Beschluss über den Beitritt des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Interkantonalen Vereinbarung vom 26. September 2005 über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
1043 BVG- und Stiftungsaufsicht
212.02
1 I. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden tritt der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. September 2005 über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht bei. 2) Der Beitritt erfolgt ausschliesslich für den Bereich der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind (Art. 89 bis Abs. 6 ZGB
3) , Art. 61 Abs. 1 BVG
4) ). Die Aufsicht über die übrigen Stiftungen (sog. klassische Stiftungen im Sinne der Vereinbarung) nimmt der Kanton Appenzell Ausserrhoden weiterhin selber wahr. Der Regierungsrat kann das Departement Inneres und Kultur ermächtigen, diesen Beschluss gegenüber den weiteren Vereinbarungskantonen zu eröff- nen. Beschluss über den Beitritt des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Interkantonalen Verein- barung vom 26. September 2005 über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. Juni 2006 Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 60 bis lit. b der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
30. April 1995
1) , beschliesst:
1) bGS 111.1
2) Vgl. Anhang 1
3) SR 210
4) SR 831.40
1043 Ausserrhodische Gesetzessammlung
212.02
212.02 BVG- und Stiftungsaufsicht
1043
2 II. Das Gesetz vom 27. April 1969 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB) 1) wird wie folgt geändert:
Art. 35a (Abs. 1 und 2 unverändert)
3 Die kantonale Stiftungsaufsicht steht unter der Aufsicht des Departementes Inneres und Kultur. Das Departement Inneres und Kultur kann geeignete Dritte zur Aufgabenerfüllung beiziehen oder – mit Genehmigung des Regierungs- rates – die Aufgabe geeigneten Dritten übertragen. (Abs. 4 unverändert)
5 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben können im Rahmen einer Interkantonalen Vereinbarung vom Kantonsrat auch einer Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons oder einer gemeinsamen Einrichtung des öffentlichen Rechts übertragen werden. III. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
2) Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 3)
1) bGS 211.1
2) Die Referendumsfrist ist am 29. August 2006 unbenutzt abgelaufen.
3)
1. Januar 2008
3 I. Allgemeine Bestimmungen Träger
Art. 1. Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrho-
den, St.Gallen, Graubünden und Thurgau errichten und führen gemeinsam die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. Der Kanton Schaffhausen kann sich der Ostschweizer BVG- und Stiftungs- aufsicht jederzeit anschliessen. Rechtsnatur und Sitz
Art. 2. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist eine öffentlich-
rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sitz ist St.Gallen. Aufgaben
Art. 3. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht erfüllt die den Kanto-
nen nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge übertragenen Aufgaben. Die Vereinbarungskantone können der Ostschweizer BVG- und Stiftungs- aufsicht die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches den Kantonen zugewiesenen Aufgaben der Oberaufsicht und der Aufsicht über die klassischen Stiftungen sowie die Funktionen als Umwandlungs- und Änderungsbehörde übertragen. Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005 Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden und Thurgau vereinbaren:
1043 BVG- und Stiftungsaufsicht
212.02
212.02 BVG- und Stiftungsaufsicht
1043
4 Anwendbares Recht a) Grundsatz
Art. 4. Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht
des Kantons St.Gallen. b) Dienst- und Besoldungsrecht
Art. 5. Für die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
wird das Dienst- und Besoldungsrecht des Kantons St.Gallen angewendet. Mitarbeitende, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge obligatorisch versichert sind, werden der Pensionskasse Thurgau angeschlossen. c) Rechtsschutz
Art. 6. Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, welche
die berufliche Vorsorge betreffen, können nach Art. 74 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 angefochten werden. Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht im Bereich der klassischen Stiftungen können nach Massgabe der Rechtspflegebestim- mungen des Vereinbarungskantons, in dem sich der Sitz der Stiftung befindet, angefochten werden. Amtliche Bekanntmachungen
Art. 7. Amtliche Bekanntmachungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungs-
aufsicht werden in den amtlichen Publikationsorganen der Vereinbarungskan- tone veröffentlicht. II. Organisation Organe
Art. 8. Organe der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind:
a) die Verwaltungskommission; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle.
5 Verwaltungskommmission a) Zusammensetzung
Art. 9. Die Regierungen der Vereinbarungskantone wählen je ein Regierungs-
mitglied in die Verwaltungskommission. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst. b) Beschlussfassung
Art. 10. Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stich- entscheid. Die Direktorin oder der Direktor ist antragsberechtigt und nimmt mit bera- tender Stimme an den Sitzungen teil. c) Zuständigkeit
Art. 11. Die Verwaltungskommission:
a) wählt die Geschäftsleitung sowie nach Massgabe des Organisationsregle- ments der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht leitende Mitarbeiten- de; b) erlässt ein Organisationsreglement der Ostschweizer BVG- und Stiftungs- aufsicht; c) legt den Leistungsauftrag über die Führung der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht fest; d) sorgt für Qualitätssicherung und Controlling; e) beschliesst über den Voranschlag; f) wählt eine Revisionsstelle und nimmt von deren jährlichem Bericht Kenntnis; g) genehmigt Jahresrechnung und Jahresbericht; h) erlässt die für die Aufsichtstätigkeit erforderlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen und den Gebührentarif. Entschädigung
Art. 12. Die Vereinbarungskantone regeln die Entschädigung ihrer Mitglieder
der Verwaltungskommission.
1043 BVG- und Stiftungsaufsicht
212.02
212.02 BVG- und Stiftungsaufsicht
1043
6 Geschäftsleitung a) Zusammensetzung
Art. 13. Die Geschäftsleitung setzt sich nach Massgabe des Organisations-
reglements zusammen. Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz. b) Aufgaben
Art. 14. Die Geschäftsleitung:
a) besorgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufsicht von Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen sowie des Organi- sationsreglements die operative Aufgabenerfüllung der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht; b) stellt den Geschäftsgang der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sicher; c) wählt die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist; d) bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor und stellt Antrag; e) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht der Verwaltungskommission zuge- wiesen sind. Die Geschäftsleitung kann unter Vorbehalt der Zustimmung der Verwal- tungskommission mit anderen Kantonen Zusammenarbeitsverträge über die Bereitstellung von Dienstleistungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf- sicht gegen kostendeckende Entschädigungen abschliessen. Revisionsstelle
Art. 15. Die Revisionsstelle der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
prüft jährlich die Jahresrechnung und erstattet der Verwaltungskommission Bericht über das Ergebnis.
1043 BVG- und Stiftungsaufsicht
212.02
7 III. Finanzhaushalt Einnahmen a) Arten
Art. 16. Der Finanzbedarf der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird
gedeckt durch: a) kostendeckende Gebühren für Amtshandlungen; b) kostendeckende Entschädigungen für Dienstleistungen nach Art. 14 Abs.
2 dieser Vereinbarung. b) Gebühren für Amtshandlungen
Art. 17. Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen entrichten Gebüh-
ren für Amtshandlungen. Der Gebührentarif bezeichnet die Amtshandlungen sowie die Mindest- und Höchstansätze. Der Ansatz beträgt bei Vorsorgeeinrichtungen maximal die Hälfte, bei klassischen Stiftungen maximal ein Viertel der Quadratwurzel aus der Bilanzsumme inklusive Rückkaufswerte, mindestens aber Fr. 150.–. Die Gebühr wird bemessen nach: a) der Bilanzsumme einschliesslich Rückkaufswerte; b) Zeit- und Arbeitsaufwand. Haushaltsführung und Rechnungswesen
Art. 18. Für die Haushaltsführung und das Rechnungswesen wird das
Finanz haushaltsrecht des Kantons St.Gallen sinngemäss angewendet. Haftung
Art. 19. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht haftet für ihre Ver-
bindlichkeiten und für Schäden, welche ihre Organe und ihre Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Die Vereinbarungskantone haften subsidiär. Der Anteil des einzelnen Ver- einbarungskantons bemisst sich nach dem Verhältnis des Vermögens der der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unterstehenden Vorsorgeein- richtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton zum Vermögen aller ihrer Aufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen.
212.02 BVG- und Stiftungsaufsicht
1043
8 Steuerbefreiung
Art. 20. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist von allen Staats-,
Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit. IV. Streiterledigung Schiedsgericht a) Zusammensetzung
Art. 21. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen oder zwi-
schen Vereinbarungskantonen und Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Jede Streitpartei bezeichnet ein Schiedsgerichtsmitglied. Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam: a) eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts; b) nötigenfalls weitere Schiedsgerichtsmitglieder, damit das Schiedsgericht insgesamt eine ungerade Mitgliederzahl aufweist. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St.Gallen bezeichnet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die weiteren Schiedsgerichtsmitglieder, wenn sich die Streitparteien nicht einigen. b) ergänzendes Recht
Art. 22. Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich im Übrigen nach dem
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969. V. Kündigung und Auflösung der Vereinbarung Kündigung
Art. 23. Die Vereinbarungskantone können ihre Beteiligung an der Ost-
schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Der Vereinbarungskanton haftet anteilmässig für die während seiner Beteili- gung verursachten Haftungsfälle nach Art. 18 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
1043 BVG- und Stiftungsaufsicht
212.02
9 Der austretende Vereinbarungskanton hat keinen Anspruch auf das Vermö- gen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. Auflösung
Art. 24. Die Vereinbarungskantone können die Vereinbarung durch überein-
stimmenden Beschluss ihrer zuständigen Organe unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen. Das vorhandene Vermögen wird anteilmässig den Vereinbarungskantonen übertragen. Der Anteil des einzelnen Vereinbarungskantons bemisst sich nach dem Verhältnis des Vermögens der der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton zum Vermögen aller ihrer Aufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen. VI. Schlussbestimmungen Liquiditätssicherung
Art. 25. Der Kanton St.Gallen stellt der Ostschweizer BVG- und Stiftungs-
aufsicht zur Liquiditätssicherung ein Kontokorrent zur Verfügung. Ausstattungsbeitrag
Art. 26. Der Kanton St.Gallen leistet der Ostschweizer BVG- und Stiftungs-
aufsicht für ihre Erstausstattung an ihrem Sitz einen Ausstattungsbeitrag von Fr. 200 000.–. Der Beitrag wird mit Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung fällig. Rechtsgültigkeit
Art. 27. Diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung
der verfassungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.
212.02 BVG- und Stiftungsaufsicht
1043
10 Vollzugsbeginn
Art. 28. Die Regierungen der Vereinbarungskantone legen gemeinsam fest:
a) den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung; b) den Termin der Tätigkeitsaufnahme der Ostschweizer BVG- und Stiftungs- aufsicht. Die Vereinbarungskantone stellen sicher, dass die Akten der Vorsorgeein- richtungen und, soweit die Vereinbarungskantone die Oberaufsicht und die Aufsicht sowie die Funktionen als Umwandlungs- und Änderungsbehörde übertragen haben, die Akten der klassischen Stiftungen am Termin der Tätig- keitsaufnahme im Besitz der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind.
Feedback