Handelsabkommen (0.946.291.722)
CH - Schweizer Bundesrecht

Handelsabkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Königreich der Niederlande und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion andererseits ² Abgeschlossen am 21. Juni 1957. In Kraft getreten am 1. April 1957. (Stand am 1. April 1993) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Mit Note vom 30. Dezember 1987 hat das belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit das Handels- abkommen von 1957 gekündigt. Gemäss Artikel X dieses Abkommens ist die im Namen der belgischen und der luxemburgischen Regierung ausgesprochene Kündigung am 1. April 1988 rechtskräftig geworden (siehe AS 1992 814 ). Mit Note vom 1. Oktober 1992 hat die Königlich Niederländische Botschaft in Bern das Abkommen von 1957 für das Königreich der Niederlande in Europa gekündigt. Gemäss Artikel X des erwähnten Abkommens wird diese Kündigung am 1. April 1993 rechtskräftig werden. Das Handelsabkommen wird für die Niederländischen Antillen und Aruba in Kraft bleiben (siehe AS 1992 2070 ).
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und die Regierung des Königreichs der Niederlande, die Regierung des Königreichs Belgien sowohl in ihrem eigenen Namen als auch, gestützt auf bestehende Verträge, im Namen der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg,
diese Regierungen gemeinsam handelnd gemäss dem am 9. Dezember 1953 zwischen ihnen abgeschlossenen Protokoll betreffend die Handelspolitik, anderseits,
vom Wunsche beseelt, den Handelsaustausch zwischen ihren Gebieten soviel wie möglich zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Art. I
Die Vertragsparteien wenden auf die Erzeugnisse mit Ursprung in ihren gegenseitigen Gebieten alle Liberalisierungsmassnahmen an, die sie entsprechend den Beschlüssen der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit getroffen haben oder treffen werden.
Art. II
Im Sinne dieses Abkommens gelten als schweizerische Erzeugnisse solche mit Ursprung in der Schweiz. Als niederländische, belgische und luxemburgische Waren werden betrachtet diejenigen, die ihren Ursprung im Königreich der Niederlande und in der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion, im Belgischen Kongo und in Ruanda-Urundi haben.
Art. III
Mit Bezug auf diejenigen Waren, die weder bei der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit liberalisiert, noch einer Globalkontingentierung unterstellt sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Handels­politik Einfuhrbewilligungen nach Massgabe der Entwicklung des traditionellen Verkehrs zu erteilen.
Art. IV
Sollten die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der andern Vertragsparteien den Rückzug gewisser Artikel von den gegenwärtig geltenden Liberalisierungslisten verfügen, so würden die Vertragsparteien unverzüglich Besprechungen aufnehmen mit dem Ziele der Sicherung eines gerechten Anteils an der Einfuhr der diese Verfügung treffenden Vertragspartei(en), unter Berücksichtigung des traditionellen Verkehrs.
Art. V
Die mit dem Warenverkehr zwischen den Gebieten der Vertragsparteien im Zusammenhang stehenden Zahlungen wickeln sich gemäss den Bestimmungen des am 19. September 1950³ in Paris unterzeichneten Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion sowie der zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande und der Schweiz und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion geltenden Zahlungsabkommen ab.
³ [ AS 1950 1210 . AS 1959 155 ]
Art. VI
Es wird eine aus Vertretern der interessierten Regierungen gebildete Gemischte Kommission eingesetzt.
Diese Kommission hat die Aufgabe, die Durchführung des vorliegenden Abkommens zu überwachen.
Sie ist ferner ermächtigt, den Regierungen der Vertragsparteien Vorschläge zur Förderung des gegenseitigen Warenaustausches zu unterbreiten. Sie tritt auf Wunsch einer der Vertragsparteien zusammen.
Art. VII
Das vorliegende Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist⁴.
⁴ SR 0.631.112.514
Art. VIII
Die Anwendung dieses Abkommens auf Surinam und die Niederländischen Antillen unterliegt der Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete. Stillschweigende Zustimmung wird vermutet, falls nicht die Niederländische Regierung der Schweizerischen Regierung innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichnung des vor­liegenden Abkommens eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt.
Art. IX
Aufgehoben sind das am 1. Dezember 1952 in Bern zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Handelsabkommen mit seinen Beilagen sowie das am 26. Oktober 1949 in Bern zwischen der Schweiz und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion vereinbarte Protokoll betreffend den Warenaustausch mit seinen Beilagen.
Art. X ⁵
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es gilt für ein Jahr vom 1. April 1957 an. Falls keine der Vertragsparteien das Abkommen drei Monate vor seinem Ablauf kündigt, so gilt es stillschweigend als von Jahr zu Jahr erneuert.
Mit Bezug auf Surinam und die Niederländischen Antillen untersteht die Erneuerung dieses Abkommens den Bestimmungen von Artikel VIII.
Wenn die aus dem Vertrage zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sich ergebenden Verpflichtungen bezüglich der schrittweisen Einführung einer gemeinsamen Handelspolitik es erfordern, werden so kurzfristig wie möglich Verhandlungen eingeleitet mit dem Ziel, alle zweckdienlichen Änderungen in dieses Abkommen aufzunehmen.
Wenn die aus dem Vertrage zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation sich ergebenden Verpflichtungen es erfordern, werden so kurzfristig wie möglich Verhandlungen eingeleitet mit dem Ziel, alle zweckdienlichen Änderungen in dieses Abkommen aufzunehmen.
Das vorliegende Abkommen wird unverzüglich und von Rechts wegen ausser Kraft treten, falls das am 19. September 1950⁶ in Paris unterzeichnete Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion dahinfallen würde oder mit Bezug auf die Schweiz, die Niederlande oder die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion nicht mehr anwendbar wäre und sofern keine die Vertragsparteien befriedigende Regelung des Zahlungsverkehrs zustande käme.
Geschehen in Bern am 21. Juni 1957 in drei Ausfertigungen in französischer Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

E. Stopper

Für das
Königreich der Niederlande:

Snouck Hurgronje

Für die Belgisch-Luzemburgische Wirtschaftsunion

P.A. Forthomme

⁵ Fassung gemäss dem Notenwechsel vom 5. Mai 1961 ( AS 1961 658 ).
⁶ [ AS 1950 1210 . AS 1959 155 ]
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