Unterhalt der Birskorrektion
1 Unterhalt der Birskorrektion RRB vom 20. Juli 1979
1. Die Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung der
Birskorrektion zwischen der Bahnhofbrücke Aesch und der Nepomuk- brücke Dornach vom Jahre 1944 zwischen den Regierungen der Kanto- ne Solothurn und Basel-Landschaft wird aufgehoben. Somit gelten für Bau und Unterhalt dieses Birsabschnittes wieder die gesetzlichen Rege- lungen der entsprechenden Kantone.
2. Dem Ausbau der Birs auf dem Teilstück Steg Metallwerke Dornach-
Nepomukbrücke Dornach ist das generelle Projekt W21 vom Januar/ August 1976 der Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft zugrunde zu legen.
3. Das Kantonale Vermessungsamt wird beauftragt, das gesetzliche Ver-
fahren für die flächengleiche Regulierung der Kantonsgrenze im Be- reich der Birs vom Steg der Metallwerke Dornach bis zur Nepomuk- brücke einzuleiten. Der neue Grenzverlauf soll möglichst der Birsachse gemäss Bau- und Gewässerlinienplan Nr. W21-6 vom 15. Oktober 1976 des Tiefbauamtes Basel-Landschaft folgen.
4. Ziffern 1 bis 3 treten nach dem Beschluss beider Kantonsregierungen in
Kraft.
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1 ) Vgl. BGS 728.132.
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