Verordnung betreffend Adoption und Pflegekinderwesen (853.21)
    CH - BL

    Verordnung betreffend Adoption und Pflegekinderwesen

    1 SR 210
    2 GS 29.276, SGS 100
    3 SR 0.211.221.311
    4 SR 211.221.31
    5 GS 31.491, SGS 211.71
    70 - 1.1.2003 Vom 9. Dezember 2002 GS 34.0719 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 52 Absatz
    2 Schluss-titel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
    1 sowie § 74 Absatz
    2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
    2 , beschliesst:

    § 1 Zuständige Stelle für Auskunftsersuchen von Adoptivkindern

    Zuständige Stelle im Sinne von Artikel 268c Absatz 3 ZGB ist die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.

    § 2 Zuständige Behörde für Pflegekinderbewilligung und

    Pflegekinderaufsicht Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 316 Absatz 1bis ZGB ist die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.

    § 3 Beizug von privaten Sachverständigen

    1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion kann im Bereich des Pflegekinderwe- sens und in Verfahren gemäss HAÜ
    3 und BG-HAÜ
    4 private Sachverständige in Sozialarbeit beiziehen.
    2 Diese unterliegen derselben Pflicht zur Verschwiegenheit wie die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.

    § 4 Gebühren

    Die Erhebung von Gebühren und Auslagen im Bereich des Pflegekinderwesens und in Verfahren gemäss HAÜ und BG-HAÜ richtet sich nach der Verordnung vom 8. Januar 1991
    5 über die Gebühren zum Zivilrecht.
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