über die Freiheit des Durchgangsverkehrs (0.740.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

über die Freiheit des Durchgangsverkehrs

über die Freiheit des Durchgangsverkehrs Abgeschlossen in Barcelona am 20. April 1921 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 1924³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. Juli 1924 In Kraft getreten für die Schweiz am 12. Oktober 1924 (Stand am 17. Juni 2016) ¹ BS 13 3; BBl 1923 III 157 ² Übersetzung des französischen Originaltexts. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist von der Schweiz, Deutschland und Österreich gemeinsam festgelegt worden. Für einige wenige Ausdrücke haben sich dabei die einzelnen Staaten besondere Übersetzungen vorbehalten. ³ Ziff. I des BB vom 21. Juni 1924 ( AS 40 441 )
Albanien, Österreich, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Dänemark, das Britische Reich (mit Neuseeland und Indien), Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Panama, Paraguay, die Niederlande, Persien, Polen, Portugal, Rumänien, der Serbisch-Kroatisch-Slowenische Staat, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakei, Uruguay und Venezuela,
von dem Wunsche geleitet, die Freiheit der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten,
in Erwägung, dass auf diesem Gebiet das in Artikel 23 (e) des Völkerbundsvertrages⁴ bezeichnete Ziel im Wege allgemeiner Übereinkommen, denen späterhin auch andere Mächte beitreten können, am besten zu erreichen ist,
in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, das Recht des freien Durchgangsverkehrs als eines der besten Mittel zur Förderung der Zusammenarbeit der Staaten zu verkünden und zu ordnen, ohne dass durch dieses Recht ihre Staatshoheit und Herrschaft über die dem Durchgangsverkehr dienenden Wege beeinträchtigt wird,
nach Annahme der Einladung des Völkerbundes* zur Teilnahme an einer auf den 10. März 1921 nach Barcelona einberufenen Konferenz und nach Kenntnisnahme der Schlussakte dieser Konferenz⁵,
* Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233).
in dem Bestreben, die Bestimmungen des auf dieser Konferenz angenommenen Statuts für den Durchgangsverkehr auf den Eisenbahnen und Wasserwegen sofort in Kraft zu setzen,
willens, zu diesem Zweck ein Übereinkommen abzuschliessen, haben als hohe vertragschliessende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:
⁴ Art. 23 Bst. e des Völkerbundsvertrags lautete: «Unter Vorbehalt und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der gegenwärtig zu Recht bestehenden oder später abzuschliessenden internationalen Übereinkommen erklären die Mitglieder des Völkerbundes: … e) dass sie die erforderlichen Bestimmungen treffen werden, um die Freiheit der Verbin­dungswege und der Durchfuhr zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten sowie um eine gerechte Behandlung des Handels aller Mitglieder des Völkerbunds sicherzustellen. In dieser Hinsicht soll den besonderen Bedürfnissen der im Kriege von 1914–1918 ver­wüsteten Gebiete Rechnung getragen werden.» ⁵ Siehe BBl 1923 III 220
Art. 1
Die hohen vertragschliessenden Teile erklären, dass sie das anliegende, von der Konferenz von Barcelona am 14. April 1921⁶ gutgeheissene Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs annehmen.
Das Statut bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens. Infolgedessen erklären sie, dass sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Massgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen.
⁶ SR 0.740.41
Art. 2
Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrages und der übrigen gleichartigen Verträge in Bezug auf die Mächte ergeben, die diese Verträge unterzeichnet haben oder aus ihnen Rechtsvorteile herleiten können.
Art. 3
Das Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages und kann bis zum 1. Dezember 1921 unterzeichnet werden.
Art. 4
Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihren Eingang den anderen Mitgliedern des Völkerbundes und den zur Unterzeichnung des Übereinkommens zugelassenen Staaten mitteilt. Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv des Sekretariats⁷ niedergelegt.
Um den Vorschriften des Artikels 18 des Völkerbundsvertrages zu entsprechen, hat der Generalsekretär sofort nach Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde die Eintragung des Übereinkommens vorzunehmen.
⁷ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (s. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
Art. 5
Mitglieder des Völkerbundes, die das Übereinkommen bis zum 1. Dezember 1921 nicht unterzeichnet haben, können ihm beitreten.
Das gleiche gilt für diejenigen Staaten, die, ohne Mitglieder des Völkerbundes zu sein, auf Beschluss des Völkerbundsrats eine amtliche Mitteilung über das Übereinkommen erhalten.
Der Beitritt ist dem Generalsekretär des Völkerbundes⁸ bekanntzugeben, der alle beteiligten Mächte von dem Beitritt und dem Datum seiner Bekanntgabe benachrichtigt.
⁸ Siehe Fussn. zu Art. 4
Art. 6
Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch fünf Mächte in Kraft, und zwar am neunzigsten Tage nach dem Eingang der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes. In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsteil Rechtswirkung neunzig Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitrittes.
Sofort nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Generalsekretär den Mächten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, sich aber auf Grund des Friedenvertrags zum Beitritt verpflichtet haben, eine beglaubigte Abschrift.
Art. 7
Der Generalsekretär des Völkerbundes⁹ führt ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundsrats möglichst oft veröffentlicht.
⁹ Siehe Fussn. zu Art. 4
Art. 8
Vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 2 kann das Übereinkommen von jedem der Vertragsteile nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes¹⁰ gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift der Kündigung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt.
Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär in Kraft und hat nur für die kündigende Macht Rechtswirkung.
¹⁰ Siehe Fussn. zu Art. 4
Art. 9
Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der hohen vertragschliessenden Teile beantragt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Barcelona, den zwanzigsten April eintausendneunhunderteinundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes¹¹ hinterlegt bleibt.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Übereinkommens und des Statuts am 17. Juni 2016 ¹²

¹² AS 1973 1773 , 1984 1114 , 1991 2269 , 2005 1597 , 2009 71 , 2016 2297 .Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

  8. Oktober

1921

31. Oktober

1922

Antigua und Barbuda

25. Oktober

1988 N

  1. November

1981

Armenien

24. Mai

2013 B

22. August

2013

Belgien

16. Mai

1927

14. August

1927

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Bulgarien

11. Juni

1922

31. Oktober

1922

Chile

19. März

1928

17. Juni

1928

China

Hongkong*

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

Dänemark

13. November

1922

11. Februar

1923

Deutschland

  9. April

1924 B

  7. Juli

1924

Estland

  6. Juni

1925

  4. September

1925

Fidschi

15. März

1972 N

10. Oktober

1970

Finnland

29. Januar

1923

29. April

1923

Frankreich

19. September

1924

18. Dezember

1924

Georgien

  2. Juni

1999 B

31. August

1999

Griechenland

18. Februar

1924

18. Mai

1924

Indien

  2. August

1922

31. Oktober

1922

Irak

  1. März

1930 B

30. Mai

1930

Iran

29. Januar

1931

29. April

1931

Italien

  5. August

1922

  3. November

1922

Japan

20. Februar

1924

20. Mai

1924

Kambodscha

12. April

1971 N

  9. November

1953

Kroatien

  3. August

1992 N

  8. Oktober

1991

Laos

24. November

1956 N

22. Oktober

1953

Lesotho

23. Oktober

1973 N

  4. Oktober

1966

Lettland

29. September

1923

28. Dezember

1923

Libanon

  7. Februar

1929 B

  8. Mai

1929

Liberia

16. September

2005 B

15. Dezember

2005

Luxemburg

19. März

1930

17. Juni

1930

Malta

13. Mai

1966 N

21. September

1964

Mauritius

18. Juli

1969 N

12. März

1968

Nepal

22. August

1966 B

20. November

1966

Neuseeland

  2. August

1922

31. Oktober

1922

Niederlande

17. April

1924

16. Juli

1924

Nigeria

  3. November

1967 B

  1. Februar

1968

Norwegen

  4. September

1923

  3. Dezember

1923

Österreich

15. November

1923

13. Februar

1924

Polen

  8. Oktober

1924

  6. Januar

1925

Ruanda

10. Februar

1965 N

  1. Juli

1962

Rumänien

  5. September

1923

  4. Dezember

1923

Schweden

19. Januar

1925

19. April

1925

Schweiz

14. Juli

1924

12. Oktober

1924

Serbien

  7. Mai

1930

  5. August

1930

Simbabwe

  1. Dezember

1998 N

18. April

1980

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

17. Dezember

1929

17. März

1930

St. Vincent und die Grenadinen

  5. September

2001 N

27. Oktober

1979

Swasiland

24. November

1969 B

22. Februar

1970

Syrien

  7. Februar

1929 B

  8. Mai

1929

Thailand

29. November

1922 B

27. Februar

1923

Tschechische Republik

  9. Februar

1996 N

  1. Januar

1993

Türkei

27. Juni

1933

25. September

1933

Ungarn

18. Mai

1928 B

16. August

1928

Vereinigtes Königreich*

  2. August

1922

31. Oktober

1922

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
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