Gesetz über die Pädagogische Hochschule --> 433.1
Gesetz vom 4. Oktober 1999 über die Pädagogische Hochschule (PHG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 30. März 1999; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Definition und Auftrag
1 Die Pädagogische Hochschule (PH) ist ei ne Schule der Tertiärstufe für die Ausbildung zu pädagogischen Berufen.
2 Die PH hat folgende Aufträge: a) Sie stellt die Grundausbildung der Lehrpersonen für die Vorschul- und die Primarschulstufe sicher und begleitet diese am Anfang ihrer Berufstätigkeit. b) Sie organisiert, fördert und koordiniert in Zusammenarbeit mit den betroffenen Diensten und Organisationen die Weiterbildung der Lehrpersonen namentlich der Vorschulstufe, der Primarschule, der Schulen der Orientierungsstufe und der Mittelschulstufe wie ihrer Kader und Ausbildnerinnen und Ausbildner. c) Sie trägt in enger Zusammenarbeit mit der Universität zur Forschung und Entwicklung im Erziehungs- und Bildungsbereich bei. d) Sie stellt den Lehrpersonen nach Buchstabe b die für ihre berufliche Tätigkeit und ihre Ausbildung nötigen Dokumentations- und technischen Hilfsmittel zur Verfügung. e) Sie fördert die Beherrschung der Partnersprache bei den Lehrpersonen und entwickelt die Zweisprachigkeit.
3 Bei der Erfüllung ihres Auftrags sorgt die PH für die Förderung des pädagogischen und sozialen Verantwortungsbewusstseins der Lehrpersonen. Als höhere Fachschule trägt sie zur wissenschaftlichen, ethischen, kulturellen und künstlerischen Entwicklung der Gesellschaft bei.
Art. 2 Status
Die PH ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit, welche der Direktion administrativ zugewiesen ist, die für die Berufsausbildung der Lehrpersonen zuständig ist 1) (die Direktion).
1) Heute: Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.
Art. 3 Unterrichtssprachen
1 Die Ausbildung der Lehrpersonen und die Tätigkeiten im Bereich der pädagogischen Beratung und Entwicklung erfolgen in den beiden Amtssprachen des Kantons.
2 Für einen Teil der Ausbildung bedient sich die PH der Zweisprachigkeit und namentlich der sprachlichen Immersion.
3 Die PH stellt sicher, dass di e Lehrpersonen am Ende ihrer Grundausbildung die Partnersprache wirklich beherrschen und in der Lage sind, ein Fach in dieser zweiten Sprache zu erteilen.
Art. 4 Grundausbildung der Lehrpersonen der Orientierungs- und
Mittelschulen und des Sonderschulunterrichtes
1 Die Grundausbildung der Lehrpersonen der Orientierungs- und Mittelschulen und in schulischer Heilpädagogik (Sonderschulunterricht) wird der Universität anvertraut.
2 Die Lehrpläne und Reglemente dieser Ausbildungen werden in Übereinstimmung mit den interkantonalen Reglementen über die Anerkennung der Diplome von der Universität verabschiedet und von der Direktion genehmigt.
Art. 5 Zusammenarbeit zwischen der PH und der Universität
1 PH und Universität arbeiten bei der Erfüllung der Aufträge nach Artikel 1 Abs. 2 eng zusammen.
2 Sie sind gehalten, auf ihre schrittweis e Annäherung hinzuwirken, so dass ein einziges Bildungs- und Kompetenzzentrum entsteht.
3 Die beiden Einrichtungen sind durch eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit eng miteinander verbunden. Diese wird dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet und ist Gegenstand einer verbindlichen Leistungsvereinbarung zwischen Staat und Universität.
4 Die Vereinbarung zur Zusammenarbeit regelt namentlich: a) die Bedingungen, die mit dem Status der Studierenden verbunden sind; b) die Organisation der gemeinsamen beruflichen Grundausbildung der verschiedenen Kategorien von Lehrpersonen; c) die administrativen und finanziellen Bedingungen bei Kursaustausch und allen andern Leistungen; d) die Organisation und den Betrieb der gemeinsamen Abteilung für Forschung über den Unterricht und die Ausbildung; e) die Organisation und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Weiterbildung der Lehrpersonen und der Ausbildung der Ausbildnerinnen und Ausbildner; f) die Zusammenarbeit der Bibliotheken und Dokumentationsstellen der PH und der betroffenen universitären Departemente; g) die Einzelheiten zur Arbeit des mit der Einsetzung und Verwaltung der PH betrauten gemeinsamen Organs.
Art. 6 Zusammenarbeit mit andern Instanzen
Die PH baut eine Zusammenarbeit auf mit anderen Hochschulen und Instanzen wie mit regionalen, nationalen und internationalen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsorganen.
Art. 7 Pädagogische Bildungskonferenz
a) Aufgabe
1 Als Beratungs- und Koordinationsorgan der Lehrerinnen- und Lehrerbildung der Vorschul- und Primarschulstufe, des Sonderschulunterrichtes wie der Schulen der Orientierungsstufe und der Mittelschulstufe wird eine pädagogische Bildungskonferenz geschaffen.
2 Sie ist administrativ der Direktion angegliedert.
Art. 8 b) Befugnisse
Die pädagogische Bildungskonferenz hat folgende Befugnisse: a) Sie erarbeitet zuhanden der Di rektion Leitlinien und Vorschläge zur Grundausbildung und Weiterbildung der Lehrpersonen und zur gebundenen Forschung im Feld schulischer Erziehung. b) Sie führt die Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen der PH und Einrichtungen bei der Lehrerinnen- und Lehrerbildung. c) Sie prüft weitere Fragen von allgemeiner Bedeutung, die die Lehrerinnen- und Lehrerbildung betreffen.
Art. 9 c) Zusammensetzung und Arbeitsweise
1 Die pädagogische Bildungskonferenz setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, zehn bis dreizehn weiteren Mitgliedern und einer Sekretärin oder einem Sekretär; sie werden vom Staatsrat für vier Jahre ernannt und können einmal wieder gewählt werden. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport präsidiert die Konferenz.
2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen- und Lehrervereinigungen, der Direktion, der wirtschaftlichen und kulturellen Kreise, der Universität, der PH und anderer Bildungsinstitutionen sind Mitglieder der pädagogischen Bildungskonferenz. Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen- und Lehrervereinigungen werden von diesen Vereinigungen selber vorgeschlagen. Alle Mitglieder werden aufgrund ihrer Kompetenzen ausgewählt, und zwar so, dass die beiden Sprachgemeinschaften vertreten sind.
3 Die pädagogische Bildungskonferenz kann sich in Subkommissionen organisieren oder Arbeitsgruppen bilden, insbesondere auf dem Gebiet der Weiterbildung oder der Forschung und Entwicklung.
4 Sie schafft ein gemeinsames Organ der PH und der Universität, das den Auftrag hat, die Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen den beiden Einrichtungen auszuführen. Sie legt die Zusammensetzung und die Befugnisse dieses Organs fest.
5 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über deren Arbeitsweise.
2. KAPITEL Stellung der Studierenden und der Ausbildnerinnen und Ausbildner A. Studierende
Art. 10 Aufnahme
1 Wer in die PH aufgenommen werden will, muss einen eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweis haben.
2 Die Direktion entscheidet über die Gleichwertigkeit anderer Ausbildungen und legt die Zusatzbedingungen für die Kandidatinnen und Kandidaten fest, die keinen eidgenössischen gymnasialen Maturitätsausweis haben.
3 Alle Kandidatinnen und Kandidaten haben sich einem Aufnahmeverfahren zu unterziehen, dessen Modalitäten und Bedingungen im Reglement festgelegt werden.
4 Die Zulassung kann ausnahmsweise beschränkt werden, wenn wegen nicht ausreichender Aufnahmekapazitäten der PH oder ungenügender Anzahl Praktikumsplätze die Qualität der Ausbildung nicht mehr gewährleistet werden kann.
5 Der Staatsrat ist auf Antrag der Direktion zuständig, eine solche Massnahme von Jahr zu Jahr einzuführen. Die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt aufgrund einer Eignungsabklärung.
Art. 11 Verantwortungssinn
Das Studium wird so organisiert, dass die Selbständigkeit der Studierenden und ihr Verantwortungs- und Solidaritätssinn gefördert wird. Besondere Aufmerksamkeit wird ihrer Fähigkeit zur Teamarbeit geschenkt.
Art. 12 Rechte und Pflichten
1 Die Studierenden nehmen aktiv am Schulleben teil. Einzeln und gemeinsam haben sie das Recht, vom Direktionsrat über die sie betreffenden Fragen informiert zu werden und den Direktionsorganen Vorschläge zur Arbeitsweise der PH und ihrer Abteilungen zu unterbreiten.
2 Zur Ausübung ihres Mitwirkungsrechts, das ihnen vom Gesetz oder Reglement her zusteht, bilden sie eine Versammlung, der beide sprachlichen Abteilungen angehören.
3 Die Studierenden haben die Reglemente und die Weisungen der PH einzuhalten.
Art. 13 Schulgeld und andere Gebühren
1 Für den Besuch der PH muss ein Schulgeld entrichtet werden.
2 Für die besonderen Leistungen der PH können Gebühren erhoben werden.
3 Die Schulgelder und die Gebühren werden vom Staatsrat festgelegt. Die PH-Verwaltung erhebt sie bei den Studierenden.
4 Bei der Festlegung der Schulgelder kann der Staatsrat den ausserkantonalen Wohnsitz der Studierenden berücksichtigen; interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 14 Disziplinarstrafen
1 Gegen Studierende, die die Gesetz es- oder Reglementsvorschriften schuldhaft übertreten oder das Berufsethos, das von einer angehenden Lehrperson erwartet wird, verletzen, können Disziplinarstrafen verhängt werden.
2 Die höchste Strafe ist der Ausschluss. Er wird vom Direktionsrat ausgesprochen.
3 Das Reglement legt die Strafen und das Disziplinarverfahren fest. B. Ausbildnerinnen und Ausbildner
Art. 15 Zusammensetzung
1 Dem Lehrkörper der PH gehören an: a) die Dozentinnen und Dozenten; b) die Lehrbeauftragten; c) die Praxisausbildnerinnen und -bildner.
2 Die Dozentinnen und Dozenten müssen einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Ausweis haben, über praktische Unterrichtserfahrung verfügen und zusätzliche Qualifikationen auf dem Gebiet des Erziehungswesens erworben haben.
3 Die Lehrbeauftragten müssen ein Lehrdiplom für die Maturitätsschulen oder ein Diplom der Tertiärstufe ihres Fachbereiches haben.
4 Die Praxisausbildnerinnen und Praxisausbildner sind in erster Linie Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer einer Klasse des Vorschulunterrichts oder der Primarschule und werden beru fen, teilzeitlich an der didaktischen Ausbildung der PH mitzuarbeiten. Diese sichert und übernimmt deren besondere Ausbildung.
Art. 16 Status
1 Die Ausbildnerinnen und Ausbildner werden auf Antrag des Direktionsrates der PH von der Direktion angestellt.
2 Die Ausbildnerinnen und Ausbildner der PH unterstehen, unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen des Ausführungsreglementes, der Gesetzgebung für das Staatspersonal. Im Rahmen ihrer Berufsbildungstätigkeit unterstehen sie der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter.
Art. 17 Mandat
Die Ausbildnerinnen und Ausbildner sind mit dem Unterricht gemäss den verschiedenen Formen der Berufsbildung der Lehrpersonen beauftragt; ihnen können in Zusammenhang mit dem Auftrag der PH weitere Aufgaben oder Mandate übertragen werden. Sie können verpflichtet werden, an verschiedenen Institutionen zu arbeiten.
Art. 18 Mitwirkungsrecht
1 Die Ausbildnerinnen und Ausbildner sind berechtigt, den Direktionsorganen einzeln oder gemeinsam Vorschläge zur Tätigkeit, zu
den Ausbildungs- und Entwicklungsplänen sowie der Arbeitsweise der PH zu unterbreiten.
2 Zur Ausübung ihres Mitwirkungsrechts, das ihnen vom Gesetz oder Reglement her zusteht, bilden die Ausbildnerinnen und Ausbildner eine Versammlung, der beide sprachliche Abteilungen angehören.
Art. 19 Rücktritt
Ausbildnerinnen und Ausbildner können unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf Ende eines Schuljahres von ihrer Funktion zurücktreten. Ein Rücktritt auf einen anderen Zeitpunkt kann eingereicht werden, wenn wichtige Gründe vorliegen oder die Parteien ihn vereinbaren.
Art. 20 Praktikumslehrerinnen und -lehrer
1 Die PH beteiligt Praktikumslehrerinnen und -lehrer, welche die Studierenden zwecks Berufspraxis in ihrer Klasse aufnehmen und begleiten, an ihrem Grundausbildungsauftrag.
2 Die Anstellungsbedingungen und die Entlöhnung der Praktikumslehrerinnen und -lehrer werden im Ausführungsreglement festgelegt.
3 Die PH nimmt die Anstellung der Praktikumslehrerinnen und -lehrer vor und sichert deren besondere Ausbildung im Einvernehmen mit der betroffenen Schulinspektorin oder dem betroffenen Schulinspektor und nach Anhören der örtlichen Schulbehörden.
4 Im Rahmen ihrer Berufsbildungstätigkeit unterstehen die Praktikumslehrerinnen und -lehrer der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter.
Art. 21 Temporäre oder gelegentliche Ausbildnerinnen und Ausbildner
1 Die Abteilungsleiterinnen und -leiter können im Rahmen der Tätigkeiten und der Ausbildungsprogramme ihrer Abteilung Ausbildnerinnen und Ausbildner oder Referentinnen und Referenten für temporäre oder gelegentliche Mandate heranziehen.
2 Die temporären oder gelegentlichen Ausbildnerinnen und Ausbildner sind nicht der Gesetzgebung für das Staatspersonal unterstellt. Ihre Anstellungsbedingungen und ihre Entlöhnung werden gemäss den Weisungen der Direktion für die Organisation der Lehrerweiterbildung festgelegt.
3. KAPITEL Grundausbildung – Pädagogisch e Beratung, Forschung und Entwicklung
Art. 22 Gliederung der PH
1 Die PH ist in zwei Bereiche gegliedert: a) Grundausbildung; b) Pädagogische Beratung, Forschung und Entwicklung.
2 Jeder Bereich wird in zwei sprachlichen Abteilungen organisiert. A. Grundausbildung
Art. 23 Lehrpläne und Studienreglement
1 Die Lehrpläne und das Studienreglement der Grundausbildung werden auf Antrag des Direktionsrates von der Direktion genehmigt.
2 Die Lehrpläne entsprechen den interkantonalen Reglementen über die Anerkennung der Diplome.
Art. 24 Ausgestellte Ausweise
1 Am Ende des Studiums stellt die Direktion den Kandidatinnen und Kandidaten, die alle im Studienreglement festgelegten Bedingungen erfüllen, den Fähigkeitsausweis für den Unterricht an Kindergärten und Primarschulen aus. Auf der Grundlage von zusätzlichen im genannten Reglement festgelegten Bedingungen kann der Vermerk «zweisprachig» den Fähigkeitsausweis für den Unterricht ergänzen.
2 Der Staatsrat kann über die Ausstellung von weiteren Ausweisen entscheiden. B. Pädagogische Beratung, Forschung und Entwicklung
Art. 25 Auftrag
Der Bereich der pädagogischen Beratung, Forschung und Entwicklung hat folgenden Auftrag: a) Forschung und Entwicklung im Bereich des Unterrichts und der Ausbildung; b) Lehrerweiterbildung; c) Zurverfügungstellung von Dokumentations- und technischen Ressourcen.
Art. 26 Zusammenarbeit zwischen PH und Universität
1 Dieser Bereich setzt sich zusammen aus drei vernetzten Dienststellen: a) Dienststelle für Forschung im Bereich des Unterrichts und der Ausbildung; b) Dienststelle für Weiterbildung; c) Didaktisches Zentrum.
2 Die Dienststelle für Forschung im Bereich des Unterrichts und der Ausbildung ist ein gemeinsames Organ von Universität und PH. Sie ist Gegenstand von besonderen Reglemente n im Rahmen der Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen den beiden Einrichtungen.
Art. 27 Befugnisse der Leiterinnen und Leiter
Die Leiterinnen und Leiter der Di enststellen des Bereichs der pädagogischen Beratung, Forschung und Entwicklung haben folgende Befugnisse: a) Sie sorgen für den guten Betrieb und die Leitung ihrer Dienststelle und die Führung ihres Personals. b) Sie erarbeiten in Absprache mit den betroffenen Organen und Institutionen, namentlich mit der Universität, die Ausbildungs- und Tätigkeitsprogramme ihrer Dienststelle. c) Sie vertreten ihre Dienststelle in den ihren Tätigkeitsbereich betreffenden kantonalen und interkantonalen Kommissionen.
4. KAPITEL Organisation A. Kantonale Behörden
Art. 28 Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die PH aus.
2 Er übt die Kompetenzen aus, die ihm durch dieses Gesetz und die Reglemente übertragen werden.
3 Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen und kann der Direktion die Kompetenz, Ausführungsbestimmungen für besondere Bereiche zu erlassen, abtreten.
Art. 29 Direktion
1 Die Direktion 1) ist für die Ausbildung der Lehrpersonen verantwortlich.
2 Sie überwacht die Erfüllung der Aufträge der PH, die diese gemäss diesem Gesetz und den Reglementen auszuüben hat.
3 Sie übt ausserdem jene Kompetenzen aus, welche das Gesetz oder das Reglement nicht ausdrücklich einer andern Behörde zusprechen.
1) Heute: Direktion für Erziehung, Kultur und Sport. B. Organisation der PH
Art. 30 Organe
Die Organe der PH sind: a) die PH-Kommission; b) der Direktionsrat; c) die Rektorin oder der Rektor; d) die Abteilungsleiterinnen und -leiter.
Art. 31 PH-Kommission
a) Auftrag Die PH-Kommission ist das zuständige Organ der PH für Fragen in Bezug auf deren Ausrichtung, Organisation und Verwaltung.
Art. 32 b) Befugnisse
Die PH-Kommission hat folgende Befugnisse: a) Sie übt die Kontrolle über die PH aus und berät sie. b) Sie unterstützt die Tätigkeit und die Entwicklung der PH und unterbreitet dem Direktionsrat Empfehlungen zu allen Fragen von allgemeinem Interesse betreffend die PH. c) Sie stellt Antrag zuhanden der Direktion und des Staatsrates zur Mehrjahresplanung, zum Globalbudget, zum Budget, zur Jahresrechnung und zum Tätigkeitsbericht der PH. d) Sie stellt zuhanden der Direktion und des Staatsrates Antrag zur Auswahl der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und der Rektorin oder des Rektors. e) Sie stellt Antrag zu den Reglementen der PH. f) Sie unterzieht die Tätigkeit und den Betrieb der PH ganz oder teilweise einer regelmässigen Evaluation.
Art. 33 c) Zusammensetzung und Arbeitsweise
1 Die PH-Kommission setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und neun Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat in dem Sinne ernannt werden, dass die beiden Sprachgemeinschaften vertreten sind. Das Mandat dauert vier Jahre und kann einmal erneuert werden.
2 Die Versammlung der PH-Ausbildnerinnen und PH-Ausbildner und die Versammlung der PH-Studierenden sind in der Kommission vertreten.
3 Die Mitglieder des Direktionsrats nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil und führen deren Sekretariat.
4 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Arbeitsweise der Kommission.
Art. 34 Direktionsrat
a) Auftrag und Zusammensetzung
1 Der Direktionsrat ist das leitende und vollziehende Organ der PH.
2 Der Direktionsrat setzt sich aus den vier Leiterinnen und Leitern der sprachlichen Abteilungen beider Bereiche zusammen; eine dieser Personen amtet als Rektorin bzw. Rektor.
3 Er tritt in regelmässigen Abständen zusammen und kann ausnahmsweise auf Verlangen von mindestens zwei Abteilungsleiterinnen und -leitern einberufen werden.
Art. 35 b) Befugnisse
Der Direktionsrat hat folgende Befugnisse: a) Er leitet die PH in pädagogischer und administrativer Hinsicht. b) Er stellt die Entwicklung der Schule sicher und sorgt für ihre Öffnung gegen aussen, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen. c) Er sichert die Anwendung der Zusammenarbeitsvereinbarung mit der Universität. d) Er erarbeitet die für den Betrieb der PH erforderlichen Reglementsentwürfe. e) Er erarbeitet den Entwurf der Mehrjahresplanung, den Vorschlag für das Globalbudget und den Entwurf des allgemeinen Budgets. f) Er beantragt bei der Direktion die Anstellung der Ausbildnerinnen und Ausbildner und der administrativen und technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
g) Er stellt die Rechnungsführung der PH, die Personalverwaltung und eine zweckmässige Nutzung der Räumlichkeiten und Ausrüstungen der PH sicher. h) Er hört zu wichtigen Entscheiden die PH-Kommission an und behandelt deren Vorschläge. i) Er übt die Kompetenzen aus, die das Gesetz oder die Reglemente nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten.
Art. 36 Rektorin oder Rektor
a) Bezeichnung und Mandat
1 Die Direktion bezeichnet die Rektorin oder den Rektor unter den Abteilungsleiterinnen und -leitern. Dieser Entscheid bedarf der Genehmigung durch den Staatsrat.
2 Die Rektorin oder der Rektor ist gegenüber dem Staatsrat und der Direktion verantwortlich.
3 Die Rektorin oder der Rektor wird für vier Jahre bezeichnet; das Mandat kann nur einmal erneuert werden.
4 Die Rektorin oder der Rektor behält die Funktion als Abteilungsleiterin oder -leiter vollumfänglich bei. Während der Dauer des Mandats wird die Rektorin oder der Rektor ganz oder teilweise von Unterrichtsaufgaben befreit.
Art. 37 b) Befugnisse
Die Person, die das Amt der Rektorin oder des Rektors der PH bekleidet, hat folgende Befugnisse: a) Sie leitet den Direktionsrat, führt den Vorsitz, vollzieht Entscheide des Rates und behandelt die laufenden Geschäfte. b) Sie sorgt für den guten Betrieb der PH und trifft die zu diesem Zweck nützlichen Massnahmen und Initiativen. c) Sie vertritt die PH; sie kann sich dabei vertreten lassen. d) Sie koordiniert die Ausarbeitung des allgemeinen Budgets und der Rechnung der PH und erstellt den Geschäftsbericht.
Art. 38 Abteilungsleiterinnen und -leiter
a) Bezeichnung
1 Die Abteilungsleiterinnen und -leiter werden von der Direktion bezeichnet. Ihr Mandat dauert vier Jahre und ist zweimal erneuerbar. Für die amtierende Rektorin oder den amtiere nden Rektor ist ein viertes Mandat zulässig.
2 Die für die Grundausbildung verantwortlichen Abteilungsleiterinnen und -leiter werden grundsätzlich unter den Dozentinnen und Dozenten ausgewählt.
3 Die Abteilungsleiterinnen und -leiter des Bereichs der pädagogischen Beratung, Forschung und Entwicklung werden grundsätzlich unter den Leiterinnen und Leitern der Dienstste llen dieses Bereichs ausgewählt.
Art. 39 b) Befugnisse der Abteilungsleiterinnen und -leiter der
Grundausbildung
1 Die beiden für die Grundausbildung verantwortlichen Abteilungsleiterinnen und -leiter haben innerhalb ihrer Abteilung folgende Befugnisse: a) Sie stellen den guten Betrieb und die Leitung der Abteilung sowie die Verwaltung des Personals und der Studierenden sicher. b) Sie erarbeiten in Zusammenarbeit mit den betroffenen Organen die Ausbildungs- und Tätigkeitsprogramme. c) Sie sorgen dafür, dass die erteilten Ausbildungen oder die erbrachten Leistungen den Anforderungen des Lehrberufs und dem Auftrag der PH entsprechen. d) Sie vertreten ihre Abteilung in den ihrer Tätigkeit entsprechenden kantonalen und interkantonalen Kommissionen. e) ...
2 Die Abteilungsleiterinnen und -leiter der Grundausbildung widmen einen Teil ihrer Zeit dem Unterricht.
Art. 40 c) Befugnisse der Abteilungsleiterinnen und -leiter des Bereichs
der pädagogischen Beratung, Forschung und Entwicklung
1 Die beiden Abteilungsleiterinnen und -leiter des Bereichs der pädagogischen Beratung, Forschung und Entwicklung haben innerhalb ihrer Abteilung folgende Befugnisse: a) Sie stellen die Koordination der Tätigkeiten und Leistungen der Dienststellen sicher. b) Sie sorgen dafür, dass die erteilten Ausbildungen oder die erbrachten Leistungen den Anforderungen des Lehrberufs und dem Auftrag der PH entsprechen. c) ...
2 Die Abteilungsleiterinnen und -leiter des Bereichs der pädagogischen Beratung, Forschung und Entwicklung bleiben vollumfänglich für eine der Dienststellen der Abteilung verantwortlich.
Art. 41 Administratives und technisches Personal
Die PH-Verwaltung verfügt über administratives und technisches Personal, das der Rektorin oder dem Rektor unterstellt ist und der Gesetzgebung für das Staatspersonal untersteht.
5. KAPITEL Finanzierung
Art. 42 a) Im Allgemeinen
1 Der Staat stellt der PH die für ihren Betrieb und ihre Entwicklung erforderlichen Mittel zur Verfügung.
2 Die Finanzierung der PH wird mit dem kantonalen Budget, den Schulgeldern, den Gebühren und den Beiträgen der Studierenden oder Dritter sichergestellt; die interkan tonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 43 b) Globalbudget und Budget
1 Nach Überprüfung der Mehrjahresplanung beschliesst der Staatsrat auf Antrag der Direktion das für den Betrieb und die Entwicklung der PH nötige Globalbudget.
2 Die PH erarbeitet im Rahmen dieses Globalbudgets einen Budgetvorschlag.
3 Die PH verfügt innerhalb der Vorgaben der Gesetzgebung für das Staatspersonal und ihres Bildungs- und pädagogischen Entwicklungsauftrags frei über das Globalbudget.
4 Die budgetären Zuständigkeiten des Grossen Rates bleiben vorbehalten.
6. KAPITEL Rechtsmittel
Art. 44 Entscheide über die Stellung der Studierenden
a) Entscheide der Ausbildnerinnen und Ausbildner, der Abteilungsleiterinnen und -leiter und der Rektorin oder des Rektors
1 Gegen jeden Entscheid einer Ausbildnerin oder eines Ausbildners, einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters oder der Rektorin oder des Rektors, der die Stellung einer oder eines Studierenden beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, kann innert zehn Tagen beim Direktionsrat der PH schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Der Direktionsrat entschei det innert kurzer Frist.
3 Der Staatsrat regelt das Einspracheverfahren.
Art. 45 b) Entscheide des Direktionsrats
Gegen jeden Entscheid des Direktionsrates, der die Stellung einer oder eines Studierenden beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, kann innert zehn Tagen bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.
Art. 46 Entscheide bezüglich Abschlussprüfungen
1 Gegen jeden Entscheid zu den Abschlussprüfungen kann innert zehn Tagen bei der Behörde, die über die Ausstellung des Diploms entscheidet, Einsprache erhoben werden.
2 Gegen den Einspracheentscheid kann innert zehn Tagen bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.
Art. 47 Entscheide der Direktion
Gegen Entscheide der Direktion kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
Art. 48 Rechtsmittelbelehrung
Jeder schriftliche Entscheid, der die Stellung von Studierenden beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, und jeder Entscheid zu den Abschlussprüfungen muss einen Hinweis auf das offenstehende Rechtsmittel und auf die Einsprache - und Beschwerdefrist enthalten.
Art. 49 Aufsichtsbeschwerde der Studierenden
1 Sind die Rechtsmittel der Einsprache oder der Beschwerde nicht gegeben, so können die Studierenden Aufsichtsbeschwerde einreichen gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters oder einer verantwortliche n Person der PH, die sie persönlich und schwer wiegend treffen und die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Reglemente verstossen.
2 Die Beschwerdeinstanz beurteilt, ob die Beschwerde begründet ist, und informiert die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer über ihren Entscheid.
3 Den Studierenden, die leichtfertig oder missbräuchlich Aufsichtsbeschwerde einlegen, können die Verfahrenskosten auferlegt
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer kann innert zehn Tagen gegen den Entscheid, der die Aufsichtsbeschwerde als unzulässig erklärt oder abweist oder Verfahrenskosten auferlegt, Beschwerde erheben.
5 Der Staatsrat bezeichnet die Beschwerdebehörden und regelt das Verfahren.
Art. 50 Gesuche, Aufsichtsbeschwerden und Beschwerden des PH-
Personals Die Gesuche, Aufsichtsbeschwerden und Beschwerden des PH-Personals richten sich nach der Gesetzgebung über das Dienstverhältnis des Staatspersonals.
7. KAPITEL Schlussbestimmungen
Art. 51 Übergangsbestimmungen
1 Die Bedingungen zur Erlangung der Lehrdiplome für den Vorschulunterricht und die Primarschule, textiles und nichttextiles Handarbeiten, Hauswirtschaft und textiles Handarbeiten in der Orientierungsschule gemäss Gesetz vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht und einschlägige Reglemente sind auf die Kandidatinnen und Kandidaten anwendbar, die ihre Ausbildung am Kantonalen Lehrerseminar spätestens 1998 (fünfjährige Ausbildungen) oder 1999 (kürzere Ausbildungen) begonnen haben.
2 Das gleiche gilt für die Inhaberinnen und Inhaber eines gymnasialen Maturitätsausweises oder eines als gleichwertig anerkannten Ausweises, die ihre Ausbildung am Kantonalen Lehrerseminar spätestens im Jahr 2000 begonnen haben.
3 Die Schülerinnen und Schüler des Ka ntonalen Lehrerseminars, welche die Abschlussprüfung im Juni 2003 nicht bestehen, können diese Prüfung nach den Bedingungen der vorgenannten Gesetzgebung wiederholen.
4 Die vom Kantonalen Lehrerseminar bis zum Jahre 2003 ausgehändigten Diplome behalten ihre volle Gültigkeit. Bescheinigte Zusatzausbildungen, deren Modalitäten im Ausführungsreglement festgelegt werden, werden den Inhaberinnen und Inhabern dieser Diplome vorgeschlagen im Hinblick auf die Erlangung von zusätzlichen Kompetenzen, welche dem Lehrplan der PH entsprechen. Diese Ausbildungen werden grundsätzlich im Rahmen der Weiterbildung angeboten.
Art. 52 Erstmalige Aufnahme
Erstmals werden im Herbst 2002 Studierende aufgenommen.
Art. 53 Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht (SGF
412.0.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 54 Vollzug und Inkrafttreten
Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er legt das Datum seines Inkrafttretens fest. 1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 2000 (StRB 25.1.2000).
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