Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (414.120)
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005

1 Zweck Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen Grundsätze
1/2006
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 4
1 Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerken- nung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Vorausset- zung dazu ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinan- zierenden Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vor- sieht.
3 Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Stand- ortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt aner- kannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungs- pflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.

Art. 5 Als Wohnsitzkanton von Studier enden gilt:

a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren El- tern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bür- gerrecht, b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staaten- lose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Aus- länderinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jah- re ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaus- halts und das Leisten von Militärdienst, e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbe- ginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. Beitrags- berechtigte Studiengänge Wohnsitzkanton
3 Umleitung von Studierenden Behandlung von Studierenden aus Nicht- vereinbarungs- kantonen Bemessungs- grundlage Höhe der Beiträge
1/2006
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

Art. 10 Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren

erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebüh- ren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, wer- den die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt. III. Vollzug
Art. 11
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetre- ten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten las- sen.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a) die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommission FHV, b) die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz, c) die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9, d) die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells ge- mäss Art. 8, e) die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
3 Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge.
Art. 12
1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
2 Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
3 Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Auf- gaben: a) die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Ge- schäftsstelle, b) die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinba- rungskantone, c) die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge, Abzug bei hohen Studien- gebühren Die Konferenz der Vereinbarungs- kantone Kommission FHV
5 Geschäftsstelle Liste der beitrags- berechtigten Studiengänge Ermittlung der Studierenden- zahl Vollzugskosten
1/2006
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 IV. Rechtspflege
Art. 17
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schieds- instanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mit- gliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kanto- nen befinden darf.
3 Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen be- treffend a) die Zahl der Studierenden, b) den massgebenden Wohnsitz, c) die Zahlungspflicht der Kantone.
4 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbar- keit vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.

Art. 18 Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht über

Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kan- tonen ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Bundes- rechtspflege vom 16. Dezember 1943 . V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der

EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorge- schriebener Weise zur Verfügung zu stellen.

Art. 20 Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres

2005/2006 in Kraft. Bedingung für das In-Kraft-Treten ist, dass mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben. Schiedsinstanz Bundesgericht Beitritt In-Kraft-Treten
7 Fachhoch- schulen im Anerkennungs- verfahren Kündigung Fürstentum Liechtenstein
1/2019
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Anhänge Die aktuelle Fassung der Anhänge ist unter http://www.edk.ch/dyn/14340.php abrufbar oder kann beim Erzie- hungsdepartement, Departementssekretariat, Herrenacker 3, 8200 Schaffhausen, eingesehen werden.
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