Gesetz über die Gerichtsorganisation
1 Gesetz vom 22. November 1949 über die Gerichtsorganisation Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 59 bis 64 bis der Kantonsverfassung; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 12. Februar 1949; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: ERSTER TITEL Allgemeine Bestimmungen I. KAPITEL Gerichtsbehörden Art. 1 I. Im Allgemeinen Die Zivil- und die Strafrechtspflege sind Sache der durch die Verfassung und das Gesetz anerkannten Gerichte und Behörden, nämlich: a) des Kantonsgerichts; b) des Wirtschaft sstrafgerichts; c) der Bezirksgerichte; d) der Bezirksgerichtspräsidenten; e) der Untersuchungsrichter; f) der Oberamtmänner; g) der Friedensgerichte; h) der Friedensrichter; i) ... j) der Jugendstrafkammer;
2 k) der vom Gesetz vorgesehenen Spezialgerichte. Art. 2 II. Verschiedene Gerichtsbehörden
1. Kantonsgericht
... Art. 3 2. Wirtschaftsstrafgericht Das Wirtschaftsstrafgericht ist in den Artikeln 161 ff. dieses Gesetzes geregelt. Art. 4 3. Bezirksgericht und Präsident
1 Das Bezirksgericht besteht aus einem Präsidenten, vier Richtern und acht Ersatzrichtern.
2 Der Justizrat ist befugt, den gleichen Richter mit den Funktionen eines Gerichtspräsidenten in zwei Geri chtskreisen zu betrauen. Es kann desgleichen den gleichen Richter zu dem Amt des Präsidenten eines Bezirksgerichtes und des Vizepräsidenten eines andern Bezirksgerichtes ernennen oder, umgekehrt, wieder zw ei verschiedene Richter ernennen.
3 Der Grosse Rat ist befugt, auf Antrag des Justizrats mehrere Präsidenten und Vizepräsidenten zu ernennen und die Zahl der nicht ständigen Magistratspersonen und der Ersatzrichter eines Bezirksgerichtes zu erhöhen. Dieses kann in zwei oder me hrere Kammern eingeteilt werden. In diesem Falle setzt das Kantonsgerich t die Befugnisse der Präsidenten und der Vizepräsidenten und die Organisation der Kammern durch ein Reglement fest.
4 Ausnahmsweise kann der Justiz rat in dringenden Fällen einen Präsidenten für höchstens sechs Monate ernennen. Er teilt dies unverzüglich der Justizkommission mit. Art. 5 4. Friedensgericht
1 Das Friedensgericht besteht aus dem Friedensrichter, zwei Beisitzern und sechs Ersatzbeisitzern.
2 Es wird vom Friedensrichter präsidiert.
3 Der Grosse Rat ist befugt, auf Antrag des Justizrats mehrere Friedensrichter zu wählen und die Zahl der Beisitzer und der Ersatzbeisitzer zu erhöhen.
3 Art. 6 5. Jugendstrafkammer, Staatsanwaltschaft Die Jugendstrafkammer und die Staatsanwaltschaft unterliegen Spezialgesetzen. Art. 7 III. Gerichtsbezirke
1. Im Allgemeinen Der Kanton Freiburg ist für die Verw altung des Gerichtswesens eingeteilt: a) in Gerichtsbezirke; b) in Friedensgerichtskreise. Art. 8 2. Schwurgerichtskreise
... Art. 9 3. Gerichtsbezirke
1 Die Gerichtsbezirke sind die gleichen wie die Verwaltungsbezirke.
2 Die Hauptorte der Verwaltungsbezi rke sind gleichzeitig die Hauptorte der Gerichtsbezirke.
3 Die örtliche Zuständigkeit der Un tersuchungsrichter und diejenige des Wirtschaftsstrafgerichts, die sich auf das gesamte Kantonsgebiet erstrecken, bleiben vorbehalten. Art. 10 4. Friedensgerichtskreise
1 Es bestehen sieben Friedensgerichtskreise.
2 Die Einteilung der Friedensgerichtskreise ist die gleiche wie jene der Verwaltungsbezirke.
3 Die Hauptorte der Verwaltungsbezi rke sind gleichzeitig die Hauptorte der Friedensgerichtskreise. II. KAPITEL Wählbarkeit, Ernennungen, Funktionsdauer, Eid Art. 11 I. Wahl der Richter
1. Allgemeine Voraussetzungen Die Wahl der Richter wird in einem Spezialgesetz geregelt. Art. 12 2. Verwandtschaft
1 Es können nicht gleichzeitig ders elben Gerichtsbehörde angehören:
4 a) Verwandte in direkter Linie und Adoptiveltern und -kinder; b) Ehegatten und die eingetragenen Partner; c) Verschwägerte ersten Grades (Schwiegervater oder -mutter und Schwiegersohn oder -tochter); d) voll- und halbbürtige Brüder und Schwestern; e) Verwandte und Verschwägerte dritten Grades (Onkel, Tante, Neffe und Nichte); f) Geschwisterkinder; g) Verschwägerte zweiten Grades (Schwäger, Schwägerinnen); h) Personen, deren Ehegatten oder eingetragene Partner verschwistert sind; i) ...
2 Diese Vorschrift ist auf die Ersatzrichter, die Ersatzbeisitzer und die Gerichtsschreiber anwendbar.
3 Wird eine Schwägerschaft in einem der obgenannten Grade gebildet, so verzichtet derjenige, welcher sie begründet hat, damit auf sein Amt. Art. 13 3. Bezirksgerichtspräsident
... Art. 14 4. Präsidenten, Beisitzer, Ersatzmänner der Schwurgerichtshöfe
... Art. 15 5. Bezirksgerichts- und Friedensgerichtsschreiber Die Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte und der Friedensgerichte müssen Inhaber eines Lizentiats oder Masters der Rechte sein. Art. 16 II. Ernennungen und Dauer der Beamtungen
1. Kantonsgericht
1 Die Richter und Ersatzrichter des Kantonsgerichtes werden vom Grossen Rat gewählt.
2 ... Art. 17 2. Präsident des Kantonsgerichtes
1 Der Präsident des Kantonsgerichtes wird vom Grossen Rat für ein Jahr gewählt.
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2 Er kann nicht unmittelbar wieder gewählt werden. Art. 18 3. Präsidenten, Richter, Ersa tzrichter der Bezirksgerichte, Friedensrichter, Beisitzer, Ersatzbeisitzer der Friedensgerichte Die Präsidenten, die Richter und die Ersatzrichter der Bezirksgerichte, die Friedensrichter, die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer der Friedensgerichte werden vom Grossen Rat gewählt. Art. 19 4. Gerichtsschreiber und weitere Mitarbeiter der Kantonsgerichtsschreiberei
... Art. 20 5. Gerichtsschreiber und weitere Mitarbeiter der Bezirksgerichts- und Friedensgerichtsschreibereien
1 Die Gerichtsschreiber und die übrigen Mitarbeiter der Bezirksgerichts- und der Friedensgerichtsschreibereie n werden nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal angestellt.
2 ... Art. 20 bis II bis
. Altersgrenze Die Richter, die ihr Amt hauptberuflich ausüben, scheiden am Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet haben, aus ihrem Amte aus, jene, die ihr Amt ne benberuflich ausüben, am Ende des Kalenderjahres, in welchem sie da s 70. Altersjahr vollendet haben. Art. 21 III. Vakanzen und Ablauf der Amtsdauer
... Art. 22 IV. Eid
1. Im Allgemeinen
... Art. 23 2. Richter und Ersatzrichter des Kantonsgerichtes
... Art. 24 3. Andere Richter
...
6 Art. 25 4. Gerichtsschreiber, Mitarbeiter der Gerichtsschreibereien und Weibel
1 Die Gerichtsschreiber, die Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei und die Weibel des Kantonsgerichtes leisten den Eid vor dieser Behörde.
2 Die andern Gerichtsschreiber, Mita rbeiter der Gerichtsschreibereien und Weibel leisten den Eid vor dem Oberamtmann. Art. 26–46 V. Wahl der Geschworenen
... III. KAPITEL Unvereinbarkeiten und Ausstand Art. 47 I. Unvereinbarkeit
1. Gerichtsbeamtung Es können keine andere Gerichtsbeamtung versehen: a) die Kantonsrichter; b) die Bezirksgerichtspräsidenten; c) die Bezirksrichter; d) die Friedensrichter und die Beisitzer der Friedensgerichte; e) die Schreiber und Mitarbeiter des Kantonsgerichts und der Bezirksgerichte; f) die Friedensgerichtsschreiber. Art. 48 2. Verwaltungsbeamtung Es können keine Verwaltungsbeamtung versehen: a) die Kantonsrichter; b) die Bezirksgerichtspräsidenten; b bis )die Friedensrichter; c) die Schreiber und Mitarbeiter des Kantonsgerichts und der Bezirksgerichte; d) die Friedensgerichtsschreiber. Art. 49 3. Anwaltsberuf Den Anwaltsberuf können nicht ausüben:
7 a) die Kantonsrichter; b) die Bezirksgerichtspräsidenten; c) die Bezirksrichter; d) die Friedensrichter und die Beisitzer der Friedensgerichte; e) die Schreiber und Mitarbeiter des Kantonsgerichts und der Bezirksgerichte; f) die Friedensgerichtsschreiber. Art. 50 4. Notariatsberuf Den Notariatsberuf können nicht ausüben: a) die Kantonsrichter; b) die Bezirksgerichtspräsidenten; c) die Friedensrichter; d) die Schreiber und Mitarbeiter des Kantonsgerichts und der Bezirksgerichte; e) die Friedensgerichtsschreiber. Art. 51 5. Andere entgeltliche Beschäftigung Es können keine andere entge ltliche Beschäftigung ausüben: a) die Kantonsrichter; b) die Bezirksgerichtspräsidenten; b bis )die Friedensrichter; c) die Schreiber und Mitarbeiter des Kantonsgerichts und der Bezirksgerichte; d) die Friedensgerichtsschreiber. Art. 51a 5 bis . Weitere Berufsrichter Die Unvereinbarkeiten gemäss diesem Kapitel sind auch auf Berufsrichter anwendbar, die in den Artikeln 47–50 nicht genannt werden. Art. 52 6. Ausnahmen
1 Die Bestimmungen der Artikel 47 bis 51 sind auf die Ersatzrichter und die Ersatzbeisitzer nicht anwendbar.
2 Der Justizrat kann ausnahmsweise bei den Mitgliedern des Kantonsgerichtes oder bei anderen Richtern oder Mitarbeitern des
8 Gerichtswesens Abweichungen von den Artikeln 47–51a gestatten, sofern dadurch der Verwaltung des Gerich tswesens kein Nachteil entsteht .
3 Die Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze, die von den Bestimmungen der Artikel 47 bis 51 abweichen, bleiben vorbehalten. Art. 53 II. Ausstand
1. Ausschliessungsgründe Ein Richter oder Mitarbeiter des Gerichtswesens kann an einer Untersuchung oder am Urteil einer Sache oder an einer Ernennung nicht mitwirken und muss von selbst in den Ausstand treten: a) wenn er selbst, sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, einer seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zu den in Artikel 12 bezeichneten Graden, seine Verlobt e oder ihr Verlobter, der Ehemann oder die eingetragene Partnerin seiner Schwägerin, die Ehefrau oder der eingetragene Partner seines Schwagers, der Ehegatte, der eingetragene Partner eines dieser Verwandten dritten Grades, die Person, deren Vormund oder Beistand er ist, oder deren Ehegatte oder eingetragener Partner daran ein unmittelbares Interesse haben, selbst wenn die Ehe oder die Partnerschaft aufgelöst worden ist; b) wenn er einem Organ einer juristischen Person des öffentlichen oder des privaten Rechts angehört, die daran ein unmittelbares Interesse hat; c) wenn er sich schon in einer andern Stellung, als Mitglied einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, als Gerichtsmitarbeiter, als Rechtsberater, Bevollmächtigter, Anwalt oder Notar, als Zeuge oder Sachverständiger mit der Sache beschäftigt hat; d) wenn er in dauernder berufliche r Verbindung steht mit einer Partei oder mit einer Gesellschaft oder juri stischen Person, deren Direktor, Verwalter, Revisor oder Liquidator die Partei ist; e) wenn er mit dem Bevollmächtigten einer Partei in direkter Linie verwandt oder verschwägert ist, oder wenn er dessen Ehegatte oder eingetragener Partner ist oder war. Art. 54 2. Ablehnungsgründe Ein Richter oder Mitarbeiter des Ge richtswesens kann von einer Partei abgelehnt werden oder von selbst in den Ausstand treten: a) wenn zwischen ihm und einer Partei besondere Freundschaft oder persönliche Feindschaft, ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht;
9 b) wenn er mit dem Anwalt oder Bevollmächtigten einer Partei in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; c) wenn andere ernsthafte Gründe seine Unparteilichkeit bezweifeln lassen. Art. 55 3. Anzeigepflicht
1 Trifft bei einem Richter oder Mitarb eiter des Gerichtswesens eine der Bestimmungen der Artikel 53 und 54 zu, so hat er dies dem Präsidenten der Behörde, der er angehört oder der er unterstellt ist, rechtzeitig anzuzeigen.
2 Ist der Richter, der sich in einem der Fälle der Artikel 53 und 54 befindet, ein Einzelrichter, ein Gerichts präsident oder der Präsident des Untersuchungsrichteramtes, so benachrichtigt er seinen Stellvertreter.
3 In den in Artikel 54 vorgesehenen Fä llen hat der Betroffene zu erklären, ob er selber in den Ausstand tritt oder ob er es den Parteien überlässt, seine Ablehnung zu begehren. Im letzteren Fall ist den Parteien zur Geltendmachung der Ablehnung eine kurze Frist anzusetzen. Art. 56 4. Ausstandsbegehren
1 Will eine Partei den Ausstand ei ner Gerichtsperson (Art. 53 und 54) verlangen, so hat sie dies sofort nach Bekanntwerden des Ausstandsgrundes vor der zuständigen Behörde zu erklären, bei Ablehnung unter Strafe der Verwirkung.
2 Das Begehren hat die Tatsachen, we lche den Ausstand begründen, sowie die Beweismittel zu enthalten. Art. 57 5. Zuständigkeit
1 Im Streitfall entscheidet über den Ausstand: a) wenn es sich um ein Mitglied eines Gerichtes handelt, das Gericht, nach Ersetzung des Betroffenen durch einen Ersatzrichter oder einen Ersatzbeisitzer; b) wenn es sich um einen Mitarbeiter handelt, die Behörde, welcher er unterstellt ist; c) wenn es sich um die Mehrheit eines Gerichtes, Ersatzrichter und Ersatzbeisitzer inbegriffen, handelt, das Kantonsgericht; d) wenn es sich um einen Einzelrichter oder um den Präsidenten des Untersuchungsrichteramtes handelt, dessen Stellvertreter;
10 d bis ) wenn es sich um einen Untersuc hungsrichter handelt, der Präsident des Untersuchungsrichteramtes; e) wenn es sich um den Staatsanwalt handelt, die Strafkammer; f) ... g) wenn es sich um die Mehrheit der Mitglieder eines Hofes oder einer Kammer des Kantonsgerichtes, Ersatz richter inbegriffen, handelt, ein Gericht von fünf Mitgliedern bestehend aus Kantonsrichtern und Ersatzrichtern, welche sich nicht im Ausstand befinden; h) wenn es sich um die Mehrheit des Kantonsgerichtes, Ersatzrichter inbegriffen, handelt, ein aus fünf durch das Los bestimmte Bezirksgerichtspräsidenten bestehendes Sondergericht; i) wenn es sich um die Mehrheit des Sondergerichtes von fünf Bezirksgerichtspräsidenten handelt, ein Gericht von fünf Mitgliedern, welches vom Grossen Rat eigens zu diesem Zweck bestellt wird.
2 Wenn das in Buchstabe h vorgesehene Gericht nicht bestellt werden kann, so entscheidet das in Buchstabe i vorgesehene Sondergericht über den Ausstand der Mehrheit des Kantonsge richtes, Ersatzrichter inbegriffen. Art. 58 6. Überweisung an eine andere Behörde
1 Im Falle des Ausstandes der Mehrheit eines Gerichtes, Ersatzrichter und Ersatzbeisitzer inbegriffen, überweist das Kantonsgericht die Sache in ihrem derzeitigen Zustand an ein anderes Gericht gleichen Grades.
2 Im Falle des Ausstandes eines Einzelrichters und dessen Stellvertreters oder des Präsidenten des Unte rsuchungsrichteramtes und dessen Stellvertreters bezeichnet das Kant onsgericht einen ausserordentlichen Stellvertreter.
3 Im Falle des Ausstandes der Mehr heit eines Hofes oder einer Kammer des Kantonsgerichtes, Ersatzrichter inbegriffen, bleibt das in Artikel 57 Bst. g vorgesehene Gericht mit der Hauptsache befasst.
4 Im Falle des Ausstandes der Mehrheit des Kantonsgerichtes, Ersatzrichter inbegriffen, bleibt das in Artikel 57 Bst. h vorgesehene Sondergericht mit der Hauptsache befasst.
5 Im Falle des Ausstandes der Mehr heit des Sondergerichtes von fünf Bezirksgerichtspräsidenten bleibt das in Artikel 57 Bst. i vorgesehene Sondergericht mit der Hauptsache befasst.
6 Sind der Staatsanwalt und sein Substitut beide im Ausstand, so bezeichnet der Staatsrat ei nen Staatsanwalt ad hoc.
11 Art. 59 7. Verfahren Die Prozessordnungen regeln das Ausstandsverfahren. Art. 60 8. Gesetzwidrige Teilnahme
1 Die Amtshandlungen, bei denen ein Richter oder Mitarbeiter mitgewirkt hat, der in Ausstand hätte treten sollen (Art. 53), können von jeder Partei mit den in den Prozessordnungen vorge sehenen Rechtsmitteln angefochten werden.
2 Bei Ablehnung können nur die nach dem Ablehnungsbegehren vorgenommenen Amtshandlungen als nichtig erklärt werden. IV. KAPITEL Interne Organisation der Gerichtsbehörden Art. 61–65 I. Kantonsgericht
... Art. 66–68 II. Schwurgericht
... Art. 69 III. Bezirksgericht
1. Sitz
1 Der Sitz des Bezirksgerichtes befindet sich am Bezirkshauptort.
2 Der Gerichtspräsident und der Gerichtsschreiber müssen im Bezirk wohnen.
3 Der Justizrat kann Abweichungen von der Regel des Absatzes 2 gestatten, sofern dadurch der Ve rwaltung des Gerichtswesens kein Nachteil entsteht; in diesem Fall b ezeichnet er den Ort, an dem der betreffende Präsident oder Geri chtsschreiber zu wohnen hat.
4 Die Richter und die Ersatzrichter müssen im Bezirk wohnen. Art. 70 2. Vizepräsident
1 Der Vizepräsident des Bezirksgerichts wird vom Grossen Rat gewählt.
2 Er vertritt den Präsidenten sowohl im Vorsitz des Gerichts als auch in seinem Amt als Richter.
12 Art. 70 bis 3. Zivilgericht Das Bezirksgericht bezeichnet auf ein Jahr zwei Richter für das Zivilgericht. Art. 71 4. Gerichtsschreiberei
1 Jedes Bezirksgericht hat einen Gerichtsschreiber.
2 Der Staatsrat kann je nach Bedürfnis einen oder mehrere Gerichtsschreiberadjunkten ernennen.
3 Der Staatsrat setzt die Anzah l der andern Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei fest. Art. 72 5. Weibel
... Art. 73 IV. Friedensgericht
1. Sitz
1 Der Sitz des Friedensgerichtes befindet sich am Hauptort des Kreises.
1bis Ausnahmsweise kann das Kantonsgericht das Abhalten von Friedensgerichtssitzungen an einem anderen Ort bewilligen.
2 Der Friedensrichter, die Beisitzer, die Ersatzbeisitzer und der Schreiber müssen in der Regel im Kreise wohnen. Art. 74 2. Stellvertreter des Friedensrichters
1 Der Stellvertreter des Friedensrichters wird unter den übrigen Friedensrichtern ausgewählt.
2 Er vertritt den Friedensrichter sowohl im Vorsitz des Friedensgerichts als auch in seinen übrigen Aufgaben. Art. 75 3. Gerichtsschreiberei
1 Jedes Friedensgericht hat einen Gerichtsschreiber.
2 Der Staatsrat kann je nach Bedürfnis einen oder mehrere Gerichtsschreiberadjunkten ernennen.
3 Die Anzahl der übrigen Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei wird vom Staatsrat bestimmt.
13 Art. 76 V. Sondergericht
1. Sondergericht von fünf Bezirksgerichtspräsidenten A. Auslosung Die Auslosung der fünf Bezirksgerichtspräsidenten, welche das Sondergericht bilden sollen, erfolgt durch den Präsidenten des Justizrates. Art. 77 B. Vorsitz Das Sondergericht ernennt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten aus dem Kreis seiner Mitglieder. Art. 78 C. Ersatzrichter
1 Die Bezirksgerichtspräsidenten, welche nicht als Mitglieder des Sondergerichts ausgelost wurden, sind Ersatzrichter.
2 Im Falle der Verhinderung aller Ersa tzrichter beruft der Präsident des Sondergerichtes einen ausserordentlichen Ersatzrichter unter den Vizepräsidenten der Bezirksgerichte. Art. 79 D. Gerichtsschreiberei Der Präsident des Sondergerichtes b ezeichnet einen Schr eiber unter den Bezirksgerichtsschreibern. Art. 80 E. Sitz Das Sondergericht tagt in Freiburg. Art. 81 2. Vom Grossen Rat ernanntes Sondergericht
1 Die Artikel 77, 79 und 80 sind auf das vom Grossen Rat ernannte Sondergericht anwendbar.
2 Bei der Ernennung der Mitglieder de s Sondergerichtes ernennt der Grosse Rat ausserdem noch vier Ersatzrichter. Art. 82 VI. Allgemeine Bestimmungen
1. Gerichtspräsident A. Befugnisse
1 Dem Gerichtspräsidenten obliegt di e allgemeine Leitung der Geschäfte.
2 Er bestimmt die Sitzungen und erlässt die Vorladungen.
3 Er bereitet die Verhandlungen vor, leitet sie und übt die Sitzungspolizei aus.
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4 Er wacht über die Aufrechterhaltung der Ordnung und des Anstandes während der Verhandlungen und ruft die Personen, welche davon abweichen, zur Ordnung.
5 Er kann die Personen, welche sich seinen Befehlen widersetzen, aus dem Saale weisen.
6 Er kann Personen, welche die Ordnungs- oder Anstandsregeln verletzen oder sich seinen Befehlen widersetzen, mit einer Busse bis zu 1000 Franken bestrafen.
7 Er erteilt den Mitgliedern des Gerichtes, welche es verlangen, sowie den Personen, welche zur Verha ndlung erscheinen, das Wort.
8 Er leitet die Beratungen des Gerichtes.
9 Er beruft das Gericht nötigenfalls zu einer ausserordentlichen Sitzung ein.
10 ausgehen. Art 83 B. Verhinderung des Präsidenten Im Falle der Verhinderung des Gerich tspräsidenten wird er durch den Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den amtsältesten, unter gleichzeitig gewählten durch den der Geburt nach ältesten Richter ersetzt. Art. 84 2. Einzelrichter Die Bestimmungen des Artikels 82 sind sinngemäss auf den Einzelrichter anwendbar. Art. 85 3. Gerichtsschreiber A. Befugnisse
1 Der Gerichtsschreiber leitet die Gerichtsschreiberei. Er führt die Schriften und hält die Archive der Behörde , der er unterstellt ist, in guter Ordnung.
2 Er wirkt an der richtigen Abwicklung der Geschäfte mit, besorgt die Redaktion und die regelmässige Ausfertigung der Urteile, Beschlüsse und andern Akten, welche von der Behörde ausgehen, der er unterstellt ist, und unterzeichnet sie.
3 Er untersteht der Behörde, welcher er zugeteilt ist, und deren Präsidenten und hat ihre Weisungen zu befolgen.
15 Art. 86 B. Verhinderung des Gerichtsschreibers Im Falle der Verhinderung des Gerich tsschreibers und seines Vertreters bezeichnet die Behörde, welcher er unt erstellt ist, oder deren Präsident einen Gerichtsschreiber ad hoc und beeidigt ihn. Art. 87 4. Weibel
1 Der Weibel versieht den Dienst bei der Behörde, welcher er unterstellt ist; er erhält von ihr die nötigen Weisungen und übt die Befugnisse aus, welche ihm von Gesetzes wegen zustehen.
2 Er untersteht der Aufsicht des Gerichtspräsidenten.
3 Der Weibel kann auf der Gerichtssc hreiberei der Behörde, welcher er unterstellt ist, zu Büroarbeiten angehalten werden. Art. 88 5. Öffentlichkeit der Verhandlungen
1 Soweit das Gesetz es nicht anders vorschreibt, sind die Verhandlungen vor Gericht öffentlich.
2 Das Gericht ordnet im Interesse des Staates, der öffentlichen Ordnung oder guten Sitten oder wenn es das gerechtfertigte Interesse einer Partei oder einer beteiligten Person dringend gebietet, den vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit an. Art. 89 6. Zusammensetzung der Gerichte
1 Die Gerichte müssen aus einer ungeraden Anzahl von Richtern bestehen.
2 Sie können tagen und Entscheide fällen, nur wenn sie gesetzmässig bestellt sind. Art. 90 7. Abstimmung
1 Die Gerichte fällen ihre Urteile, fassen ihre Beschlüsse und nehmen die Ernennungen vor mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.
2 Jeder Richter hat die Pflicht, sich zu äussern. Art. 91 8. Ferien und Urlaub
1 Die Ferien der Zivilgerichte beginnen am 1. Juli und enden am 31. August.
2 Während der Ferien sitzen die Zivilgerichte nur in Dringlichkeitsfällen.
3 Das Kantonsgericht kann im Einvernehmen mit dem Staatsrat seinen Mitgliedern und andern Richtern und M itarbeitern des Gerichtswesens auf begründetes Gesuch hin Urlaub gewähren.
16 Art. 92 9. Verordnungsrecht des Kantonsgerichts Soweit nicht im Gesetz geregelt, bestimmt das Kantonsgericht auf dem Reglementsweg: a) die Organisation der Bezirksgerichte; b) die Organisation der Friedensgerichte. V. KAPITEL Tätigkeit, Aufsicht und Verantwortlichkeit Art. 93 I. Unabhängigkeit der Gerichte Die Gerichte sind unabhängig und in der Ausübung ihrer Rechtsprechung nur den Bestimmungen des Rechtes unterworfen. Art. 94 II. Aufgaben des Kantonsgerichts
1 Das Kantonsgericht sorgt für eine zweckmässige Organisation und Geschäftsführung der Gerichtsbehörden.
2 Es erlässt zu diesem Zweck entsprechende Reglemente und Weisungen, erteilt Instruktionen und trifft alle notwendigen Massnahmen.
3 Es kann von den Gerichtsbehörden alle zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen Informationen verlangen und Kontrollen vornehmen.
4 Es informiert den Justizrat über Zustände und Vorkommnisse, die ein Eingreifen dieser Behörde oder des Grossen Rates erfordern könnten. Es erstattet ihm jährlich Bericht. Art. 95 II bis . Aufsicht
1 Die Gerichtsbehörden unterstehen der Aufsicht des Justizrats; die Einzelheiten werden in der Spezialgesetzgebung geregelt.
2 Sie erstatten dieser Behörde einen jährlichen Tätigkeitsbericht und liefern ihr alle zur Ausübung ihrer Täti gkeit notwendigen Informationen. Art. 96 II ter . Befugnisse des Staatsrates Der Staatsrat übt gegenüber den Gerichtsbehörden die Befugnisse aus, die das Gesetz in seine Zuständigkeit legt, namentlich im Bereich der Finanz- und der Personalverwaltung.
17 Art. 97 II quater . Aufsicht und Kontrolle der Gerichtsschreibereien
1 Der Gerichtspräsident übt die Aufsicht über die Gerichtsschreiberei aus, erteilt die nötigen Weisungen und überw acht die regelmässige Erledigung der Geschäfte.
2 ...
3 Die Finanzkontrolle über die Kanz leien des Kantonsgerichts, der Bezirksgerichte, des Untersuchungsrichteramtes, der Friedensgerichte und der Oberämter wird vom Finanzinspektorat ausgeübt.
4 Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auf den Einzelrichter anwendbar. Art. 98 III. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit Die zivilrechtliche Verantwor tlichkeit der Behördenmitglieder und Mitarbeiter des Gerichtswesens wird durch das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt. Art. 99–108
... Art. 109–114 ter IV. Disziplinarische Verantwortlichkeit
... Art. 115 V. Strafrechtliche Verantwortlichkeit Die strafrechtliche Verantwortlichke it der Richter und Mitarbeiter des Gerichtswesens ist den Bestimm ungen der Strafgesetze unterstellt. VI. KAPITEL Beziehungen der Gerichtsbehörden zueinander und zu andern Behörden Art. 116 I. Amtshandlungen der Behörden des Kantons
1. Im Innern des Kantons Die Gerichtsbehörden des Kantons haben das Recht, ihre Amtshandlungen auf dem ganzen Gebiet des Kantons vorzunehmen. Art. 117 2. Auf dem Gebiet eines andern Kantons
1 In Zivilsachen können die Gerichtsbehörden des Kantons ihre Amtshandlungen auf dem Gebiet ei nes andern Kantons nur mit
18 Bewilligung der zuständigen Behörde dieses Kantons vornehmen. Die Bestimmungen der interkantonale n Konkordate bleiben vorbehalten .
2 In Strafsachen gilt Artikel 355 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, soweit nicht das Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen anwendbar ist. Art. 118 II. Amtshandlungen der Gerichts behörden anderer Kantone auf dem Gebiet des Kantons Freiburg
1 In Zivilsachen können die Gerich tsbehörden anderer Kantone ihre Amtshandlungen auf dem Gebiete des Kantons Freiburg nur mit Bewilligung des Kantonsgerichtes vor nehmen. Die Bestimmungen der interkantonalen Konkordate bleiben vorbehalten
2 In Strafsachen ist der Präsident de s Untersuchungsrichteramtes zuständig, die Bewilligungen zu erteilen, die in Artikel 355 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und im Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vorgesehen sind. Art. 119 III. Beziehungen der Gerichtsbe hörden des Kantons zu den Gerichts- oder Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone Für Auskunftsbegehren, Gesuche und andere Mitteil ungen findet der Verkehr unmittelbar von den Gerich tsbehörden des Kantons zu den Gerichts- oder Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone statt. Art. 120 IV. Beziehungen der Gerichtsbe hörden des Kantons zu den Gerichtsbehörden fremder Staaten
1 Haben die Gerichtsbehörden des Ka ntons an Behörden fremder Staaten Mitteilungen oder Gesuche zu richten, so wenden sie sich an das Amt für Justiz, das die nötigen Massnahmen trifft.
2 Die Bestimmungen der internationalen Abkommen und der Gesetzgebung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen sind vorbehalten. Art. 121 V. Beziehungen der Gerichtsbehörden des Kantons zum Bundesrat, den Regierungen anderer Kantone oder fremder Staaten Der Verkehr zwischen den Geri chtsbehörden des Kantons und dem Bundesrat und den Regierungen andere r Kantone oder fremder Staaten findet durch Vermittlung des Staatsrates statt.
19 VII. KAPITEL Verhandlungssäle, Archive, Be darfsmaterial, Gefängnisse Art. 122 I. Verhandlungssäle, Archive
1. Kantonsgericht Der Staat stellt dem Kantonsgericht, se iner Gerichtsschreiberei und seinem Archiv die nötigen Säle und das e rforderliche Mobiliar zur Verfügung und sorgt für Heizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten. Art. 122a 1 bis . Untersuchungsrichteramt und Wirtschaftsstrafgericht Der Staat stellt dem Unte rsuchungsrichteramt und dem Wirtschaftsstrafgericht die nötigen Räumlichkeiten zur Verfügung oder übernimmt deren Kosten. Art. 123 2. Andere Gerichtsbehörden A. Räumlichkeiten
1 Die Gemeinden der Hauptorte der Gerichtsbezirke und die Gemeinden der Hauptorte der Friedensgerichtskr eise haben auf Kosten des Kantons zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten: a) die nötigen Säle und andern Räum lichkeiten für die verschiedenen am Bezirkshauptort tagenden Behörden; b) zweckmässig ausgestattete Räumlichkeiten für das Bezirksarchiv.
1bis Der Kanton kann jedoch seine ei genen Räumlichkeiten benützen oder von Dritten Räumlichkeiten mieten, wenn die zur Verfügung gestellten Räume nicht den Bedürfnissen entsprechen.
1ter Der den Gemeinden geschuldete Miet zins wird vertraglich, wenn nötig nach Einholen eines Gutachtens, festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Enteignungskommission.
2 ... Art. 124 B. Mobiliar, Heizung, Beleuchtung
... Art. 125 II. Bedarfsmaterial
1 Der Staat liefert den Gerichten, den Friedensgerichten sowie den Richtern und Mitarbeitern des Gerichtswesens die Register und das Büromaterial, deren sie bedürfen.
2 ...
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3 Die Kosten des übrigen Bedarfsmate rials gehen zu Lasten des Staates. Art. 126 III. Gefängnisse
1 Der Staat errichtet und unterhält ei ne genügende Anzahl Gefängnisse im Kanton.
2 Der Staatsrat bestimmt die Anzahl, die Standorte, die Organisation und den Betrieb der Gefängnisse. Art. 127–128
... Art. 129 IV. Gemeinsame Bestimmungen
1. Pflichtversäumnis der Gemeinden Erfüllen die Gemeinden die Verpflic htungen nicht, welche ihnen die vorangehenden Bestimmungen auferlegen, so trifft der Staatsrat auf ihre Kosten die erforderlichen Massnahmen. Art. 130 2. Reglement des Staatsrates Der Staatsrat erlässt in einem Reglement die für die Verhandlungssäle und andern Räumlichkeiten, die Archive, das Bedarfsmaterial, die Gefängnisse nötigen Vorschriften, soweit das Gesetz keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält. VIII. KAPITEL Besoldungen, Entschädigungen und Kosten Art. 131 I. Besoldungen der Richter und Mitarbeiter des Gerichtswesens
1 Die Besoldungen der Kantonsrichter, der Bezirksgerichtspräsidenten, der Friedensrichter und der Mitarbeiter de s Gerichtswesens werden durch die Spezialgesetzgebung festgesetzt.
2 Die Entlöhnung der übrigen Mitglieder der Gerichte wird vom Staatsrat festgesetzt. Art. 132 II. Entschädigungen Der Staatsrat setzt auf Grund eines offiziellen Distanzanzeigers in einem Tarif die Reiseentschädigungen für die Mitglieder der Gerichte und die Anwälte fest.
21 Art. 133 III. Gerichtskosten Der Staatsrat setzt in einem Tarif die Gerichtskosten fest. ZWEITER TITEL Organisation der Zivilrechtspflege I. KAPITEL Friedensrichter Art. 134 I. Versöhnungsversuch Der Friedensrichter übt in Zivilsachen in all den Fällen die Befugnisse des Versöhnungsrichters aus, in dene n ein Versöhnungsvers uch vorgesehen und keinem anderen Richter vorbehalten ist. Art. 135 II. Vermögensrechtliche Sachen
... Art. 136 III. Andere Befugnisse Der Friedensrichter besorgt ausserd em die Geschäfte, trifft die Massnahmen und fasst die Beschlüsse, welche das Gesetz in seine Zuständigkeit legt. Art. 137 IV. Verhinderung des Friedensrichters und seiner Stellvertreter Im Falle der Verhinderung des Friedens richters und seiner Stellvertreter bezeichnet das Kantonsgericht einen ausserordentlichen Stellvertreter. II. KAPITEL Friedensgericht Art. 138 Zuständigkeit
1 Das Friedensgericht erkennt über die Zivilsachen, welche das Gesetz in seine Zuständigkeit legt.
2 Es besorgt ausserdem die Geschäfte, trifft die Massnahmen und fasst die Beschlüsse, welche das Gesetz in seine Zuständigkeit legt.
22 III. KAPITEL Bezirksgerichtspräsident Art. 139 I.Vermögensrechtliche Sachen Der Bezirksgerichtspräsident entscheidet unter Vorbehalt der Berufung über vermögensrechtliche Zivilsachen Franken beträgt und die das Gesetz nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde legt. Art. 140 II. Andere Befugnisse Der Bezirksgerichtspräsident erke nnt ausserdem über die Streitsachen, besorgt die Geschäfte, trifft die Massnahmen und fasst die Beschlüsse, welche das Gesetz in seine Zuständigkeit legt. Art. 141 III. Verhinderung des Präsiden ten und des Vizepräsidenten Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten bezeichnet das Kantonsgeri cht einen Vertreter. IV. KAPITEL Bezirksgericht Art. 142 I. Zusammensetzung
1 Das Bezirksgericht besteht als Zivilgericht aus dem Präsidenten und zwei Richtern.
2 Bei Entscheiden über Beschwerden muss das Bezirksgericht von einem Berufsrichter im Sinne von Artikel 13 präsidiert werden. Art. 143 II. Zuständigkeit
1. Vermögensrechtliche Sachen Das Bezirkszivilgericht erkennt unter Vorbehalt der Berufung über vermögensrechtliche Zivilsachen, deren Streitwert 8000 Franken oder mehr beträgt und die das Gesetz nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde legt. Art. 144 2. Nichtvermögensrechtliche Sachen Das Bezirkszivilgericht erkennt unter Vorbehalt der Appellation über nicht vermögensrechtliche Streitsachen, die das Gesetz nicht in die Zuständigkeit einer andern Behörde legt.
23 Art. 145 3. Andere Befugnisse Das Bezirkszivilgericht erkennt ausse rdem über Streitsachen, besorgt die Geschäfte, trifft die Massnahmen und fasst die Beschlüsse, welche das Gesetz in seine Zuständigkeit legt. V. KAPITEL Kantonsgericht Art. 146 I. Gerichtshöfe
1 Für die Zivilrechtspflege bildet das Kantonsgericht namentlich folgende Gerichtshöfe: a) zwei oder mehr Appellationshöfe; b) einen Moderationshof.
2 Das Reglement für das Kantonsgericht legt die Zuständigkeit der verschiedenen Appellationshöfe fest.
3 ...
4 Das Kantonsgericht bezeichnet unt er seinen Mitgliedern oder den Ersatzrichtern für jeden Geri chtshof zwei Ersatzrichter. Art. 147 II. Appellationshof
1. Weiterziehungsinstanz Die Appellationshöfe erkennen über Zivilsachen, die kraft des Gesetzes auf dem Wege der Berufung an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Art. 148 2. Zivilkassationshof
... Art. 149 3. Als einzige Instanz
1 Ein Appellationshof erkennt als einzige kantonale Instanz über appellable Zivilsachen, mit Ausnahme der Standesklagen, der Unterhaltsklage des Kindes, der Auslagenersatzklage der unverheirateten Mutter und der Unterhaltsklage eines Verwandten, wenn die Parteien übereingekommen sind, den Streit unter Übergehung des Bezirksgerichtes vor den Zivilgerichtshof zu bringen.
2 Er erkennt als einzige kantonale Instanz, ohne Rücksicht auf den Streitwert, über vermögensrechtliche Zivilsachen betreffend den Gebrauch einer Geschäftsfirma, den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnung von Waren, de r gewerblichen Auszeichnungen und
24 der gewerblichen Muster und Modelle sowie über die Erfindungspatente und das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst.
3 Er erkennt allgemein als einzige kantonale Instanz über Zivilstreitigkeiten, für welche die Bundesgesetzgebung eine einzige kantonale Instanz vorsieht und die das Gesetz nicht in die Zuständigkeit einer andern Behörde legt.
4 Er erkennt als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten, welche die kantonale Gesetzgebung in di e unmittelbare Kompetenz des Kantonsgerichtes legt.
5 Bezieht sich eine Streitigkeit auf Rechte, die aus Gesetzesbestimmungen abgeleitet werden, für deren Anwendung der Appellationshof gemäss den Absätzen 2 – 4 als einzige kantonale Instanz zuständig ist, und auf Rechte, die aus anderen Gesetzesbestimmungen abgeleitet werden, so erkennt der Appellationshof über den gesamten Rechtsstreit. Art. 150
... Art. 150 bis 4. Moderationshof Der Moderationshof erkennt über Stre itsachen, die das Gesetz in seine Zuständigkeit legt. Art. 151 III. Kantonsgericht
1 Das Kantonsgericht besorgt die Geschäfte, trifft die Massnahmen und fasst die Beschlüsse, welche das Gesetz in seine Zuständigkeit legt.
2 Es kann mit der Zustimmung der Pa rteien hängige St reitigkeiten einem Richter oder einem Gericht eine s anderen Bezirkes zuteilen. DRITTER TITEL Organisation der Strafrechtspflege Art. 152 I. Behörden
1. Verfolgung Die Verfolgung der Straftaten ist Aufgabe: a) der Kantonspolizei; b) des Untersuchungsrichters; c) der Strafkammer;
25 d) der übrigen gesetzlich dazu ermächtigten Behörden. Art. 153 2. Beurteilung Die Beurteilung der Straftaten fällt in die Zuständigkeit: a) des Untersuchungsrichters; b) des Oberamtmanns; c) des Polizeirichters; d) des Bezirksstrafgerichts; e) des Wirtschaft sstrafgerichts; f) des Strafappellationshofs; g) der übrigen gesetzlich dazu ermächtigten Behörden. Art. 154 3. Befugnisse Die Befugnisse der Behörden der Strafrechtspflege werden durch die Strafprozessordnung und die Spezialgesetze festgelegt. Art. 155 II. Untersuchungsrichteramt
1. Allgemeine Organisation
1 Der Kanton bildet einen einzigen Untersuchungskreis. Die Angelegenheiten werden den Unters uchungsrichtern insbesondere unter Berücksichtigung der Sprache, der Art der Straftat und der Arbeitslast zugeteilt.
2 Die Untersuchungsrichter sind in einem Amt zusammengefasst.
3 Die Untersuchungsrichter haben die gleiche Stellung wie die Gerichtspräsidenten. Die Ernennungsbehör de wählt aus ihrer Mitte für fünf Jahre den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Amtes.
4 Das administrative Personal des Amtes untersteht den Vorschriften für die Mitarbeiter der Bezirksgerichtsschreibereien.
5 Die Untersuchungsrichter können für Sitzungen die Räumlichkeiten der anderen Gerichtsbehörden benutzen. Art. 156 2. Präsident
1 Neben seiner Aufgabe als Untersuchungsrichter hat der Präsident des Amtes folgende Befugnisse: a) Er leitet die administrativen Angelegenheiten und vertritt das Amt gegenüber Dritten.
26 b) Er entscheidet über die Verteilung der Angelegenheiten auf die Untersuchungsrichter. Solange ke in Untersuchungsrichter mit der Sache befasst ist, leitet und beaufsichtigt er die Gerichtspolizei. c) Er sorgt dafür, dass die Arbe itsmethoden der Untersuchungsrichter aufeinander abgestimmt sind und der Einsatz der Mittel der Gerichtspolizei koordiniert wird. d) Er nimmt die übrigen Befugnisse wahr, die das Gesetz ihm überträgt.
2 Für sein Präsidentenamt hat er Anspruch auf eine Entschädigung, die vom Staatsrat festgesetzt wird. Art. 157 3. Reglement des Amtes
1 Das Amt legt in einem Reglement seine Organisation und seine Arbeitsweise fest, soweit sie nicht im Gesetz geregelt sind.
2 Dieses Reglement bedarf der Ge nehmigung durch das Kantonsgericht und ist in den für die Rechtsetzung vorgesehenen Formen zu veröffentlichen. Art. 158 4. Ausserordentlicher Untersuchungsrichter Die Strafkammer kann in allen Fällen, in denen sie es für nötig erachtet, einen ausserordentlichen Untersuchungsrichter mit der Durchführung einer oder mehrerer Strafuntersuchungen beauftragen. Art. 159 III. Polizeirichter
1 Der Bezirksgerichtspräsident übt als Einzelrichter das Amt des Polizeirichters aus.
2 Bei Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten bezeichnet das Kantonsgericht einen Stellvertreter. Art. 160 IV. Bezirksstrafgericht Das Bezirksgericht besteht als Strafgericht aus einem Präsidenten und vier Richtern. Art. 161 V. Wirtschaftsstrafgericht
1. Zusammensetzung
1 Das Wirtschaftsstrafgericht ist ei n erstinstanzliches Gericht, dessen Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kant onsgebiet erstreckt. Der Sitz seiner Verwaltung befindet sich in Freiburg.
2 Das Wirtschaftsstrafgericht besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und zwölf Richtern, von denen mindestens sechs die
27 nötigen Fachkenntnisse für die Beha ndlung der dem Gericht übertragenen Fälle besitzen müssen.
3 Der Präsident und der Vizepräsident haben die gleiche Stellung wie die Gerichtspräsidenten. Sie bedürfen einer angemessenen Ausbildung im Wirtschafts- und Finanzwesen. Sie können daneben das Amt eines Untersuchungsrichters oder eines Geri chtspräsidenten in Angelegenheiten ausüben, für die nicht das Wirtschaftsstrafgericht zuständig ist. Art. 162 2. Arbeitsweise
1 Das Wirtschaftsstrafgericht tagt mit dem Präsidenten und vier Richtern als Beisitzer; mindestens zwei der Beisitzer verfügen über Fachkenntnisse.
2 Das Wirtschaftsstrafgericht tagt in der Regel am Gerichtsstand der Strafverfolgung. Es kann di e Räumlichkeiten der anderen Gerichtsbehörden benutzen.
3 Das Wirtschaftsstrafgericht wählt seinen Gerichtsschreiber aus denen der ordentlichen Behörden aus oder stellt jemand zu diesem Zweck für die Dauer der betreffe nden Verfahren an. Art. 163 3. Ergänzendes Recht Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Wirtsc haftsstrafgericht im Übrigen sinngemäss die Vorschriften über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Bezirksgerichte. Art. 164 VI. Strafkammer und Strafappellationshof
1 Die Strafkammer und der Strafappe llationshof sind Gerichtshöfe des Kantonsgerichts und bestehen aus drei Richtern.
2 Das Kantonsgericht bezeichnet unt er seinen Mitgliedern oder den Ersatzrichtern für jede Abteilung zwei Ersatzrichter. Art. 165–168
...
28 VIERTER TITEL Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 169 I. Abänderung von Gesetzen
1. Einführungsgesetz zum Schweiz. Zivilgesetzbuch Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg vom 22. November 1911, revidiert in Artikel 317 durch das Gesetz vom 17. Mai 1920, wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wie folgt abgeändert:
... Art. 170 2. Einführungsgesetz zum revidierten OR und zur eidg. Verordnung über das Handelsregister Das Einführungsgesetz zum revidierten Obligationenrecht und zur eidgenössischen Verordnung über das Handelsregister, vom 2. Februar
1938, wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wie folgt abgeändert:
... Art. 171 3. Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung für den Kanton Freiburg vom 11. Mai 1927, abgeändert durch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch für den Kanton Fr eiburg vom 7. Februar 1940 und durch das Gesetz vom 9. Mai 1944 zur Teilrevision der Strafprozessordnung und des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, wird mit dem Inkrafttreten dieses Gese tzes wie folgt abgeändert:
... Art. 172 4. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch für den Kanton Freiburg vom 7. Februar 1940, abgeändert durch das Gesetz vom
9. Mai 1944 zur Teilrevision der Strafprozessordnung und des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, wird mit dem Inkrafttreten dieses Geset zes wie folgt abgeändert:
... Art. 173 5. Einführungsgesetz zum SchKG Das Gesetz vom 11. Mai 1891 für die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, abgeände rt durch das Gesetz vom 17.
29 November 1916, wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wie folgt abgeändert:
... Art. 174–176
...
1) Übergangsbestimmungen, die gegenst andslos geworden sind und die hier nicht wiedergegeben werden. Art. 177 V. Aufgehobene Bestimmungen Alle diesem Gesetz widerspreche nden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich:
1. das Gesetz vom 26. Mai 1848 über die Organisation der Rechtspflege;
2. das Gesetz vom 29. Mai 1869 betreffend die Organisation der Rechtspflege und die Befugnisse der Gerichtsbehörden in Strafsachen;
3. das Gesetz vom 24. Novemb er 1879 betreffend Abänderung der
Artikel 38, 39, 42 und 128 des Gesetzes vom 29. Mai 1848 über die
Organisation der Rechtspflege;
4. das Gesetz vom 26. Februar 1885 betreffend Reorganisation der Kantonsgerichtsschreiberei;
5. das Gesetz vom 5. Oktober 1889 betreffend Aufhebung des Gesetzes vom 15. November 1869 über die Ze it und Dauer der Gerichtsferien;
6. das Gesetz vom 26. November 1892 in Abänderung der Artikel 138 Bst. a und 141 Bst. b des Gesetzes betreffend die Einrichtung der Rechtspflege vom 26. Mai 1848;
7. die Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 1. Februar 1938 zur teilweisen Abänderung einiger Bes Gerichtsorganisation;
8. der 24. Titel betreffend Belangung gerichtlicher Beamten, nämlich die
Artikel 569 bis 575 der Zivilprozessordnung vom 12. Oktober 1849;
9. das Gesetz vom 9. Mai 1896 über Anstände betreffend die Erfindungspatente und den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken;
10. das Gesetz vom 13. November 1901 betreffend die zivilrechtlichen Streitigkeiten bezüglich des Schut zes der gewerblichen Muster und Modelle;
11. das Gesetz vom 3. Mai 1933 übe r die zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffend das Urheberrecht.
30 Art. 178–179 ter VI. Übergangsbestimmungen
... Art. 180 VII. Inkrafttreten Der Staatsrat ist mit der Veröffentlic hung dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 1)
1) Datum des Inkrafttretens: 15. September 1950 (StRB: 25.7.1950).
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