Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen
                            Verordnung  zur Bundesgesetzgebung über die in die  Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und  Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen  vom 11. Mai 2004 (Stand 30. September 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art.  7  Abs.  1 und 5 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999  über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz ent  -  sandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnah  -  men  1  )  , Art.  360b  Abs.  1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30.  März 1911  2  )  , Art.  6  Abs.  7 und Art.  9 der Verordnung vom 21. Mai 2003 über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April
                            1995  4  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die in  die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankie  -  rende Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Arbeitsinspektorat
                            1  Das Arbeitsinspektorat des Kantons Appenzell A.Rh. ist die zuständige Be  -  hörde im Sinne von Art.  7  Abs.  1  lit.  d  EntsG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  EntsG (SR  823.20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  OR (SR  220  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  EntsV (SR  823.201  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  KV (bGS  111.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Tripartite Kommission
                            1  Die tripartite Kommission  1  )    nimmt zusätzlich die Aufgaben wahr, welche  sich aus folgenden Gesetzesbestimmungen ergeben:  a)  Art. 360a und 360b OR;  b)  Art. 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung  von Gesamtarbeitsverträgen;  2  )  c)  Art. 7 Abs. 1 lit. b EntsG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beizug von Fachleuten
                            1  Die tripartite Kommission und das Arbeitsinspektorat können Fachleute bei  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement  Bau und Volkswirtschaft  ist befugt, mit anderen Kanto  -  nen oder mit öffentlichen oder privaten Institutionen Vereinbarungen über  den Beizug von externen Fachleuten zu treffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement  Bau und Volkswirtschaft  legt die Höhe und Modalitäten  der Entschädigung externer Fachleute fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sanktionen
                            1  Das Arbeitsinspektorat verfügt Sanktionen gemäss Art.  9  EntsG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen des Arbeitsinspektorates kann innert 20 Tagen beim  Departement  Bau und Volkswirtschaft  Rekurs erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rekursentscheide des Departements  Bau und Volkswirtschaft  können in  -  nert 30 Tagen mittels Beschwerde an das  Obergericht weiter gezogen wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Auskunft und Einsichtnahme
                            1  Die tripartite Kommission, das Arbeitsinspektorat und die beigezogenen  Fachleute haben in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnah  -  me in alle Dokumente, welche für die Durchführung der Untersuchung not  -  wendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Streitfall entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 12 der V über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung  (bGS  824.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AVEG (SR  221.215.311  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Datenschutz und Zusammenarbeit
                            1  Die Mitglieder der tripartiten Kommission und die beigezogenen Fachleute  sind über betriebliche und private Angelegenheiten, die ihnen in dieser  Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe nach dieser Verordnung sowie die Kantonale Steuerverwal  -  tung, das Amt für Inneres, Sozialversicherungsträger und mit der Sozialhilfe  befasste Stellen können gegenseitig Informationen austauschen, wenn sie  über hinreichende Informationen verfügen, dass gegen kantonale oder bun  -  desrechtliche Bestimmungen verstossen wird, die im Zusammenhang mit  dem Vollzug der Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durchsetzung eines Gesamtarbeitsvertrages betrauten paritätischen Orga  -  nen   Vereinbarungen   über   den   gemeinsamen   Vollzug   der   sich   aus
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 EntsG und Art. 360b OR ergebenden Kontroll- und Arbeitsmarktbeob -
                            achtungstätigkeiten zu treffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierung der paritätischen Kommissionen
                            1  Das Departement  Bau und Volkswirtschaft  legt Höhe und Modalitäten der  Entschädigung der Mehrkosten fest, welche den paritätischen Kommissio  -  nen durch den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz  entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vergleich zum üblichen  Vollzug der Gesamtarbeitsverträge entstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Behörde zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen
                            1  Der Regierungsrat ist die zuständige kantonale Behörde zur Bekämpfung  oder Verhinderung von Missbräuchen im Sinne von Art.  360a  Abs.  1  OR. Er  kann auf Antrag der tripartiten Kommission einen befristeten Normalarbeits  -  vertrag erlassen, der nach Regionen und gegebenenfalls Orten differenzier  -  te Mindestlöhne vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2006  01.02.2006  Art. 7 Abs. 3  eingefügt  933 / 2006, S. 53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 7 Abs. 2  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.