Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffha... (916.432)
Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffha... (916.432)
Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffhausen
1 s dem Kanton
1) sowie Art. 7
2) , erärztin (Veterinäramt) und mit Kanton
1/2013 Gemeinden
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Sie sorgen nach Massgabe der Vorschriften der VTNP für das Einsammeln und die Lagerung der auf ihrem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte.
§ 3
1 Die aufgrund der Entsorgung gemäss § 1 dieser Verordnung an- fallenden Kosten werden den Gemeinden anteilsmässig verrech- net.
2 Die Gemeinden belasten die anfallenden Entsorgungskosten grundsätzlich den Inhabern und Inhaberinnen der tierischen Ne- benprodukte.
3 Auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten kann verzichtet werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn daraus ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entstehen würde.
§ 4
1 Betriebe, welche tierische Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lassen, haben dem Veterinäramt die schriftliche Vereinbarung über die Sicherung der Entsorgung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 VTNP vorzulegen.
2 Das Departement des Innern kann nötigenfalls Schlacht- oder Le- bensmittelbetriebe schliessen, wenn die vorschriftsgemässe Ent- sorgung der tierischen Nebenprodukte nicht gewährleistet ist.
§ 5 Das Veterinäramt sorgt im Einvernehmen mit dem Interkantonalen
Labor dafür, dass Plätze für das allfällige Vergraben von Tierkör- pern in ausserordentlichen Fällen vorgesehen werden.
§ 6 Die Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenproduk-
ten aus dem Kanton Schaffhausen vom 21. Juni 2005 wird aufge- hoben.
§ 7
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
3) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Kosten Entsorgung durch die Inha- berin oder den Inhaber Vergraben von Tierkörpern Aufhebung bis- herigen Rechts Inkrafttreten
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