Vorläufige Verordnung zur Änderung des Steuergesetzes
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            927  621.112  Vorläufige Verordnung  zur Änderung des Steuergesetzes  vom 6. Dezember 2005  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung  1)  ,  verordnet:  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Das Steuergesetz 2) wird wie folgt geändert:
                            Art.  38      IV.  Sozialabzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:  a) als  Kinderabzug:  für  jedes  minderjährige  Kind  unter  der  elterlichen  Sorge  oder  Obhut  der  steuerpflichtigen Person Fr. 4000.–;  für jedes Kind unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen  Person oder für volljährige Kinder, die in der beruflichen oder schulischen  Ausbildung stehen Fr. 5500.–;  für jedes Kind unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen  Person oder für volljährige Kinder, die in der beruflichen oder schulischen  Ausbildung stehen und sich dafür zwingend ständig am auswärtigen Aus-  bildungsort aufhalten müssen Fr. 10 000.–;  sofern die steuerpflichtige Person den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet  und für das Kind keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 lit. c abgezogen wer-  den. Der Betrag wird um erhaltene Stipendien bis minimal Fr. 4000.– gekürzt.  lit. b, aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpe-  riode oder der Steuerpflicht festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    bGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    bGS  621.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            621.112  927  Vorläufige Verordnung Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden  die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie  voll angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 V. Steuerberechnung
                            1. Steuertarife
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif):  a)  Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, so-  wie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschie-  dene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbe-  dürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Un-  terhalt zur Hauptsache bestreiten (Verheiratetentarif):  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,0 Prozent für die ersten    15 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5 Prozent für die weiteren      2 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,2 Prozent für die weiteren      2 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,4 Prozent für die weiteren      4 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,7 Prozent für die weiteren      8 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,0 Prozent für die weiteren    12 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,3 Prozent für die weiteren    25 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,6 Prozent für die weiteren    35 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,7 Prozent für die weiteren    65 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,9 Prozent für die weiteren  230 000      über 400 000: 2,6 Prozent des steuerbaren Einkommens  b)  für die übrigen steuerpflichtigen Personen (Alleinstehendentarif):  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,0 Prozent für die ersten      7 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,8 Prozent für die weiteren      2 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,4 Prozent für die weiteren      2 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,7 Prozent für die weiteren      5 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,0 Prozent für die weiteren      7 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,2 Prozent für die weiteren    10 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,4 Prozent für die weiteren    20 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,6 Prozent für die weiteren    30 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,7 Prozent für die weiteren    20 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,8 Prozent für die weiteren    15 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,9 Prozent für die weiteren  130 000      über 250 000: 2,6 Prozent des steuerbaren Einkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Restbeträge von weniger als Fr. 100.– fallen bei der Festsetzung des steu-  erbaren Einkommens ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der  Steuerpflicht festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 41      3. Kapitalleistungen aus Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kapitalleistungen gemäss Art. 25 sowie Zahlungen bei Tod und für bleiben-  de  körperliche  oder  gesundheitliche  Nachteile  werden  gesondert  zu  dem  Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung  eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Der Satz der ein-  fachen Steuer berechnet sich wie folgt:  a)  für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, so-  wie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschie-  dene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbe-  dürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Un-  terhalt zur Hauptsache bestreiten (Verheiratetentarif):  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,8000 Prozent für die ersten    22 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5000 Prozent für die weiteren      2 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,6500 Prozent für die weiteren    10 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,8000 Prozent für die weiteren    20 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,9500 Prozent für die weiteren    30 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,0250 Prozent für die weiteren    20 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,1000 Prozent für die weiteren    15 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,1750 Prozent für die weiteren  130 000      über Fr. 250 000.–: 1,95 Prozent  b)  für die übrigen steuerpflichtigen Personen (Alleinstehendentarif):  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,0667 Prozent für die ersten    22 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,0000 Prozent für die weiteren      2 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,2000 Prozent für die weiteren    10 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,4000 Prozent für die weiteren    20 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,6000 Prozent für die weiteren    30 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,7000 Prozent für die weiteren    20 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,8000 Prozent für die weiteren    15 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,9000 Prozent für die weiteren  130 000      über Fr. 250 000.–: 2,6 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            927                                                                             621.112  Vorläufige Verordnung Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            621.112                                                                             927  Vorläufige Verordnung Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Steueranspruch entsteht zum Zeitpunkt des Zuflusses der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Diese Verordnung wird auf alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen ab
                            der Steuerperiode 2001 angewendet.