Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (164)
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Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation

Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) Vom 10. September 2020 (Stand 10. September 2023) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 Bst. c der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

1 Die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation zwischen Bevöl - kerung, Unternehmen und Behörden sorgen für eine effiziente Leistungserbrin - gung der Verwaltung und erleichtern den amtlichen Verkehr.

§ 2 Regelungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommuni - kation («E-Government»):
a. zwischen natürlichen Personen und Behörden;
b. zwischen juristischen Personen und Behörden;
c. zwischen Behörden unter sich.
2 Es regelt insbesondere die Organisation, den Betrieb und die Nutzung der Online-Service-Plattform des Kantons.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. November 2020. Beschluss des Landrats gemäss § 63 GpR ( SGS 120 ) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 13. November 2020 (publiziert im Amtsblatt Nr. 47 vom 19. November 2020 ) für rechtskräftig erklärt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115

§ 3 Begriffe

1 In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff:
a. «Behörden»: die kantonale Verwaltung und die Besonderen Behörden (Landeskanzlei, Ombudsstelle, Aufsichtsstelle Datenschutz, Finanzkon - trolle, Staatsanwaltschaft); ferner die Einwohnergemeinden und die ande - ren Träger öffentlicher Aufgaben (§ 80 KV
3 ) ), die gemäss § 16 die Online- Service-Plattform nutzen;
b. «Benutzerinnen»/«Benutzer»: die natürlichen und juristischen Personen sowie leistungsnachfragende Behörden, die die Online-Service-Plattform nutzen;
c. «Online-Service-Plattform»: die Informatik-Infrastruktur, über die Benutze - rinnen und Benutzer sowie leistungserbringende Behörden elektronisch Geschäfte abwickeln und kommunizieren;
d. «Leistung»: eine Tätigkeit oder ein Ergebnis, die oder das von einer Be - hörde erbracht wird, einschliesslich Verfügungen im Sinne des Verwal - tungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom
13. Juni 1988
4 ) ;
e. «Behördengang»: eine Tätigkeit einer Benutzerin oder eines Benutzers, wie eine Meldung, eine Bestellung, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel, mit der die Leistung einer Behörde elektronisch nachgesucht wird;
f. «Transaktion»: eine elektronische Übertragung von Daten zwischen einer Benutzerin oder einem Benutzer und einer Behörde.
2 Besondere Bestimmungen
2.1 Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation

§ 4 Elektronischer Datenaustausch

1 Der elektronische Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen erfolgt je nach Vorgabe der Behörde über die Online-Ser - vice-Plattform oder eine vom Kanton anerkannte Zustellplattform.
2 Vorbehalten bleiben Fälle, in denen Behörden über spezifische Informatiklö - sungen verfügen.

§ 5 Elektronische Zahlung und Rechnungsstellung

1 Die Behörden stellen zur Verfügung:
a. im Rahmen von Behördengängen ein elektronisches Zahlungsverfahren;
b. * die elektronische Rechnungsstellung durch sie und an sie.
3) SGS 100
4) SGS 175 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
2 Der Regierungsrat legt fest, unter welchen Kriterien Rechnungen elektronisch einzureichen sind, und bestimmt die Ausnahmen. *

§ 6 Elektronische Formulare

1 Bei elektronischer Übermittlung eines durch die zuständige Behörde zur Ver - fügung gestellten Formulars ist die Unterschrift nur dann erforderlich, wenn die - se gesetzlich vorgeschrieben ist.
2.2 Online-Service-Plattform

§ 7 Nutzungsmöglichkeiten

1 Die Online-Service-Plattform bietet Benutzerinnen und Benutzern zur elektro - nischen Geschäftsabwicklung und Kommunikation insbesondere folgende Möglichkeiten:
a. sich über elektronisch verfügbare Leistungen zu informieren;
b. Behördengänge zu tätigen;
e. eine elektronische Signatur zu verwenden;

§ 8 Datenspeicherung und Protokollierung

1 Auf der Online-Service-Plattform werden gespeichert:
a. die Daten zur Identifikation und Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer;
b. die Kontaktdaten zur elektronischen Kommunikation mit den Benutzerin - nen und Benutzern;
c. die im Zusammenhang mit den Transaktionen übermittelten Inhaltsdaten;
d. die Protokolldaten.
2 Ereignisse im Zusammenhang mit der Online-Service-Plattform (wie Zugriffe, Zugriffsversuche und Störungen) werden soweit protokolliert, um:
a. die Nachvollziehbarkeit von Transaktionen gewährleisten zu können;
b. die Systemaktivitäten und dadurch den Betrieb der Online-Service-Platt - form sicherstellen zu können;
c. die Rechtmässigkeit von Datenbearbeitungen überprüfen zu können.
3 und der Protokollierung.

§ 9 Kosten

1 Die ordentliche Nutzung der Online-Service-Plattform ist für die Benutzerin - nen und Benutzer kostenlos.
2 Die Zugangskosten, insbesondere für Telekommunikation und Authentifizie - rungsmittel, tragen die Benutzerinnen und Benutzer. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
3 Verlangen Benutzerinnen oder Benutzer über die ordentliche Nutzung der Online-Service-Plattform hinausgehende Leistungen, können ihnen diese in Rechnung gestellt werden.
4 Der Regierungsrat kann Vorteile finanzieller Natur vorsehen, um die Benut - zung der Online-Service-Plattform zu fördern.
2.4 Datenschutz

§ 14 Datenschutz und Datensicherheit

1 Die Behörden stellen mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicher, dass die Daten auf der Online-Service-Plattform gegen Verlust, Entwendung und unzulässiges Bearbeiten geschützt sind.
2 Die Benutzerinnen und Benutzer der Online-Service-Plattform sind verant - wortlich dafür, ihr eigenes Informationssystem angemessen zu schützen, na - mentlich gegen Datenverlust, Viren und sonstige Schadsoftware sowie gegen unbefugte Zugriffe und unzulässige Datenmanipulationen.
3 Einsatz der Online-Service-Plattform

§ 15 Einsatz durch den Kanton

1 Der Kanton sieht bei der Planung neuer oder bei bedeutenden Änderungen bestehender Fachanwendungen prioritär den Einsatz der Online-Service-Platt - form vor, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich ist.

§ 16 Einsatz durch Einwohnergemeinden und andere Träger öffentli -

cher Aufgaben
1 Die Einwohnergemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben ( § 80 KV ) können die Online-Service-Plattform für ihre elektronische Geschäftsabwick - lung und Kommunikation einsetzen.
2 Der Kanton regelt mit ihnen die Nutzung der Online-Service-Plattform in Ver - einbarungen, soweit sie nicht in der Gesetzgebung geregelt ist.
3 Der Kanton kann für den Einsatz der Online-Service-Plattform eine Gebühr verlangen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
4 Haftung

§ 17 Haftung der Behörden

1 Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden und anderen Träger öffentlicher Aufgaben, die gemäss § 16 die Online-Service-Plattform nutzen, haften für die von ihnen über diese erbrachten Leistungen nach dem Gesetz vom
24. April 2008
5 ) über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungs - gesetz).
2 Sie haften nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass die Online-Service- Plattform oder Teile davon nicht genutzt werden können.
5) SGS 105 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.09.2020 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.115
10.09.2020 10.09.2023 § 5 Abs. 1, lit. b. eingefügt GS 2023.058
10.09.2020 10.09.2023 § 5 Abs. 2 eingefügt GS 2023.058
10.09.2020 10.09.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.058 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.09.2020 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.115

§ 5 Abs. 1, lit. b. 10.09.2020 10.09.2023 eingefügt GS 2023.058

§ 5 Abs. 2 10.09.2020 10.09.2023 eingefügt GS 2023.058

Anhang 1 10.09.2020 10.09.2023 Inhalt geändert GS 2023.058 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
1/1 Erlasstitel: Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kom- munikation (E-Government -Gesetz, E -GovG) SGS -Nr. 164 GS -Nr. 2021.115 Erlassdatum 10.09.2020 ( 2020/178, Erlass E -GovG) In Kraft seit
01.01.2022 ( mit Ausnahme von
§ 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2,

§ 7 Abs. 1 Bst. c, d und f, Titel 2.3 mit §§ 10– 13)

> Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL www.bl.ch Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
29.08.2023 2023.058 10.09.2023 RRB Nr. 2023- 1125 vom 29. August 2023 : Inkraftsetzung von § 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
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