Verordnung über Tombolen, Lottos, Preisausschreiben und Wettbewerbe (513.631)
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Verordnung über Tombolen, Lottos, Preisausschreiben und Wettbewerbe

Verordnung über Tombolen, Lottos, Preisausschreiben und Wettbewerbe Vom 6. Juli 1951 (Stand 28. Juni 1984) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betref - fend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten
1 ) und Artikel 43 der Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz vom 27. Mai 1924
2 ) beschliesst:

§ 1

1 Als nicht verbotene Losunternehmen gelten Veranstaltungen, die bei ei - nem Unterhaltungsanlass stattfinden, deren Gewinne nicht in Geldbeträ - gen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Un - terhaltungsanlass erfolgen. Eine solche Losunternehmung wird Saal-Tom - bola genannt.

§ 2 *

1 Die Saal-Tombolen sind bewilligungspflichtig. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Gewerbe- und Handelspolizei. Gegen die Verweige - rung der Bewilligung kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Departement eingereicht werden. Dessen Verfügungen können innert 10 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

§ 3

1 Für Saal-Tombolen, die in Verbindung mit einer Ausstellung stattfinden, kann der Verkauf der Lose innerhalb des Gemeindegebietes aus festen Verkaufsstellen während höchstens einer Woche bewilligt werden, sofern die Lose gleichzeitig zum Eintritt in die Ausstellung berechtigen. *
2 Der Losvertrieb auf Strassen und Plätzen sowie von Haus zu Haus ist un - tersagt. Der Losversand kann ausnahmsweise bewilligt werden. *

§ 4 *

1 Für Saal-Tombolen, die in Verbindung mit einem Anlass zugunsten eines gemeinnützigen oder wohltätigen Zweckes stattfinden (Bazare und der - gleichen), kann der Verkauf der Lose innerhalb des Gemeindegebietes aus festen Verkaufsstellen während höchstens einer Woche bewilligt werden.

§ 3 Absatz 2 ist anzuwenden.

1) SR 935.51 .
2) SR 935.511 . GS 78, 190
1
2 In Verbindung mit einer Ausstellung oder einem Anlass zugunsten eines gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecks können Tombolen auch als Kleinlotterien im Rahmen des dem Kanton Solothurn zustehenden Lossum - mekontingents bewilligt werden. Die Bedingungen für den Verkauf der Lotterielose werden von Fall zu Fall bestimmt. Als Regel gilt dabei, dass der Vorverkauf der Lose auf Strassen und in Wirtschaften während einer Wo - che vor der Eröffnung der Ausstellung auf dem betreffenden Gemeindege - biet gestattet wird. *

§ 5

1 Lottomatch-Veranstaltungen (Lottos), welche bei einem Unterhaltungs - anlass stattfinden, werden wie Saal-Tombolen behandelt. *
2 Lottomatch-Veranstaltungen können von Vereinen auch durchgeführt werden, ohne dass ein eigentlicher Unterhaltungsanlass stattfindet. Solche selbständigen, nicht mit einem Unterhaltungsanlass verbundenen Lotto - match-Veranstaltungen werden jeweils in der Zeit vom 1. November bis

31. Januar bewilligt. Stehen in der Spielsaison weniger als 11 Spielwochen

zur Verfügung, kann der Beginn der Spielzeit in den Monat Oktober vor - verlegt werden. Keine Veranstaltungen dürfen stattfinden an Weihnach - ten und Neujahr und an den beiden Weihnachten vorangehenden Sonnta - gen einschliesslich der entsprechenden Feiertagsvorabende und Samstage. Die Veranstaltungen müssen in der Zeit zwischen Freitag 20.00 Uhr und Sonntag 23.30 Uhr stattfinden. An Samstagen und Sonntagen dürfen sie frühestens um 14.00 Uhr beginnen. Im übrigen gilt die ordentliche Polizei - stunde. *
3 Die Zahl der selbständigen Lottomatch-Veranstaltungen ist pro Gemeinde und pro Winter wie folgt zu beschränken: * a) Für die ersten 200 Einwohner einer Gemeinde: Anspruch auf 1 Lotto - match-Veranstaltung. b) Für die weiteren 550 Einwohner einer Gemeinde: Anspruch auf
1 Lottomatch-Veranstaltung. c) Für die weiteren 750 Einwohner einer Gemeinde: Anspruch auf
1 Lottomatch-Veranstaltung. d) Für je weitere 1250 Einwohner einer Gemeinde: Anspruch auf je
1 Lottomatch-Veranstaltung.
4 Der Preis der Lottokarte darf höchstens 3 Franken betragen. *
5 Die Lottogaben dürfen ausschliesslich aus Naturalgaben bestehen; deren Verkaufswert muss im Durchschnitt mindestens 50% des Ertrages aus dem Kartenverkauf betragen und darf pro Lottogang den Wert von 1000 Fran - ken nicht übersteigen. *
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... *
7 Die Begehren um Durchführung von Lottomatches sind zur Begutachtung und zur Zuteilung der Veranstaltungen an die Ortsvereine den zuständi - gen Gemeindebehörden vorzulegen. Gegen die Entscheide der Gemeinde - behörden steht den Bewilligungsbewerbern innerhalb einer Frist von
10 Tagen das Recht zur Beschwerde an das Departement zu. § 2 gelangt analog zur Anwendung.
2

§ 6

1 Die Veranstaltung von Preisausschreiben und Wettbewerben jeder Art (eingeschlossen das sogenannte Raten und dergleichen), an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen werden kann und bei denen der Erwerb oder die Höhe der ausgesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von Umständen abhän - gig ist, die der Teilnehmer nicht kennt, ist verboten, es sei denn, sie erfolge in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Unterhaltungsanlass.

§ 7

1 Soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten zur Anwen - dung gelangen, werden Übertretungen dieser Verordnung mit einer Busse bis zu 500 Franken bestraft.

§ 8

1

§ 2 ist dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Die Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft. Mit dem Inkrafttreten ist die Verordnung über Tombolen, Lottos, Preisausschreiben und Wettbewerbe vom 23. März 1943
1 ) aufgehoben. Inkrafttreten am 13. Juli 1951. Vom Kantonsrat genehmigt am 10. Oktober 1951.
1) GS 76, 44.
3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

08.06.1954 11.06.1954 § 3 Abs. 1 geändert -

08.06.1954 11.06.1954 § 4 totalrevidiert -

20.08.1971 01.10.1971 § 2 totalrevidiert -

20.08.1971 01.10.1971 § 3 Abs. 2 geändert -

20.08.1971 01.10.1971 § 4 Abs. 2 geändert -

20.08.1971 01.10.1971 § 5 Abs. 1 geändert -

20.08.1971 01.10.1971 § 5 Abs. 3 geändert -

19.06.1984 28.06.1984 § 5 Abs. 2 geändert -

19.06.1984 28.06.1984 § 5 Abs. 4 geändert -

19.06.1984 28.06.1984 § 5 Abs. 5 geändert -

19.06.1984 28.06.1984 § 5 Abs. 6 aufgehoben -

4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 20.08.1971 01.10.1971 totalrevidiert -

§ 3 Abs. 1 08.06.1954 11.06.1954 geändert -

§ 3 Abs. 2 20.08.1971 01.10.1971 geändert -

§ 4 08.06.1954 11.06.1954 totalrevidiert -

§ 4 Abs. 2 20.08.1971 01.10.1971 geändert -

§ 5 Abs. 1 20.08.1971 01.10.1971 geändert -

§ 5 Abs. 2 19.06.1984 28.06.1984 geändert -

§ 5 Abs. 3 20.08.1971 01.10.1971 geändert -

§ 5 Abs. 4 19.06.1984 28.06.1984 geändert -

§ 5 Abs. 5 19.06.1984 28.06.1984 geändert -

§ 5 Abs. 6 19.06.1984 28.06.1984 aufgehoben -

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