Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)
                            Verfahrensrechtliche Bestimmungen  der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  (AVS)  vom 16. November 2015  Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und   Stiftungsaufsicht  erlässt  in  Ausführung  von  Art. 97  Abs. 2  des  Bundesgesetzes    über  die  berufliche  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenvorsorge  vom  25. Juni  1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches v om 10. Dezember 1907
                            2)  sowie  in  Anwendung  von  Art. 11  Bst. h  der  Interkant  onalen  Vereinbarung  über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vo  m 26. September 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  :  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            Dieser Erlass gilt für:  a)  Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in den Kantonen G  larus, Appenzell Ausser-  rhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünde  n und Thurgau sowie  Tessin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   BVG (SR 831.40)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   ZGB (SR 210)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Gesetzessammlungen der Vereinbarungskantone:     – Kanton Glarus: III B / 4 / 2     – Kanton Appenzell Ausserrhoden: 212.02     – Kanton Appenzell Innerrhoden: 211.912     – Kanton St.Gallen: 355.01     – Kanton Graubünden: 219.160     – Kanton Thurgau: 831.41     – Kanton Tessin: RL 6.4.8.1.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Stiftungen im Sinn von Art. 80 bis 89 ZGB (klass  ische Stiftungen) mit Sitz  in den Kantonen St.Gallen und Thurgau sowie Tessin.  Er ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen un  d klassische Stiftungen,  die  der  Aufsicht  des  Bundes  oder  einer  Gemeinde  des    Kantons  Thurgau  unterstehen, sowie auf kirchliche Stiftungen und Fa  milienstiftungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist Auf  sichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Für  die  ihrer  Aufsicht  unterstellten  klassischen  St  iftungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    ist  sie  zudem  Änderungs- und Umwandlungsbehörde. Das gilt auch fü  r die einer Gemein-  deaufsicht unterstehenden klassischen Stiftungen.  II. Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung und der klassi  schen Stiftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Einreichung von Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Reglemente
                            Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftun  g reicht der Aufsichtsbe-  hörde unaufgefordert neue oder geänderte Reglemente   ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berichte
                            a) von Vorsorgeeinrichtungen  Die  Vorsorgeeinrichtung  reicht  der  Aufsichtsbehörde    die  jährlichen  Berichte  unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss  des Geschäftsjahres ein.  Sie stellt zu:  a)  die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete J  ahresrechnung;  b)  den Bericht über die Geschäftstätigkeit;  c)  den Bericht der Revisionsstelle;  d)  den  Bericht  des  Experten  für  berufliche  Vorsorge    über  die  periodische  Überprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 87 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 61 Abs. 1 BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 84 Abs. 2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) von klassischen Stiftungen
                            Die  klassische  Stiftung  reicht  der  Aufsichtsbehörde    die  jährlichen  Berichte  unaufgefordert  innert  sechs  Monaten  nach  Abschluss  des  Geschäftsjahres  ein.  Sie stellt zu:  a)  die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete J  ahresrechnung;  b)  den Bericht über die Geschäftstätigkeit;  c)  den Bericht der Revisionsstelle, wenn nicht eine   Befreiung nach Art. 83b  Abs. 2 ZGB vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Weitere Unterlagen
                            Die  Vorsorgeeinrichtung  oder  die  klassische  Stiftun  g  reicht  auf  Verlangen  weitere Unterlagen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Informationspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Informationspflicht gegenüber den Versicherten
                            Die Vorsorgeeinrichtung:  a)  stellt  den  Destinatären  die  das  Vorsorgeverhältn  is  regelnden  Erlasse  in  geeigneter Form zur Verfügung und informiert sie in   gleicher Weise über  deren Änderung und Aufhebung;  b)  erteilt  den  Destinatären jährlich  die sie betref  fenden  Auskünfte  über  Bei-  träge und Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeit  sleistungen;  c)  informiert  die  Destinatäre  jährlich  in  geeignete  r  Form  über  den  Ge-  schäftsgang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  d)  gewährt  Destinatären  auf  Anfrage  Einblick  in  die    Jahresrechnung  und  in  den Bericht der Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehör de
                            Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftun  g benachrichtigt die Auf-  sichtsbehörde  unverzüglich  über  Vorgänge,  die  auf  i  hr  Vermögen  oder  auf  ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 65a und 86b BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Aufgaben der Aufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsatz
                            Die Aufsichtsbehörde:  a)  erfüllt die ihr von der Gesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  übertragenen Aufgaben;  b)  führt das Register über die berufliche Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ;  c)  trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder  lichen Anordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Einsichtnahme
                            Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingerei  chten Unterlagen.  Die  Einsichtnahme  bewirkt  keine  Entlastung  der  vera  ntwortlichen  Organe  der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftu  ng.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verfügungen
                            a) Gegenstände  Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesonde  re über:  a)  Unterstellung der Vorsorgeeinrichtung oder der k  lassischen Stiftung unter  ihre Aufsicht;  b)  Registrierung der Vorsorgeeinrichtung;  c)  Änderung oder Löschung im Register für die beruf  liche Vorsorge;  d)  Änderung  oder  Neuschrift  der  Stiftungsurkunde  od  er  anderer  Rechts-  grundlagen einer Vorsorgeeinrichtung oder klassisch  en Stiftung;  e)  Genehmigung  von  Vermögensübertragungen  oder  -auf  teilungen  zwischen  Vorsorgeeinrichtungen;  f)  Zusammenschluss oder Aufhebung von Vorsorgeeinri  chtungen;  g)  Genehmigung der Gesamt- und Teilliquidationsregl  emente von Vorsorge-  einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Massnahmen zur Behebung von Mängeln
                            Die  Aufsichtsbehörde  verfügt  die  zur  Behebung  von  M  ängeln  geeigneten  Massnahmen, indem sie insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 84 Abs. 2 ZGB und Art. 62 BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 48 Abs. 1 BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 62 Abs. 1 BVG und Art. 84 ff. ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der  Vorsorgeeinrichtung,  der  klassischen  Stiftun  g,  der  Revisionsstelle  oder dem Experten für die berufliche Vorsorge Weisu  ngen erteilt;  b)  Organe der Vorsorgeeinrichtung oder der klassisc  hen Stiftung abberuft und  interimistische Verwaltungen einsetzt;  c)  Beschlüsse der Vorsorgeeinrichtung oder der klas  sischen Stiftung ändert  oder aufhebt;  d)  Expertisen einholt;  e)  die  Geschäftsführung  und  das  Rechnungswesen  am  S  itz  der  Vorsorge-  einrichtung oder der  klassischen Stiftung prüft;  f)  Ersatzvornahmen anordnet;  g)  Ordnungsbussen verhängt.  IV. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit
                            Verfügungen der Aufsichtsbehörde, welche die berufl  iche Vorsorge betreffen,  können angefochten werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Das zuständige kantonale Gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   beurteilt im Klageverfahren Streitigkeiten  zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und De  stinatären.  Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde, die klassis  che Stiftungen betreffen,  kann bei Stiftungen mit Sitz im Kanton St.Gallen Re  kurs beim Finanzdepar-  tement  des  Kantons  St.Gallen,  bei  Stiftungen  mit  Si  tz  im  Kanton  Thurgau  Beschwerde  beim  Departement  für  Finanzen  und  Sozial  es  des  Kantons  Thurgau  und  bei  den  Stiftungen  mit  Sitz  im  Kanton  T  essin  beim  Tribunale  d’appello in Lugano Rekurs erhoben werden.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die  Verfahrensrechtlichen  Bestimmungen  betreffend  d  ie  Aufsicht  über  Vor-  sorgeeinrichtungen  und  Stiftungen  (AVS)  vom  26.  Nov  ember  2010  werden  per 16. November 2015 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 74 Abs. 1 BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 73 BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vollzugsbeginn
                            Dieser Erlass wird ab 17. November 2015 angewendet.  Er  wird  nach  Art. 7  der  Interkantonalen  Vereinbarun  g  über  die  Ostschweizer  BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   in den Vereinbarungs-  kantonen publiziert.  St.Gallen, 16. November 2015  Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Sti  ftungsaufsicht  Der Präsident:  Landammann Dr. iur. Daniel Fässler  Vorsteher  des  Volkswirtschaftsdepartementes  des  Kan  tons  Appenzell  Inner-  rhoden  Der Vizepräsident:  Regierungsrat lic. iur. Fredy Fässler  Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartementes  des Kantons St.Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Gesetzessammlungen der Vereinbarungskantone:     – Kanton Glarus: III B / 4 / 2     – Kanton Appenzell Ausserrhoden: 212.02     – Kanton Appenzell Innerrhoden: 211.912     – Kanton St.Gallen: 355.01     – Kanton Graubünden: 219.160     – Kanton Thurgau: 831.41     – Kanton Tessin: RL 6.4.8.1.4