Abkommen (0.142.111.392)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Angola über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses Abgeschlossen am 5. Februar 2013 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. April 2015 (Stand am 9. April 2015) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Angola,
nachfolgend als «die Parteien» bezeichnet,
in der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu fördern,
in der Erwägung, dass es im Interesse der Parteien ist, die Zusammenarbeit im Bereich des freien Personenverkehrs anzuregen, auszubauen und zu verstärken und den gegenseitigen Nutzen daraus zu gewährleisten,
in der Überzeugung, dass es notwendig ist, den freien Personenverkehr für Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses in den Hoheitsgebieten der beiden Parteien gemäss den geltenden Bestimmungen der beiden Länder zu fördern und zu erleichtern,
einigen sich auf die nachfolgenden Bestimmungen:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen soll die Bedingungen für die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Parteien, die Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind, festlegen.
Art. 2 Akkreditiertes diplomatisches und konsularisches Personal
1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.
2.  Familienangehörige der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 anerkannt werden.
Art. 3 Teilnahme an Versammlungen, Konferenzen oder offiziellen Besuchen
1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und an einem offiziellen Besuch, an einer Sitzung oder einer Konferenz teilnehmen, die von der jeweils anderen Partei oder einer Organisation, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, organisiert wird, sind von der Visumpflicht befreit. Sie benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von höchstens neunzig (90) Tagen pro Zeitraum von hundertachtzig (180) Tagen sowie für die Ausreise kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.
2.  Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, beginnen die neunzig (90) Tage ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird.
Art. 4 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung
Die Staatsangehörigen beider Staaten sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Gesetze in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämt­liche im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltenden Rechtsvorschriften zu halten.
Art. 5 Einreiseverweigerung
Die zuständigen Behörden der beiden Parteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei gemäss Artikel 2 und 3 dieses Abkommens die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.
Art. 6 Notifikation der relevanten Dokumente
1.  Die zuständigen Behörden der beiden Parteien tauschen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg Muster ihrer Pässe aus.
2.  Bringt eine der beiden Parteien bei den Mustern ihrer Pässe Änderungen an, so übermittelt sie der anderen Partei spätestens dreissig (30) Tage vor deren Einführung die neuen Muster zusammen mit den Informationen über deren Anwendbarkeit.
Art. 7 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Sollten sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Meinungsverschiedenheiten ergeben, so werden diese auf diplomatischem Weg, also in direkter Rücksprache oder Verhandlungen zwischen den Parteien, freundschaftlich beigelegt.
Art. 8 Änderung
Beide Parteien können auf diplomatischem Weg gegenseitig vereinbaren, das vorliegende Abkommen zu ändern. Die Änderungen treten zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
Art. 9 Unberührtheitsklausel
Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Parteien, die sich aus den internationalen Übereinkommen ergeben, die sie ratifiziert oder unterzeichnet haben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961² über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963³ über konsularische Beziehungen.
² SR 0.191.01
³ SR 0.191.02
Art. 10 Suspendierung
Jede Partei kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, der nationalen Sicherheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ganz oder teilweise suspendieren. Diese Suspendierung ist der anderen Partei auf diplomatischem Weg unverzüglich zu notifizieren. Sie wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation bei der anderen Partei wirksam. Die Partei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Partei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen; bei Eingang dieser Notifikation ist die Suspendierung aufgehoben.
Art. 11 Dauer und Beendigung
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf (5) Jahren. Es kann automatisch um weitere aufeinanderfolgende Perioden gleicher Dauer verlängert werden, sofern nicht eine der Parteien der anderen Partei mindestens neunzig (90) Tage vor Beendigung des Abkommens auf diplomatischem Weg ihre gegenteilige Absicht mitteilt.
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach dem Datum, an dem die Parteien einander den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben, in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen unterzeichnen die unterzeichneten Vertreterinnen und Vertreter dieses Abkommen.
Ausgefertigt in Luanda am 5. Februar 2013 in zwei (2) Originalfassungen in französischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Simonetta Sommaruga

Für die
Regierung der Republik Angola:

Georges Chicoti

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