Verordnung betreffend Adoption und Pflegekinderwesen
1 SR 210
2 GS 29.276, SGS 100
3 SR 0.211.221.311
4 SR 211.221.31
5 GS 31.491, SGS 211.71
70 - 1.1.2003 Vom 9. Dezember 2002 GS 34.0719 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 52 Absatz
2 Schluss-titel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
1 sowie § 74 Absatz
2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
2 , beschliesst:
§ 1 Zuständige Stelle für Auskunftsersuchen von Adoptivkindern
Zuständige Stelle im Sinne von Artikel 268c Absatz 3 ZGB ist die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.
§ 2 Zuständige Behörde für Pflegekinderbewilligung und
Pflegekinderaufsicht Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 316 Absatz 1bis ZGB ist die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.
§ 3 Beizug von privaten Sachverständigen
1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion kann im Bereich des Pflegekinderwe- sens und in Verfahren gemäss HAÜ
3 und BG-HAÜ
4 private Sachverständige in Sozialarbeit beiziehen.
2 Diese unterliegen derselben Pflicht zur Verschwiegenheit wie die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.
§ 4 Gebühren
Die Erhebung von Gebühren und Auslagen im Bereich des Pflegekinderwesens und in Verfahren gemäss HAÜ und BG-HAÜ richtet sich nach der Verordnung vom 8. Januar 1991
5 über die Gebühren zum Zivilrecht.
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