Standeskommissionsbeschluss über die Beitragsleistung an die Kosten der Bezirke für ... (160.101)
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    Standeskommissionsbeschluss über die Beitragsleistung an die Kosten der Bezirke für die eidgenössischen Abstimmungen --> 160.011

    Standeskommissionsbeschluss über die Beitragsleistung an die Kosten der Bezirke für die eidgenössischen Abstimmungen vom 9. November 1971
    1 Art. 1 Der Staat vergütet den Bezirken 50% der ausgewiesenen Kosten für die eidgenös- sischen Abstimmungen. Art. 2 Die Unkostenaufstellung mit den dazugehörigen Belegen ist der Landesbuchhaltung einzureichen. Art. 3
    2 Übersetzte Forderungen können vom Finanzdepartement herabgesetzt werden. Art. 4
    3 Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
    1 Mit Revision vom 1. Juli 2003.
    2 Abgeändert durch StKB vom 1. Juli 2003.
    3 Abgeändert durch StKB vom 1. Juli 2003.
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