Abkommen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Grundsatz und Zweck
Art. 3 Voraussetzungen der Feststellung der Gleichwertigkeit
Art. 4 Wirkung der Feststellung der Gleichwertigkeit
Art. 5 Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit
Art. 6 Zuständige Behörden, Arbeitsinstrumente, Gemischter Ausschuss
Art. 7 Erhalt erworbener Rechte und Übergangsregelungen
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 9 Geltungsdauer, Abkommensänderung
Art. 10 Inkrafttreten
Für den Martina Hirayama | Für die Regierung der Anja Karliczek |
Anlage
Schweizerische Eidgenossenschaft: | Bundesrepublik Deutschland: |
Eidgenössisches Berufsattest EBA (zweijährige berufliche Grundbildung) | Berufsabschluss (zweijährige berufliche Ausbildung) |
Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ (drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung, gemäss Berufsprofil) | Berufsabschluss (berufliche Ausbildung von drei oder dreieinhalb Jahren, gemäss Berufsprofil) |
Abschluss der höheren Berufsbildung (nur Eidgenössischer Fachausweis oder Eidgenössisches Diplom, gemäss Berufsprofil) | Abschluss der beruflichen Fortbildung (gemäss Berufsprofil) |