Gesetz über das Salzregal und den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den... (624.122)
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Gesetz über das Salzregal und den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Gesetz über das Salzregal und den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz Vom 20. Oktober 1974 (Stand 1. Oktober 1975) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober
1887 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 7. Mai 1974 beschliesst:

§ 1 Salzregal

1 Das Recht auf Gewinnung, Einfuhr, Kauf und Verkauf von Salz auf dem Gebiet des Kantons Solothurn steht als Regal ausschliesslich dem Staat zu.
2 Das Salzregal umfasst Salz und Sole jeder Art sowie mit Salz gemischte Stoffe, die 30% oder mehr Natriumchlorid enthalten.

§ 2 Ausübung des Salzregals

1 Der Kanton tritt der "Interkantonalen Vereinbarung über den Salzver - kauf in der Schweiz vom 22. November 1973" bei und lässt das Salzregal durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, ausüben.

§ 3 Vollzug

1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er hat dafür zu sor - gen, dass der Bedarf an Salz, Salzgemischen und Sole nur bei den Vereinig - ten Schweizerischen Rheinsalinen gedeckt wird.
2 Die Verwaltung des Salzregals wird dem Finanz-Departement übertragen.

§ 4 Strafbestimmungen

1 Wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

§ 5 Aufhebung widersprechender Vorschriften

1 Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes werden alle damit in Wider - spruch stehenden früheren Erlasse aufgehoben.
2 Insbesondere werden aufgehoben: a) das Gesetz über das Salzregal vom 7 Dezember 1969; b) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Salzregal vom 9. De - zember 1969. GS 86, 457
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§ 6 Inkrafttreten

1 Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungs - rat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 1. Oktober 1975.
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