Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (832.200)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHV: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
1 ) Vom 5. Juni 1991 (Stand 4. Februar 2010) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi - cherung (AHVG)
2 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Kantonale Ausgleichskasse

§ 1 1. Errichtung und Haftung

1 Unter der Bezeichnung «Ausgleichskasse Basel-Stadt» wird im Sinne von Art. 61 AHVG eine selb - ständige öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Vermögen errichtet.
2 Der Kanton haftet weder für die Verbindlichkeiten noch für allfällige Verwaltungskostendefizite der Ausgleichskasse. Vorbehalten bleibt die Haftung für Schäden gemäss Art. 70 AHVG, für die der Kanton auf fehlbare Funktionäre nach den Bestimmungen des Haftungsgesetzes Rückgriff nehmen kann.
3 )

§ 2 2. Aufgaben

1 Die Ausgleichskasse erfüllt alle Aufgaben, die ihr durch das Bundesgesetz über die Alters- und Hin - terlassenenversicherung und weitere Erlasse des Bundes zugewiesen werden.
2 Der Ausgleichskasse können im Rahmen von Art. 63 Abs. 4 AHVG kantonale Aufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung übertragen werden.
3 Die Ausgleichskasse führt ihre Aufgaben im Rahmen der bundesrechtlichen Aufsicht selbständig durch. Sie bestimmt den erforderlichen Personalbedarf und trifft alle Massnahmen zur zweckmässigen und rationellen Erfüllung der Aufgaben.
4 Die Ausgleichskasse erbringt ihre Leistungen in enger Zusammenarbeit mit der IV-Stelle Basel- Stadt, dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt und allenfalls weiteren kantonalen Stellen. Die Konkre - tisierung der Zusammenarbeit erfolgt mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, deren Ab - schluss und Änderungen jeweils der Genehmigung des zuständigen Departements und der zuständigen Bundesstelle bedürfen.
4 )
5 Ausgleichskasse, IV-Stelle, Amt für Sozialbeiträge und allenfalls weitere kantonale Stellen sollen räumlich so zusammengefasst werden, dass sie nach aussen als einheitlicher Sozialversicherungsver - bund Basel-Stadt auftreten können und dass eine fachlich sowie betriebswirtschaftlich optimale Zu - sammenarbeit möglich ist.
5 )

§ 3 3. Mitgliedschaft

1 Der Ausgleichskasse sind die Beitragspflichtigen gemäss Art. 64 Abs. 2 AHVG sowie die kantonalen und kommunalen Verwaltungen und Betriebe angeschlossen. Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 14. 8. 1991.
2) SR .
3)

§ 1 Abs. 2 geändert durch § 44 lit. n des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).

4)

§ 2 Abs. 4 beigefügt durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; Ratschlag Nr. 08.0999.01 , Kommissionsbericht 08.0999.02 ).

5)

§ 2 Abs. 5 beigefügt durch GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; Ratschlag Nr. 08.0999.01 , Kommissionsbericht 08.0999.02 ).

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AHV: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz

§ 4 4. Organisation

1 Die Ausgleichskasse legt die interne Organisation entsprechend den Anforderungen in einem Kassen - reglement fest, das der Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde und der kantonalen Aufsichts - behörde bedarf.
2 In der Ausgleichskasse kann eine interne Revisionsstelle zur Durchführung von Arbeitgeberkontrol - len errichtet werden.

§ 5 5. Kassenleiterin oder Kassenleiter

1 Die Kassenleiterin oder der Kassenleiter ist das geschäftsführende Organ der Ausgleichskasse, ver - tritt die Ausgleichskasse nach aussen und verkehrt direkt mit den Bundesbehörden sowie mit den der Kasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten.
2 Die Kassenleiterin oder der Kassenleiter wird durch den Regierungsrat bestimmt.

§ 6 6. Kantonale Aufsichtsbehörde

1 Kantonale Aufsichtsbehörde ist das zuständige Departement. Sie übt im Verwaltungsbereich der Ausgleichskasse die Aufsicht aus, soweit die zuständige Bundesbehörde die Tätigkeit nicht direkt überwacht.
6 )
2 Der kantonalen Aufsichtsbehörde obliegt insbesondere:
7 ) die Genehmigung des Kassenreglements; die Genehmigung der Zusammenarbeitsvereinbarung mit der IV-Stelle Basel-Stadt, dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt und allenfalls weiteren kantonalen Stellen; unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsrats die Genehmigung von Aufgaben und Stellenübertragungen von kantonalen Durchführungsstellen an die Ausgleichskasse in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 AHVG: Führen diese zu einer Stellenaufhebung bei der kantonalen Dienststelle, gilt das Angebot zur Weiterbeschäftigung der betroffenen Mitarbeitenden auf der übertragenen Stelle als Zuweisung eines neuen Arbeitsgebiets im Sinne von § 30 Abs. 2 lit. b Personalgesetz; die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge; die Genehmigung der Voranschläge, Jahresrechnungen und Jahresberichte der Aus - gleichskasse und der kantonalen Familienausgleichskasse; der Erlass des Personalreglements, welcher unter Beachtung von § 5 Abs. 2 die jeweili - gen Anstellungsbehörden und in Anlehnung an das Personalgesetz und das Lohngesetz die Anstellungsbedingungen festsetzt; die Bezeichnung der externen Revisionsstelle.

§ 7 7. Verwaltungskosten

1 Die Ausgleichskasse erhebt von den angeschlossenen Mitgliedern Verwaltungskostenbeiträge, die zusammen mit den ihr nach den Bundesvorschriften zustehenden Vergütungen und Zuschüssen sowie den Entschädigungen für übertragene Aufgaben und weiteren Einnahmen ihre Verwaltungskosten de - cken.

§ 8 8. Externe Revisionsstelle

1 Die kantonale Aufsichtsbehörde bezeichnet die externe Revisionsstelle, die nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde des Bundes die Geschäftstätigkeit der Ausgleichskasse periodisch zu überprüfen und dem Wirtschafts- und Sozialdepartement
8 ) Bericht zu erstatten hat.
6)

§ 6 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; Ratschlag 08.0999.01 , Kommissionsbericht

Nr. 08.0999.02 ).
7)

§ 6 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; Ratschlag Nr. 08.0999.01 Nr. 08.0999.02 ).

8)

§ 8: Heutiger Name: Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

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AHV: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz II. Allgemeine Bestimmungen

§ 9 1. Erlass der Versicherungsbeiträge

1 Als zuständige Behörde, die vor Erlass des Mindestbeitrages zu Lasten des Kantons gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG anzuhören ist, wird die Ausgleichskasse Basel-Stadt bezeichnet.

§ 10

9 )

2. Rechtspflege

1 Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen gemäss Art. 84 und 85 sowie Klagen gemäss Art. 52 AHVG werden durch das Sozialversicherungsgericht beurteilt.

§ 11 3. Strafverfahren

1 Die Verfolgung und Beurteilung der nach Art. 87–89 AHVG mit Strafe bedrohten Handlungen ob - liegt den ordentlichen Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden. III. Schlussbestimmungen

§ 12

1 Durch dieses Gesetz werden das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinter - lassenenversicherung vom 21. Oktober 1948 und das Reglement über die Organisation der Aus - gleichskasse Basel-Stadt vom 26. März 1949 aufgehoben. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern wirksam.
10 )

§ 10 in der Fassung von Abschn. II des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. 5. 2001 (wirksam seit 1. 5. 2002, SG 154.200). Das G ent -

hält zu § 10 folgende Übergangsbestimmung: Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs - rechts vom 6. Oktober 2000 werden Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen gemäss Art. 84 und 85 AHVG sowie Klagen ge - mäss Art. 52 AHVG durch das Sozialversicherungsgericht beurteilt.
10) Wirksam seit 15. 8. 1991.
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