Vertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Regulierung des Rheins... (0.747.224.052.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein

Abgeschlossen am 28. März 1929 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Dezember 1929² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 7. Juni 1930 In Kraft getreten am 7. Juni 1930 ¹ BS 12 557; BBl 1929 II 69 ²¹ Art. 1 des BB vom 20. Dez. 1929 ( SR 747.224.052 ).
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Deutsche Reich,
von dem Wunsche beseelt, die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein nach Massgabe des Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 29. April 1925³ zur Ausführung zu bringen,
sind übereingekommen, hierüber einen Vertrag zu schliessen.
Zu diesem Zwecke haben
der Schweizerische Bundesrat
(Es folgen die Namen der schweizerischen Bevollmächtigten)
der Präsident des Deutschen Reiches
(Es folgen die Namen der deutschen Bevollmächtigten)
zu ihren Bevollmächtigten ernannt.
Diese haben nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
³ Siehe BBl 1929 II 72 .
Art. 1
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Deutsche Reich kommen überein, die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein nach Massgabe des von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. April 1925⁴ genehmigten Entwurfs unverzüglich zu beginnen und ohne Unterbrechung durchzuführen.
Von den Baukosten, die auf 50 Millionen RM veranschlagt sind, übernehmen die Schweiz 60 % und Deutschland 40 %.
In dem gleichen Verhältnis werden etwaige Mehrkosten bis zur Höhe von 10 % aufgebracht.
Sollte nach Erschöpfung dieser Mittel das Ziel der Regulierung wider Erwarten nicht erreicht sein, so werden sich die Vertragsstaaten rechtzeitig über das weitere Vor­gehen verständigen.
Beiträge, die von dritter Seite geleistet werde sollten, werden den Vertragsstaaten im Verhältnis von 60:40 gutgeschrieben.
⁴ Siehe BBl 1929 II 72 .
Art. 2
Über die Höhe der Jahresraten, die auch in dem Verhältnis von 60:40 geleistet werden, und über die Zahlungstermine werden sich die Vertragsstaaten jeweils für das folgende Jahr rechtzeitig verständigen.
Art. 3
Die Frage der Übernahme der Kosten für die Unterhaltung der regulierten Strecke wird im Sinne der von deutschen, französischen und schweizerischen Delegierten am 10. Mai 1922⁵ in Strassburg abgeschlossenen Vereinbarung und des dazu gehörenden Protokolls vom gleichen Tage geregelt werden. Die Deutsche Regierung erklärt, dass sie die Unterhaltung der regulierten Strecke auf ihrem Staatsgebiet auf ihre Kosten übernimmt.
⁵ Siehe BB1 1922 II 1034f.
Art. 4
Beide Regierungen stellen fest, dass die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in ihrem Beschluss vom 29. April 1925⁶ die Genehmigung des Regulierungsentwurfs unter der Bedingung erteilt hat, dass die Schweiz und Deutschland sich durch ein Abkommen verpflichten, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit die Schifffahrt während der Ausführung der Regulierungsarbeiten durch diese keine nennenswerte Behinderung erfährt.
Sie kommen daher überein, diese Verpflichtung zu übernehmen und deren Erfüllung durch entsprechende Anweisung der verantwortlichen Bauleitung sicherzustellen.
⁶ Siehe BB1 1929 II 72.
Art. 5
Beide Regierungen stellen fest, dass die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in demselben Beschluss die Genehmigung des Regulierungsentwurfs unter der weiteren Bedingung erteilt hat, dass in dem gedachten Abkommen auch die Verpflichtung übernommen werde, alle schädlichen Folgen, die für den bereits regulierten Teil der Wasserstrasse unterhalb Strassburg durch die Ausführung und das Bestehen der Regulierung oberhalb Strassburg entstehen könnten, zu beheben.
Die Deutsche Regierung erklärt, dass sie diese Verpflichtung auf ihre Kosten übernimmt.
Art. 6
Die Schweizerische und die Deutsche Regierung sind darüber einig, dass im Zusammenhang mit der Regulierung des Rheins von Strassburg/Kehl bis Istein die Ausführung des Grossschifffahrtsweges von Basel bis zum Bodensee zu erstreben ist.
Beide Regierungen kommen überein, dass, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse die Ausführung des Unternehmens möglich erscheinen lassen, der Schweizerische Bundesrat mit der Badischen Regierung einen Vertrag abschliessen wird, durch den insbesondere eine angemessene Kostenbeteiligung der Schweiz, die Fristen der Ausführung des Unternehmens und seine technische und administrative Förderung festgesetzt werden.
Um die Erstellung eines Grossschifffahrtsweges zu fördern, sagt der Schweizerische Bundesrat zu:
1. die Verhandlungen betreffend die Erteilung neuer Konzessionen für Kraft­werke zwischen Basel und dem Bodensee nach den bisherigen Grundsätzen gemeinsam mit der Badischen Regierung zu führen und möglichst zu beschleunigen;
2. die bisher im Interesse der Grossschifffahrt üblich gewordenen Auflagen auch bei Erteilung neuer Konzessionen im Einvernehmen mit der Badischen Regierung zu erlassen;
3. die Ausführung der Kraftwerke zu erleichtern, insbesondere auch in der Bewilligung der Ausfuhr für schweizerische Kraftanteile, die ausserhalb der Schweiz eine günstigere Verwendung finden können, Entgegenkommen zu zeigen, soweit die Rücksicht auf die nationalen Interessen der Schweiz ein solches Entgegenkommen erlaubt, und sofern hiervor die Erstellung der Kraft­werke abhängen sollte.
Art. 7
Dieser Vertrag soll sobald wie möglich ratifiziert werden.
Er tritt mit dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in zwei Ausfertigungen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 28. März 1929.

Herold

Seeliger

E. Payot

Koenigs

Strickler

Hoebel

Fuchs

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