Verordnung über die Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgl... (910.102)
Verordnung über die Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgl... (910.102)
Verordnung über die Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft
esrates über die regionale das Landwirtschaftsamt unter Beizug Zweck Zuständigkeit
§ 3 Beiträge erhalten Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die An-
spruch auf Direktzahlungen haben und die vom Landwirtschaftsamt mit Zustimmung des Planungs- und Naturschutzamtes festgelegten Mindestanforderungen an die biologische Qualität oder die Vernet- zung erfüllen. II. Vernetzungsprojekte
§ 4
1 In Vorranggebieten für Bi otopschutz und ökologische Aus- gleichsmassnahmen gemäss kantonalem Richtplan kann der Kan- ton eigene Vernetzungsprojekte realisieren.
2 Das generelle Projekt wird durch das Planungs- und Naturschutz- amt erstellt und betreut.
2)
§ 5
1 Projektträger können Gemeindever bände, einzeln e Gemeinden, Stiftungen oder öffentlich- oder privatrechtliche Organisationen sein.
2 Die Projektträgerschaft ist verantwortlich für die Planung, die Durchführung, die Betreuung und die Restfinanzierung der Beiträge an Vernetzungsprojekte sowie für die Berichterstattung.
3 Sie erstattet dem Landwirtschaftsamt nach dessen Vorgaben in der Regel alle drei Jahre sc hriftlich Bericht über den Stand der Zielerreichung.
4 Geplante Projektänderungen sind dem Landwirtschaftsamt unver- züglich zu melden. III. Höhe der Beiträge und Finanzierung
§ 6
2)
1 Für ökologische Ausgleichsfläche n, welche die vom Landwirt- schaftsamt mit Zustimmung des Plan ungs- und Naturschutzamtes festgelegten Mindestanforderungen erfülle n, werden folgende Bei- träge ausgerichtet: Beitrags- berechtigte Vernetzungs- projekte des Kantons Vernetzungs- projekte Dritter Höhe der Beiträge
Biologische Qualität in Fr./ha und Jahr resp. pro Baum und Jahr für Tal-, Hügel- und Bergzone 1 Vernetzung in Fr./ha und Jahr resp. pro Baum und Jahr für Tal-, Hügel- und Bergzone 1
2'000.-- 1'000.--
1'000.-- 1'000.--
30.-- 5.-- Kein Beitrag 5.-- Kein Beitrag 1'000.-- Kein Beitrag 500.--
2) ischen Leistungen bestehen, die im Richt- Naturschutzinventaren als Biotope kantonaler oder kommunaler
2) für Beiträge an Vernetzungspro- aft sicherzustellen. Der Be- Finanzierung
trag ist jeweils bis Ende November dem Landwirtschaftsamt zu ü- berweisen.
3 An die Kosten der Projektierung und Durchführung von Vernet- zungsprojekten werden keine Beiträge ausgerichtet. IV. Administration und Vollzug
§ 8
1 Gesuche für Beiträge an die biologische Qualität oder die Vernet- zung von Ausgleichsflächen sind dem Landwirtschaftsamt jeweils zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzureichen.
2 Das Landwirtschaftsamt prüft, ob die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung an die biologische Qualität und an die Vernet- zung erfüllt sind und veranlasst eine Qualitätskontrolle der betref- fenden Flächen.
3 Das Planungs- und Naturschutzamt prüft die Gesuche für Vernet- zungsprojekte und leitet sie mit einem Bericht und Antrag an das verfügende Landwirtschaftsamt weiter.
4 Werden Beiträge zugesprochen, veranlasst das Landwirt- schaftsamt innerhalb der Verpflichtu ngsdauer von sechs Jahren mindestens eine Überwachungskontrolle.
5 Die Kosten der Kontrollen sind vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu tragen.
§ 9 Das Landwirtschaftsamt rechnet mit dem Bundesamt für Landwirt-
schaft ab und zahlt die Beiträge für di e biologische Qualität und für die Vernetzungsprojekte bis am 31. Dezember des jeweiligen Jah- res an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen aus.
§ 10 Das Landwirtschaftsamt und das Planungs- und Naturschutzamt
stellen das Kontrollpersonal. Sie können Dritte beiziehen, wenn sie deren Ausbildu ng sicherstellen. V. Schlussbestimmung
§ 11
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend au f den 1. Januar 2002 in Kraft. Einreichung und Prüfung von Gesuchen, Kontrolle Abrechnungs- stelle Kontrollpersonal Inkrafttreten
1) und in die kantonale Ge-
1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1724).