Verordnung über Beitragsleistungen des Kantons an den Besuch von Schulen auf der Sekun... (411.8)
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Verordnung über Beitragsleistungen des Kantons an den Besuch von Schulen auf der Sekundarstufe II, mit denen keine Vereinbarungen bestehen

Verordnung über Beitragsleistungen des Kantons an den Besuch von Schulen auf der Sekundarstufe II, mit denen keine Vereinbarungen bestehen vom 8. April 2003 (Stand 1. August 2003) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 46 Abs. 2 lit. c und Art. 46 Abs. 3 des Gesetzes vom
24. September 2000 über Schule und Bildung 1 ) , verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen zur Leistung von Schulgeld - beiträgen sowie deren Höhe beim Besuch von ausserkantonalen Schulen der Sekundarstufe II, mit denen keine Vereinbarungen bestehen.
2 Lehrgänge von Abteilungen an Mittelschulen, die an das 8. oder 9. Schul - jahr anschliessen und mit einem Diplom abgeschlossen werden, sind eben - falls der Sekundarstufe II zuzurechnen.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Schulgeldbeiträge nach dieser Verordnung werden durch den Kanton aus - gerichtet.

Art. 3 Gesuch

1 Wer Schulgeldbeiträge beanspruchen will, hat ein begründetes Gesuch einzureichen.
1) Schulgesetz (bGS 411.0 )

Art. 4 Voraussetzungen

1 Voraussetzungen für die Leistung von Schulgeldbeiträgen sind, dass a) die gewählte Schule ein alternatives Angebot zu kantonalen Schulen oder zu solchen Schulen aufweist, mit denen Vereinbarungen beste - hen, b) die Schule vom Standortkanton anerkannt ist und c) die Begründung für die Schulwahl hinsichtlich der Schul- und Berufs - laufbahn der oder des Lernenden nachvollziehbar ist.
2 Das Departement Bildung kann in einem Anhang diejenigen Schulen oder Ausbildungsgänge aufführen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b erfüllen.

Art. 5 Höhe der Schulgeldbeiträge

1 Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird ein Schulgeldbeitrag von 60 % an die reinen Schulgeldkosten, höchstens jedoch Fr. 10 000.– pro Jahr, gespro - chen.
2 Nicht zu den reinen Schuldgeldkosten gehören insbesondere Prüfungsge - bühren, Kosten für Lehrmaterial und dergleichen.

Art. 6 Vollzug

1 Der Vollzug obliegt dem Departement Bildung.
2 Gegen Entscheide des Departements Bildung kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

Art. 7 Inkraftsetzung; Übergangsbestimmung

1 Die Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
2 Schulgeldbeiträge, die nach bisherigem Recht gesprochen wurden, werden bis Ende des Schuljahres 2003/2004 (31. Juli 2004) ausgerichtet.
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