Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Pol... (741.013)
CH - SH

Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen

1) sowie Art. 4 Abs. 1
2)
. Verantwortlich- keit der Polizei Schaffhausen Grundsatz
Art. 3
1 Die Zuständigkeit der Polizei Schaffhausen beschränkt sich im Gebiets- kanton auf die Nationalstrasse einschliesslich Anschlussbauwerke. Dazu gehören Fahrbahn, Strassenböschung, Kunstbauten sowie die Nebenanla- gen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Natio- nalstrassengesetz vom 24. März 1964.
2 Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschlussbauwer- ken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stamm- kanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden Bestandteil dieser Vereinbarung.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafge- setzbuches über die Nacheile (Art. 356 StGB
3) ).
Art. 4
1 Die Polizei Schaffhausen besorgt im Gebietskanton im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben: a) Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer und der Fahrzeuge; b) Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Auf- rechterhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen; c) Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Einrich- tungen der Nationalstrasse; d) Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Bei- zugs der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons; e) Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte sowie Erstattung der administrativpolizeilichen Meldungen an die zuständige Behörde des Gebietskantons; f) Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen; g) Erhebung von Ordnungsbussen nach den Vorschriften des Stamm- kantons.
2 Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und Ver- kehrsbeschränkungen sind Sache des Gebietskantons.
Art. 5
1 Der Polizei Schaffhausen obliegen die polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Art die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf dem in
Artikel 1 genannten Teilstück vorzunehmen sind.
2 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt oder de- ren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von Ö rtliche Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit a) Verkehrs- polizei b ) Kriminal- polizei
Verfahren Rettungswesen Dienstverhältnis Befehlsgewalt Disziplinargewalt
Art. 11
1 Für den Schaden, den Angehörige der Polizei Schaffhausen beim Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügen, haftet der Gebietskanton nach seinem Verantwortlichkeitsrecht.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf Fehlbare offen, soweit diese nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig sind; vorbehalten bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für die Ersatzpflichtigen günstiger ist.
3 Für Sach- und Personenschäden, die Angehörige der Polizei Schaffhau- sen im Dienst erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche Haf- tung auch für die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motorfahrzeug- halter gemäss Bundesrecht.

Art. 12 Haben sich Angehörige der Polizei Schaffhausen wegen ihres Verhaltens

beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Ver- fahren zu verantworten, so leisten ihnen die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem Stammkanton erhalten, und nicht weniger, als den Angehörigen der Kantonspolizei des Gebiets- kantons. IV. Kostenregelung
Art. 13
1 Der Stammkanton erstellt jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres die Betriebsabrechnung über die Kosten der Autobahnpolizei des der Ver- kehrsleitzentrale Schaffhausen zugeteilten Abschnittes.
2 Als anrechenbare Kosten gelten alle Aufwendungen, ausgenommen die Bau- und Amortisationskosten für Gebäude. Eventuelle Beiträge des Bun- des an die Kosten der Autobahnpolizei sind anteilsmässig abzuziehen.
3 Der Gebietskanton leistet an die Nettokosten (Aufwendungen gemäss Abs. 2 abzüglich allfällige Bundesbeiträge) der Autobahnpolizei und der Verkehrsleitzentrale Schaffhausen für seine Autobahnstrecke jährlich je Kilometer denselben Betriebsbeitrag, den der Stammkanton für den kan- tonseigenen Teil aufwenden muss. Dieser Betrag wird innert 30 Tagen nach Zustellung der Abrechnung zur Zahlung an die Staatskasse des Stammkantons fällig.
4 Die beiden Vetragskantone verpflichten sich rückwirkend bis zur letzten Abrechnung zu einer angemessenen Anpassung der Kostenregelung, so- fern der Kostenaufwand der Autobahnpolizei auf dem Teilabschnitt des Verantwort- lichkeit Beistand Betriebskosten
6) des Kantons Schaffhausen.
4)
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5) Vollzug Anstände Unterhaltsdienst Inkrafttreten und Vertragsdauer Genehmigung durch den Bundesrat
Fussnoten:
1) SR 741.01.
2) SR 741.03.
3) SR 311.0.
4) Inkrafttreten vorgesehen auf den 15. August 1996.
5) SR 101.
6) Fassung gemäss V vom 3. Januar 2001, in Kraft getreten am 1. Januar 2001 (Amtsblatt 2001, S. 68).
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