Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Benin über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen Abgeschlossen am 22. Oktober 2010 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. August 2012 (Stand am 11. August 2012) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Benin
(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),
im Wunsch, ihren Staatsangehörigen im Besitz eines Diplomaten- oder Dienstpasses das Reisen zwischen der Schweiz und Benin (nachstehend «die Staaten» genannt) zu erleichtern,
in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Akkreditiertes diplomatisches und konsularisches Personal
1. Die Staatsangehörigen der beiden Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.
2. Familienangehörige der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen oder Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 anerkannt werden.
Art. 2 Teilnahme an Versammlungen, Konferenzen oder offiziellen Besuchen
1. Die Staatsangehörigen der beiden Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und an einer Versammlung, einer Konferenz oder einem offiziellen Besuch teilnehmen, die oder der von einer Organisation, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, oder der anderen Vertragspartei organisiert wird, benötigen für die Einreise in den anderen Staat, für den dortigen Aufenthalt von höchstens neunzig (90) Tagen pro Zeitraum von hundertachtzig (180) Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.
2. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch einen oder mehrere Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, beginnen die neunzig (90) Tage ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird.
Art. 3 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung
Die Staatsangehörigen der beiden Staaten sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Gesetze in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämtliche im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltenden Rechtsvorschriften zu halten.
Art. 4 Einreiseverweigerung
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nach den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens die Einreise oder den Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.
Art. 5 Notifikation der relevanten Dokumente
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien tauschen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg Muster ihrer Pässe aus.
2. Bei Änderungen ihrer Pässe sendet die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei spätestens dreissig (30) Tage vor deren Einführung die neuen Muster zusammen mit den Informationen über deren Anwendbarkeit.
Art. 6 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien klären in gegenseitigem Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens ergeben.
2. Sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
Art. 7 Änderung
Die beiden Vertragsparteien können in gegenseitigem Einvernehmen auf diplomatischem Weg Änderungen an diesem Abkommen vereinbaren. Diese treten zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
Art. 8 Unberührtheitsklausel
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, die sie unterzeichnet haben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961² über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963³ über konsularische Beziehungen.
² SR 0.191.01
³ SR 0.191.02
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
Art. 10 Suspendierung
Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen dieses Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, der nationalen Sicherheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Die Suspendierung ist auf diplomatischem Weg unverzüglich zu notifizieren; sie wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation wirksam. Die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen; bei Eingang dieser Notifikation ist die Suspendierung aufgehoben.
Art. 11 Kündigung
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei ausser Kraft.
Geschehen zu Montreux, am 22. Oktober 2010, in zwei Urschriften in französischer Sprache.
Für den | Für die |
Alard du Bois-Reymond | Jean-Marie Ehouzou |
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