Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter --> 941 (854)
CH - BL

Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter --> 941

Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA) Vom 20. Oktober 2005 (Stand 1. Januar 2018) Der Landrat, gestützt auf § 63 Absatz 1, § 107 Absatz 2 und § 111 der Verfassung vom
17. Mai 1984
1 ) des Kantons Basel-Landschaft, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 * Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer bedarfsgerechten, wirtschaftlichen und qualitativ bestmöglichen Betreuung und Pflege alter Men - schen, die Hilfe beanspruchen.

§ 2 Persönlichkeitsschutz

1 Die Persönlichkeit, Selbstbestimmung und Würde der Betreuten und Gepfleg - ten ist stets und von allen Beteiligten zu respektieren.
2 Niemand soll durch die Inanspruchnahme des individuellen Rechts auf Betreuung und Pflege im Alter in eine wirtschaftliche Notlage geraten.

§ 3 Aufgaben des Kantons

1 Der Kanton nimmt in der Betreuung und Pflege im Alter eine beratende und koordinierende Aufgabe wahr. Dabei geht er von einer gesamtheitlichen, ver - netzten Betrachtung aus und definiert die Schnittstellen Kanton-Gemeinden im im Bereich Alter, Rehabilitation und Invalidität.
2 Er arbeitet mit den Gemeinden und privaten Organisationen zusammen.
3 Der Kanton hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Er stellt in den Kantonsspitälern und der Kantonalen Psychiatrischen Kli - nik die Behandlung von Einwohnerinnen und Einwohnern sicher, die einer besonderen Spitalbehandlung im Alter bedürfen;
1) SGS 100 , GS 29.276 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0828
b. er stellt den psychogeriatrischen Konsiliardienst zugunsten und im Auf - trag der Gemeinden sicher;
c. er erhebt zuhanden insbesondere der Gemeinden die demografischen Grundlagen und erstellt fachliche Grundlagen für die Planung und die Be - wirtschaftung der Alters- und Pflegeeinrichtungen;
d. er leistet Investitionsbeiträge an stationäre Alters- und Pflegeeinrichtun - gen, sofern diese bedarfsgerecht sind;
e. er leistet gemeinnützigen Organisationen Beiträge für die Durchführung von Kursen in der Grundpflege;
f. er übt die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über die stationären Alters- und Pflegeeinrichtungen aus;
g. er beteiligt sich personell an der Schulung der kommunalen Auskunftsper - sonen für Altersfragen.

§ 4 Generelle Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden haben folgende Aufgaben:
a. Sie erstellen für ihre Einwohnerinnen und Einwohner ein Konzept zur Betreuung und Pflege im Alter;
b. sie sorgen auf der Basis der kantonalen Grundlagen für eine ausreichen - de ambulante und stationäre Betreuungs- und Pflegestruktur im Alter für ihre Einwohnerinnen und Einwohner;
c. sie stellen die Koordination in den Bereichen der Betreuung und Pflege im Alter auf Stufe Gemeinde sicher;
d. sie berücksichtigen die Anliegen der mit diesem Gesetz angesprochenen Personengruppe;
e. sie regeln für alle stationären Alters- und Pflegeeinrichtungen gemeinsam die Qualitätskontrolle und legen die für die Durchführung der Kontrollen zuständige Organisation fest.
2 Die Gemeinden sind frei, Betreuungsformen anzubieten oder abzugelten, die in diesem Gesetz keine spezielle Erwähnung finden.
3 Die Gemeinden können ihre Aufgaben nach Massgabe des Gemeindegeset - zes
1 ) gemeinsam wahrnehmen. Sie können private gemeinnützige Institutionen damit betrauen.

§ 5 Spezielle Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie stehen für Auskünfte in Altersfragen zur Verfügung und stellen die diesbezügliche Information sicher;
b. * ...
c. * ...
1) SGS 180 , GS 24.293 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0828
d. sie schliessen mit den Alters- und Pflegeeinrichtungen auf ihrem Gemein - degebiet, deren Bedarf sie bejaht haben, eine Leistungsvereinbarung ab;
e. * sie beteiligen sich durch eine vom Verband Basellandschaftlicher Gemeinden bestimmte Vertretung an den Verhandlungen mit den Kran - kenversicherern;
f. sie schulen die Auskunftspersonen für Altersfragen.

§ 6 Private, gemeinnützige Institutionen

1 Werden private, gemeinnützige Institutionen mit einer in diesem Gesetz vor - gesehenen Aufgabe betraut, so ist mit ihnen eine Leistungsvereinbarung abzu - schliessen.

§ 7 Schweigepflicht und Datenschutz

1 Private, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind, unterstehen ge - genüber Dritten derselben Schweigepflicht wie die Behördemitglieder und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und Gemeinden.
2 Bezüglich der medizinischen Daten sind alle mit dem Vollzug dieses Geset - zes Betrauten den Medizinalpersonen gleichgestellt.
3 Die Datenschutzbestimmungen bleiben vorbehalten.

§ 8 Einsicht in Daten

1 Die Gemeinden können zur Überprüfung der Angaben, die beitragsbeanspru - chende Personen zu ihrer finanziellen Leistungskraft gemacht haben, in die eigenen und kantonalen Steuerdaten Einblick nehmen, insbesondere auch in das Schenkungsregister der kantonalen Steuerverwaltung. Die Gemeinden können bei Bedarf und nach Möglichkeit auch auf ausserkantonale Daten zu - rückgreifen.
2 ... *

§ 9 * ...

§ 10 * Abtretung von Forderungen

1 Werden die periodischen Rechnungen einer stationären Alters- und Pflege - einrichtung trotz Mahnungen nicht beglichen, so kann diese verlangen, dass ihr Forderungen der Bewohnerin oder des Bewohners bis zum Umfang der Pensi - ons- und Betreuungskosten abzüglich der Bei-träge der Sozialversicherungen abzutreten sind oder dass im Falle unabtretbarer Forderungen die Schuldnerin oder der Schuldner zur Auszahlung an den Leistungserbringer zu ermächtigen ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0828

§ 11 * Hilfestellung durch die stationären Alters- und Pflegeeinrich -

tungen
1 Die stationären Alters- und Pflegeeinrichtungen helfen ihren Bewohnerinnen und Bewohnern bei der Geltendmachung der Beiträge der Sozialversicherun - gen und anderer Kostengaranten.

§ 12 Mitwirkungspflicht beitragsbeanspruchender Personen

1 Die Personen, die Beiträge oder Leistungen nach diesem Gesetz beanspru - chen, oder ihre Vertretung nach § 13, haben die erforderlichen Angaben voll - ständig, wahrheitsgetreu und rasch und unter Beilage der erforderlichen Un - terlagen zu machen. Sie haben auch nachträglich erhaltene Leistungen, wie Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen, Erbschaften, Erlös aus Lie - genschaftsverkauf und dergleichen, welche die Höhe der Beiträge beinflussen, unverzüglich der Gemeinde zu melden.
2 Die beitragsbeanspruchenden Personen oder ihre Vertretung haben auf aus - serkantonal erhobene Steuern hinzuweisen und die ausserkantonalen Steuer - behörden für die Überprüfung der Berechnung der finanziellen Leistungskraft gegenüber den zuständigen Behörden oder dem von der Gemeinde beauftrag - ten Alters- und Pflegeheim vom Steuergeheimnis zu befreien.

§ 13 Vertretung beitragsbeanspruchender Personen

1 Für eine beitragsbeanspruchende Person können handeln:
a. die gesetzliche Vertretung;
b. Personen, die über eine persönliche Vollmacht verfügen.
2 Für beitragsbeanspruchende Personen können auch Personen aus dem Fa - milienkreis handeln, die über eine Bankvollmacht zur Bezahlung der Kosten verfügen und die bereits das Beitragsgesuch eingereicht und unterzeichnet ha - ben.
2 Stationäre Alters- und Pflegeeinrichtungen

§ 14 Definition stationäre Alters- und Pflegeeinrichtung

1 Stationäre Alters- und Pflegeeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind:
a. Alters- und Pflegeheime;
b. Pflegeabteilungen von Heimen;
c. Tages- oder Nachtangebote als Abteilungen von Heimen;
d. Pflegewohnungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0828

§ 15 Gesundheitspolizeiliche Aufsicht

1 Die stationären Alters- und Pflegeeinrichtungen stehen unter der gesundheits - polizeilichen Aufsicht des Kantons.
2 Diese beinhaltet insbesondere die Überprüfung, ob die bestehenden Einrich - tungen und das vorgesehene Personal die Betreuung und Pflege der Bewoh - nerinnen und Bewohner im Sinne dieses Gesetzes gewährleisten können.
2bis Sinne von Artikel 382 Absatz 1 ZGB und die Protokolle über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne von Artikel 384 Absatz 1 ZGB vorhanden sind und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. *
3 Die stationären Alters- und Pflegeeinrichtungen werden periodisch überprüft. Genügen sie den Anforderungen nicht, können Massnahmen bis hin zur Schliessung verfügt werden.

§ 16 Leistungsvereinbarungen

1 Die Gemeinden legen in der Leistungsvereinbarung mit den stationären Al - ters- und Pflegeeinrichtungen auf ihrem Gebiet den Grad ihrer Mitbestimmung fest.
2 In der Leistungsvereinbarung sind insbesondere zu regeln:
a. die Qualitätssicherung;
b. das Controlling;
c. die Budget-, Rechnungs- und Tarifgenehmigung.
3 Die Leistungsvereinbarung führt zur Aufnahme in die Pflegeheimliste des Kantons.
2.2 Investitionsbeiträge des Kantons

§ 17 Grundsatz

1 Der Kanton gewährt - sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind - an die stationären Alters- und Pflegeeinrichtungen abgestufte Investitionsbei - träge.

§ 18 Voraussetzungen

1 Beitragsberechtigt sind stationäre Alters- und Pflegeeinrichtungen, wenn sie:
a. einem von einer oder von mehreren Gemeinden anerkannten Bedarf ent - sprechen und zeitgemäss und zweckmässig sind,
b. von Gemeinden oder von privaten gemeinnützigen Institutionen erstellt, getragen und betrieben werden, und
c. im AHV-Alter stehende pflege-, jedoch nicht spitalbehandlungsbedürftige Personen aufnehmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0828
2 Die Alters- und Pflegeheime müssen zudem
a. über die baulichen Voraussetzungen für gemeinsame Aktivitäten sowie für die Betreuung von zunehmend unruhigen oder desorientierten Pflege - bedürftigen (Demenzkranke) verfügen und
b. eine in ihrem Einzugsgebiet noch fehlende Stützpunktfunktion vorsehen und die dafür notwendigen baulichen Voraussetzungen schaffen sowie Entlastungsbetten aufweisen.
3 Gemeinnützigen, privaten Institutionen wird der Investitionsbeitrag des Kantons nur dann gewährt, wenn diese mit der Standortgemeinde eine Leis - tungsvereinbarung abschliessen.
4 Im Einzelfall wird der Investitionsbeitrag des Kantons nur gewährt, wenn die Trägerschaft der Alters- und Pflegeeinrichtung die Finanzierung des Investiti - onsvorhabens gewährleisten kann.

§ 19 Private, nicht gemeinnützige Alters- und Pflegeheime

1 Private, nicht gemeinnützige stationäre Alters- und Pflegeeinrichtungen haben auch mit der Leistungsvereinbarung der Standortgemeinde keinen Anspruch auf Investitionsbeiträge des Kantons.
2 Diese können rückwirkend auch dann nicht gesprochen werden, wenn die Trägerschaft bestehender Heime nachträglich zu einer gemeinnützigen Träger - schaft wird.
3 Die Leistungsvereinbarung der Standortgemeinde führt jedoch zur Aufnahme auf die Pflegeheimliste des Kantons.

§ 20 Beitragshöhe

1 Der Kanton gewährt Investitionsbeiträge in folgender Höhe:
a. CHF 200'000 pro neu geschaffenes Bett in einem bestehenden oder ei - nem neuen Alters- und Pflegeheim;
b. CHF 220'000 pro neu geschaffenes Bett in einer Abteilung für Demenz - kranke in einem bestehenden oder einem neuen Alters- und Pflegeheim;
c. CHF 30'000 pro neu geschaffenem Bett in einer bestehenden, einem Al - ters- und Pflegeheim angegliederten Pflegewohnung, oder in einer eigen - ständig betriebenen Pflegewohnung einer gemeinnützigen Institution.
2 Für Nachtstrukturen wird in Alters- und Pflegeheimen in Verbindung mit Ta - gesstrukturen pro Bett der entsprechende Investitionsbeitrag gewährt; für Ta - gesstrukturen in Verbindung mit Nachtstrukturen wird ein vom Regierungsrat festzulegender Beitrag pro m³ gewährt.

§ 21 Verfahren

1 Der Regierungsrat regelt die Berechnung der anerkannten Betten und das Beitragsverfahren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0828
2 Die Beitragshöhe in Abhängigkeit der anerkannten Betten wird von der zu - ständigen Direktion verfügt.
3 Die Auszahlung wird entsprechend dem Baufortschritt getätigt, sofern die An - kündigung des Baubeginns im 1. Quartal des Vorjahres erfolgt ist.

§ 22 Rückerstattungspflicht

1 Werden Bauten vor Ablauf von 25 Jahren (Alters- und Pflegeheime) oder von
10 Jahren (Pflegewohnungen) seit der Schlusszahlung zweckentfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Trägerschaft übertragen, so sind die Investitions - beiträge zurückzuerstatten.
2 Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich pro Jahr bestimmungsge - mässer Nutzung bei Alters- und Pflegeheimen um 4%, bei Pflegewohnungen um 10%.
3 Diese Rückerstattungspflicht ist bei Alters- und Pflegeheimen im Grundbuch oder im Katasterbuch anzumerken.

§ 23 Verzinsung der Investitionsbeiträge

1 Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die einen vom Kanton subventio - nierten Pflegeplatz beanspruchen und zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres und dem Heimeintritt nicht mindestens 5 Jahre im Kanton Wohn - sitz hatten, haben bis zur Erfüllung dieser Frist den auf ihren Pflegeplatz entfal - lenden Betrag pauschal zugunsten des Kantons zu verzinsen. *
2 Der Regierungsrat legt die Pauschale fest.
3 Die Alters- und Pflegeeinrichtungen stellen der zuständigen kantonalen Be - hörde die zum Vollzug dieser Bestimmung erforderlichen Daten zur Verfügung.
4 Die Gemeinden können in den Leistungsvereinbarungen für allfällige Gemeindeinvestitionsbeiträge dieselbe Regelung zugunsten der Gemeinden vorsehen.
2.3 Tarife

§ 24 Kostendeckende Heim-Tarife

1 Die nicht kantonalen Alters- und Pflegeeinrichtungen, die in der Pflegeheimlis - te aufgeführt sind, erheben zur Deckung ihrer Pensions-, Betreuungs- und Pfle - gekosten kostendeckende Tarife.
2 ... *
3 Die Tarife sind für mindestens ein Kalenderjahr festzulegen.
4 In den Pensionskosten ist der Finanzierungsbedarf für künftige Umbauten, Renovationen und Ersatzanschaffungen von Mobiliar vorzusehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0828

§ 25 Abstufungen

1 Die Pflegekosten werden nach den bundesrechtlichen Vorschriften, die für die Leistungen der Krankenversicherer Geltung haben, abgestuft. Für die Abstu - fung der Betreuungskosten ist diese Abstufung der Pflegekosten massgebend.
2.4 Beiträge der Gemeinden an die Pensions- und Betreuungskosten *

§ 26 * ...

§ 27 * ...

§ 28 * ...

§ 29 * ...

§ 30 * ...

§ 31 * ...

§ 32 * ...

§ 33 * ...

§ 34 * ...

§ 35 * ...

§ 36 * ...

§ 37 * ...

§ 38 * Gemeindebeiträge

1 Die Gemeinde richtet Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Einkommen und Barvermögen unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsleistungen sowie allfälliger Zusatzbeiträge gemäss § 2a bis des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV
1 ) nicht ausreichen, rückzahlbare Beiträge zur Deckung der Heim - kosten aus. *
1) GS 25.130, SGS 833 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0828
2 Zuständig ist die Gemeinde, in welcher die Bewohnerin oder der Bewohner vor dem Heimeintritt Wohnsitz gehabt hat.
3 Gemeindebeiträge sind gegenüber Ergänzungsleistungen und Zusatzbeiträ - gen subsidiär. *

§ 38a * Rückforderung von Gemeindebeiträgen

1 Die Gemeinde kann die an die Deckung der Heimkosten ausgerichteten Bei - träge gemäss § 38 samt Zinsen bei der Bewohnerin oder beim Bewohner zu - rückfordern.
2 Beiträge, die die Gemeinde wegen eines Einkünfte- oder Vermögenswerte - verzichts ausgerichtet hat, kann sie samt Zinsen bei den Begünstigten zurück - fordern.
3 Werden Beiträge weder von der Bewohnerin oder dem Bewohner noch von den Begünstigten zurückerstattet, so hat die Gemeinde eine Forderung gegen - über dem Nachlass der Bewohnerin oder des Bewohners.
4 Die Höhe des Zinses entspricht dem kantonalen Vergütungszins für Voraus - zahlungen bei der Staatssteuer.

§ 39 * ...

3 ... *

§ 40 *

...

§ 41 Strafen

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Mitwirkungspflicht nach § 12 verletzt, kann mit Busse bis zu CHF 50'000 bestraft werden.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
3 Die Busse fliesst in die Kasse der betroffenen Gemeinde(n).
4 Schlussbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt nach Anhören der Gemeinden den Übergang der Berechnung der finanziellen Leistungskraft und der Gemeindebeiträge von der Direktion auf die Gemeinden. Er sorgt für eine Instruktion des kommunalen Fachpersonals durch das kantonale Fachpersonal. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0828
2 Die Investitionsbeiträge des Kantons werden für die Dauer von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes wahlweise auf Wunsch des Heimträgers nach diesem Gesetz oder aber nach den bisher geltenden Bestimmungen der §§ 3-5 des Alters- und Pflegeheimdekretes vom 19. Februar 1990
1 ) gewährt.

§ 43 * ...

§ 44 Änderung des Spitexgesetzes

1 Das Spitexgesetz vom 19. September 1996
2 ) wird wie folgt geändert: ...
3 )

§ 45 Änderung des Spitalgesetzes

1 Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976
4 ) wird wie folgt geändert: ...
5 )

§ 46 Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern

(Steuergesetz)
1 Das Gesetz vom 7. Februar 1974
6 ) über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) wird wie folgt geändert: ...
7 )

§ 47 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Alters- und Pflegeheimdekret vom 19. Februar 1990
8 ) wird aufgehoben.

§ 48 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
9 )
.
1) SGS 854.1 , GS 30.250
2) SGS 903 , GS 32.799
3) GS 35.840
4) SGS 930 , GS 26.187
5) GS 35.840
6) SGS 331 , GS 25.427
7) GS 35.841
8) GS 30.250, SGS 854.1
9) Vom Regierungsrat am 13. Dezember 2005 auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0828
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.10.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung GS 35.0828
21.06.2007 01.01.2008 § 10 totalrevidiert GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 § 11 totalrevidiert GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 § 23 Abs. 1 geändert GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 § 24 Abs. 2 aufgehoben GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 Titel 2.4 geändert GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 § 26 aufgehoben GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 § 27 aufgehoben GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 § 28 aufgehoben GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 § 29 aufgehoben GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 § 30 aufgehoben GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 § 31 aufgehoben GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 § 32 aufgehoben GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 § 33 aufgehoben GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 § 34 aufgehoben GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 § 35 aufgehoben GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 § 36 aufgehoben GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 § 37 aufgehoben GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 § 38 totalrevidiert GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 § 39 Abs. 3 geändert GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 Titel 3 aufgehoben GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 § 40 aufgehoben GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 § 43 aufgehoben GS 36.270
21.06.2007 01.01.2008 § 1 totalrevidiert GS 36.272
08.03.2012 01.01.2013 § 15 Abs. 2 bis eingefügt wg. GS 37.893
20.02.2014 01.10.2014 § 5 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 2014.091
20.02.2014 01.10.2014 § 5 Abs. 1, lit. c. aufgehoben GS 2014.091
20.02.2014 01.10.2014 § 5 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2014.091
20.02.2014 01.10.2014 § 8 Abs. 2 aufgehoben GS 2014.091
20.02.2014 01.10.2014 § 9 aufgehoben GS 2014.091
20.02.2014 01.10.2014 § 38 totalrevidiert GS 2014.091
20.02.2014 01.10.2014 § 38a eingefügt GS 2014.091
20.02.2014 01.10.2014 § 39 aufgehoben GS 2014.091
15.06.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 1 geändert GS 2017.046
15.06.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 3 geändert GS 2017.046
15.06.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.046 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0828
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.10.2005 01.01.2006 Erstfassung GS 35.0828

§ 1 21.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.272

§ 5 Abs. 1, lit. b. 20.02.2014 01.10.2014 aufgehoben GS 2014.091

§ 5 Abs. 1, lit. c. 20.02.2014 01.10.2014 aufgehoben GS 2014.091

§ 5 Abs. 1, lit. e. 20.02.2014 01.10.2014 geändert GS 2014.091

§ 8 Abs. 2 20.02.2014 01.10.2014 aufgehoben GS 2014.091

§ 9 20.02.2014 01.10.2014 aufgehoben GS 2014.091

§ 10 21.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.270

§ 11 21.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.270

§ 15 Abs. 2 bis 08.03.2012 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.893

§ 23 Abs. 1 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.270

§ 24 Abs. 2 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270

Titel 2.4 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.270

§ 26 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270

§ 27 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270

§ 28 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270

§ 29 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270

§ 30 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270

§ 31 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270

§ 32 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270

§ 33 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270

§ 34 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270

§ 35 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270

§ 36 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270

§ 37 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270

§ 38 21.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.270

§ 38 20.02.2014 01.10.2014 totalrevidiert GS 2014.091

§ 38 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.046

§ 38 Abs. 3 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.046

§ 38a 20.02.2014 01.10.2014 eingefügt GS 2014.091

§ 39 20.02.2014 01.10.2014 aufgehoben GS 2014.091

§ 39 Abs. 3 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.270

Titel 3 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270

§ 40 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270

§ 43 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.270

Anhang 1 15.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.046 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0828
SGS - Nr . 854 GS- Nr . 35. 828 E r l a s s d a t u m 20. Okt ober 200 5 ( LRV 2004- 164) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 200 6 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. Lesung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
15. 06. 2017 20 17 . 04 6 01 . 01 . 20 18 LR V 2016- 167
20. 02. 2014 2014. 091 01. 10. 2014
08. 03. 2012 37 . 89 3 01 . 01 . 20 13 wg . Ki nd es sc hu t z ; EG ZG B
21. 06. 2007 36 . 27 0 01 . 01 . 20 08 LR V 2007- 021
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