Kantonsratsbeschluss betreffend die Vorfinanzierung von Bahnprojekten (751.32)
    CH - ZG

    Kantonsratsbeschluss betreffend die Vorfinanzierung von Bahnprojekten

    Kantonsratsbeschluss betreffend die Vorfinanzierung von Bahnprojekten Vom 26. November 2009 (Stand 6. Februar 2010) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:

    § 1 Gegenstand

    1 Der Kanton kann Bahnprojekte des Bundes mit maximal 400 Mio. Fran - ken vorfinanzieren.
    2 Die Vorfinanzierung kann erfolgen durch:
    a) zinsvergünstigte Darlehen
    b) zinslose Darlehen
    c) eine Beteiligung an den Zinskosten von Vorfinanzierungen Dritter.
    3 Eine Beteiligung an den Zinskosten gemäss Abs. 2 Bst. c ist mit einem vom Regierungsrat festzulegenden Zinssatz zu kapitalisieren. Der kapitali - sierte Betrag ist rein rechnerisch von der Gesamtlimite in Abzug zu bringen.

    § 2 Voraussetzungen

    1 Die Vorfinanzierung setzt kumulativ voraus, dass
    a) das Bahnprojekt in den Planungen des Bundes zur Umsetzung vorge - sehen ist. Dies betrifft insbesondere Bahnprojekte nach dem Bundes - gesetz über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur vom 20. März 2009 (ZEBG) oder gemäss der Leistungsvereinbarung der SBB mit dem Bund;
    b) der Kanton ein wesentliches Interesse an der Realisierung des Bahn - projekts hat;
    c) das Bahnprojekt dank der Vorfinanzierung wesentlich rascher reali - siert werden kann; 1) BGS 111.1
    d) die Höhe der Vorfinanzierung in einem guten Verhältnis zum Nutzen für den Kanton Zug steht.
    e) die Vorfinanzierung befristet ist;
    f) die Rückzahlungsmodalitäten geregelt sind.

    § 3 Zuständigkeiten

    1 Der Regierungsrat schliesst Finanzierungsvereinbarungen mit weiteren Kantonen oder Dritten sowie dem Bund und/oder von diesem beauftragen Betreiberinnen oder Betreibern der Infrastruktur ab.
    2 Finanzierungsvereinbarungen mit Darlehen ab 10 Mio. Franken oder Zins - kostenbeteiligungen von mehr als 500’000 Franken pro Jahr bedürfender Genehmigung durch den Kantonsrat in Form eines einfachen Beschlusses.

    § 4 Inkrafttreten

    1 Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 1 ) .
    2 Er ist für zehn Jahre seit Inkrafttreten befristet. 1) In-Kraft-Treten am 6. Februar 2010
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.11.2009 06.02.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 433
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.11.2009 06.02.2010 Erstfassung GS 30, 433
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