Beschluss über den Schutz von Vögeln (VI E/22/1)
CH - GL

Beschluss über den Schutz von Vögeln

VI E/22/1 Beschluss über den Schutz von Vögeln Vom 25. Juni 1980 (Stand 1. Juli 1980) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 des kantonalen Jagdgesetzes vom 6. Mai 1979, beschliesst:
Art. 1
1 Die nachstehenden Vogelarten werden auf dem ganzen Gebiet des Kantons als geschützt erklärt: Steinhuhn, Schneehuhn, Wachtel, Fasan, Wil - de Gänse, Wilde Enten (ausgenommen die Stockente, die Tafelente und die Reiherente), Gänsesäger, Mittelsäger, Zwergsäger, Seetaucher, Bekassine, Waldschnepfe, Doppelschnepfe und Zwergschnepfe.
Art. 2
1 Zuwiderhandlungen werden vom Richter mit Haft oder Busse bestraft.
Art. 3
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1980 in Kraft und ersetzt den Be - schluss vom 26. Juni 1972 betreffend Schutz von Vögeln 1 ) . 1) N 36 2630 SBE I/11 399 1
Markierungen
Leseansicht