Gesetz über die Verwendung der Bettagssteuer (111.423.1)
CH - SO

Gesetz über die Verwendung der Bettagssteuer

Gesetz über die Verwendung der Bettagssteuer Vom 3. Mai 1873 (Stand 3. Mai 1873) Der Kantonsrat von Solothurn auf Antrag des Regierungsrates beschliesst:

§ 1 * ...

§ 2

1 Der Ertrag der Bettagssteuer ist zu einem vom Regierungsrat zu bezeich - nenden den jeweiligen Zeitverhältnissen angemessenen Wohlthätigkeits - zwecke zu verwenden.
2 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publi - kation des Abstimmungsresultates in Kraft. Inkrafttreten am 3. Mai 1873. GS 2, 392
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

17.06.1855 keine Angabe § 1 aufgehoben -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 17.06.1855 keine Angabe aufgehoben -

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