Gesetz über die Ombudsstelle
Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) Vom 27. Mai 2010 (Stand 3. Mai 2014) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Zweck, Aufgaben, Wirkungsbereich, Finanzielles
§ 1 Zweck
1 Die Ombudsstelle soll das Vertrauen zwischen der Bevölkerung und den Trägern öffentlicher Aufgaben auf Kantons- und Gemeindeebene stärken und insbesondere in Konflikten zwischen diesen und Privaten vermitteln.
§ 2 Aufgaben
1 Die Ombudsstelle
a) erteilt bei akuten und drohenden Konflikten ratsuchenden Privaten so - wie Angestellten von Trägern öffentlicher Aufgaben Auskunft, berät sie im Verkehr mit Trägern öffentlicher Aufgaben und informiert sie über Vorgehensmöglichkeiten; sie weist die Ratsuchenden an die für ihre Sache geeigneten Stellen weiter;
b) vermittelt bei Konflikten zwischen Privaten (natürlichen und juristi - schen Personen) und den Trägern öffentlicher Aufgaben sowie nach Ausschöpfung der internen Möglichkeiten bei Personalkonflikten in - nerhalb von Trägern öffentlicher Aufgaben; 1) BGS 111.1
c) nimmt Anliegen und Beanstandungen zur Prüfung entgegen, unter - breitet den Beteiligten Vorschläge und kann den Trägern öffentlicher Aufgaben Empfehlungen abgeben, die sich auf die Erledigung der un - terbreiteten Angelegenheit, das künftige Verhalten und die Rechtset - zung beziehen können;
d) berichtet regelmässig über ihre Tätigkeit.
§ 3 Wirkungsbereich
1 Die Tätigkeit der Ombudsstelle erstreckt sich auf alle Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons und der Gemeinden.
2 Träger öffentlicher Aufgaben sind
a) die Behörden und die Verwaltungen des Kantons und der Gemeinden;
b) verwaltungsexterne Stellen (etwa Körperschaften, Anstalten, Betriebe, Stiftungen, Private), soweit sie ihnen übertragene öffentliche Aufga - ben erfüllen.
3 Der Prüfung durch die Ombudsstelle ist entzogen die Tätigkeit
a) des Kantonsrats, der Gemeindeparlamente und der Gemeindever - sammlungen;
b) aller Träger öffentlicher Aufgaben hinsichtlich Vorbereitung, Erlass, Änderung, Aufhebung und Genehmigung allgemeinverbindlicher An - ordnungen;
c) der mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Träger öffentlicher Aufgaben in Bezug auf ihre unabhängige richterliche Tätigkeit.
§ 4 Finanzielles
1 Der Kanton trägt die Kosten der Ombudsstelle und der von ihr beigezoge - nen Sachverständigen und Dritten.
2 Die Ombudsstelle erstellt ein eigenes Budget und leitet es an den Regie - rungsrat zuhanden des Kantonsrats weiter. Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat einen davon abweichenden Antrag vorlegen. *
3 Die Ombudsperson vertritt das Budget der Ombudsstelle im Kantonsrat. *
4 Die Ombudsstelle verfügt im Rahmen ihres Budgets über eigene Ausga - benbefugnisse.
2. Verfahren
§ 5 Einleitung
1 Die Ombudsstelle wird auf Gesuch von Privaten und Angestellten von Trä - gern öffentlicher Aufgaben tätig, die daran ein eigenes Interesse haben.
2 Das Gesuch kann eine laufende oder abgeschlossene Angelegenheit betref - fen. Es ist an keine Form und Frist gebunden. Es wirkt sich nicht auf Rechtsmittelfristen aus und ersetzt die erforderlichen Eingaben oder Vor - kehrungen zur Wahrung von Rechten und Pflichten nicht.
3 Die Ombudsstelle kann auch auf Anregung eines Trägers öffentlicher Auf - gaben hin tätig werden.
§ 6 Anhandnahme
1 Die Ombudsstelle entscheidet, ob und wie sie in einer Angelegenheit tätig werden will.
2 Nimmt sie ein Anliegen zur Vermittlung oder Prüfung entgegen, gibt sie mit Zustimmung der betroffenen Person der Behörde oder Verwaltung Gele - genheit zur Stellungnahme.
§ 7 Vermittlung, Prüfungskriterien
1 Die Ombudsstelle prüft die Möglichkeiten der Vermittlung und wirkt dar - auf hin, Konfliktsituationen zu entschärfen und einvernehmliche Lösungen zu treffen. Dabei prüft sie die Tätigkeit der Träger öffentlicher Aufgaben auf Rechtmässigkeit und Angemessenheit.
§ 8 Prüfungsinstrumente
1 Zur Abklärung des Sachverhalts kann die Ombudsstelle
a) von der betroffenen Behörde und der Verwaltung jederzeit und auf je - der Hierarchiestufe schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen, fallbezogen uneingeschränkt Einsicht in die Akten nehmen und deren Herausgabe verlangen. Vorbehalten bleiben einschränkende Vorschrif - ten des Bundes;
b) Besichtigungen vornehmen;
c) die Angelegenheit mit der betroffenen Behörde und der Verwaltung besprechen;
d) Aussprachen unter den Beteiligten durchführen sowie im Einverständ - nis mit den Beteiligten Sachverständige mit der professionellen Kon - fliktvermittlung beauftragen;
e) Dritte und ausnahmsweise Sachverständige beiziehen, die zur Klärung der Verhältnisse einen Beitrag leisten können.
§ 9 Mitwirkung der Aufgabenträger
1 Die Träger öffentlicher Aufgaben
a) unterstützen die Ombudsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
b) sind der Ombudsstelle gegenüber von der Geheimhaltungspflicht ent - bunden;
c) wirken an Vermittlungsversuchen der Ombudsstelle mit;
d) nehmen das Prüfungsergebnis der Ombudsstelle zur Kenntnis und prü - fen, ob und welche Massnahmen zu treffen sind, um dem Anliegen Rechnung zu tragen;
e) informieren die Ombudsstelle über die Massnahmen, die sie zu treffen gedenken.
§ 10 Erledigung
1 Die Ombudsstelle
a) vermittelt, soweit möglich, zwischen den Beteiligten;
b) gibt, sofern keine Einigung möglich ist, das Ergebnis den Beteiligten und allenfalls übergeordneten Stellen bekannt und formuliert gegebe - nenfalls Empfehlungen;
c) gibt bei erheblichem öffentlichem Interesse ihre Empfehlungen, ihre Vorschläge für die künftige Praxis oder für die Rechtsetzung nach ih - rem Ermessen weiteren Behörden und der Öffentlichkeit bekannt.
2 Die Ombudsstelle hat kein Weisungsrecht gegenüber den Trägern öffentli - cher Aufgaben.
§ 11 Unentgeltlichkeit
1 Die Ombudsstelle erbringt ihre Leistungen unentgeltlich. 3. Wahl, Rechtsstellung, Organisation
§ 12 Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung
1 Amtsdauer von vier Jahren. Die Wahl erfolgt mindestens sechs Monate vor Beginn der Amtsperiode.
2 Bei der Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung ist die Geschlech - terparität zu berücksichtigen.
3 Die Ombudsperson und die Stellvertretung unterstehen dem Personalrecht, soweit es mit den Bestimmungen des Ombudsgesetzes vereinbar ist. *
4 Das Finanzhaushaltgesetz und das Archivgesetz sind auf die Ombudsstelle nur insoweit anwendbar, als sie mit den Bestimmungen des Ombudsgeset - zes vereinbar sind. *
§ 13 Stellvertretung, Ausstand
1 Die Stellvertretung wird tätig bei längerer Abwesenheit oder Verhinderung der Ombudsperson, wenn gegen sie ein Ausstandsgrund vorliegt oder bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe, insbesondere bei nachvollziehbaren persönlichen oder anderen Ablehnungsgründen.
2 Für den Ausstand der Ombudsperson gelten sinngemäss die gleichen Re - gelungen wie für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts. Die Ombudsper - son entscheidet selbst über ihren Ausstand.
§ 14 Unvereinbarkeit
1 Die Ombudsperson und die Stellvertretung dürfen keine Tätigkeit ausüben, die sie in der Unabhängigkeit ihrer Amtsführung beeinträchtigen könnte oder die in anderer Weise mit den Aufgaben der Ombudsstelle unvereinbar ist. Insbesondere dürfen sie nebst ihrer Anstellung als Ombudsperson oder Stellvertretung keine leitende Funktion in einer politischen Partei ausüben und bei Trägern öffentlicher Aufgaben im Kanton Zug weder angestellt sein, noch ein öffentliches Amt bekleiden.
§ 15 Stellung, Berichterstattung
1 Die Ombudsperson und die Stellvertretung sind unabhängig.
2 Administrativ ist die Ombudsstelle der Staatskanzlei zugeordnet.
3 Die Ombudsperson erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über ihre Tä - tigkeit und vertritt diesen im Kantonsrat persönlich. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
4 Die Ombudsstelle informiert in geeigneter Weise auch weitere Behörden und die Verwaltung sowie die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
§ 16 Mitarbeitende
1 Die Ombudsperson stellt die erforderlichen Mitarbeitenden gemäss den Bestimmungen des Personalrechts selber an. *
2 Die Mitarbeitenden arbeiten ausschliesslich nach den Weisungen der Om - budsperson.
3 Gegen personalrechtliche Massnahmen der Ombudsperson kann beim Ver - waltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. *
§ 17 Amtsgeheimnis, Schweigepflicht, Melderecht
1 Die Ombudsstelle und von ihr beigezogene Sachverständige oder Dritte sind gegenüber der sie anrufenden Person und Dritten in gleichem Mass zur Geheimhaltung verpflichtet wie der Träger öffentlicher Aufgaben.
2 Die Ombudsperson und ihre Mitarbeitenden sowie die von ihr beigezoge - nen Sachverständigen oder Dritten haben über ihre Wahrnehmungen, die sie in einem konkreten Einzelfall gemacht haben, gegenüber Behörden und Pri - vaten zu schweigen. Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die betroffe - ne Person damit einverstanden ist.
3 Sie verweigern in jedem verwaltungsrechtlichen, zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren das Zeugnis über Wahrnehmungen, die sie in Er - füllung ihrer Aufgaben gemacht haben, sofern die Beteiligten oder in straf - rechtlichen Verfahren die Justizprüfungskommission des Kantonsrates sie nicht von der Geheimhaltungspflicht entbinden.
4 Die Ombudsperson und ihre Mitarbeitenden sind von der strafprozessualen Anzeigepflicht entbunden.
5 Die Schweigepflicht der Ombudsperson entfällt insoweit, als es sich zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen als nötig erweist. In diesen Fällen ist sie zur strafprozessualen Anzeige berechtigt aber nicht verpflich - tet. 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 18 Übergangsbestimmung
1 Die Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung untersteht bis am 31. Dezember 2014 bisherigem Recht. *
2 Die bisherige Ombudsperson und die bisherige Stellvertretung können vom Kantonsrat unter Wahrung des Besitzstands für die Amtsperiode 2015– 2018 nach neuem Recht gewählt werden. *
3 ... *
§ 19 Änderung bisherigen Rechts
1 )
§ 20 Referendum, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung.
2 Es tritt nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annah - me durch das Volk auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 2 ) . 1) 2) In-Kraft-Treten am 4. August 2010
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.05.2010 04.08.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 551 30.01.2014 03.05.2014 § 4 Abs. 2 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 4 Abs. 3 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 12 Abs. 3 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 12 Abs. 4 eingefügt GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 16 Abs. 1 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 16 Abs. 3 eingefügt GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 18 Abs. 1 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 18 Abs. 2 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 18 Abs. 3 aufgehoben GS 2014/015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 27.05.2010 04.08.2010 Erstfassung GS 30, 551
§ 4 Abs. 2 30.01.2014
03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 4 Abs. 3 30.01.2014
03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 12 Abs. 3 30.01.2014
03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 12 Abs. 4 30.01.2014
03.05.2014 eingefügt GS 2014/015
§ 16 Abs. 1 30.01.2014
03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 16 Abs. 3 30.01.2014
03.05.2014 eingefügt GS 2014/015
§ 18 Abs. 1 30.01.2014
03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 18 Abs. 2 30.01.2014
03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 18 Abs. 3 30.01.2014
03.05.2014 aufgehoben GS 2014/015
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