgt, wird der Betrag um 50 Prozent erhöht.
Art. 3 Zuschüsse für Nichterwerbstätige mit jährlichem Mindestbeitrag
Die Zuschüsse für Nichterwerbstätige, die den Mindestbeitrag zu entrichten haben, betragen 12 Franken pro Person.
Art. 4 Berechnungsperiode
Die Höhe der jährlich gewährten Zuschüsse berechnet sich aufgrund der im Vorjahr ermittelten Angaben.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 5 Vollzug
Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. November 1982² über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV wird aufgehoben.
² [ AS 1982 2280 , 1990 1107 , 1998 1239 , 2007 4477 Ziff. V 14]
Art. 6 a Übergangsbestimmung
Die Kürzung und die Rückerstattung der Zuschüsse des Geschäftsjahrs 2009 richten sich nach bisherigem Recht.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und findet erstmals auf die Berechnung der Zuschüsse für das Rechnungsjahr 2010 Anwendung.
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