Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung
                            Aufnahme von Telephongesprächen: Weisung  Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von  Telephongesprächen in der Verwaltung  Vom 17. September 1991 (Stand 3. Oktober 1991)  I. Aufnahmegeräte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Für die Aufnahme von Telephongesprächen dürfen nur von den PTT-Betrieben bewilligte Geräte  verwendet werden (Art. 179
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor dem Kauf oder der Installation eines Aufnahmegerätes haben die beteiligten Stellen zu prüfen,  ob das Gerät bewilligt (typengenehmigt) ist. Im Zweifelsfalle sind die PTT-Betriebe anzufragen.  II. Grundsätze für die Aufnahme von Telephongesprächen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Allgemeine Voraussetzungen für die Aufnahme von Telephongesprächen
                            1  Telephongespräche dürfen grundsätzlich nur aufgenommen werden,  wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist,  oder der andere Gesprächsteilnehmer mit der Aufnahme einverstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Voraussetzungen gelten auch für die weitere Verwendung der Aufnahmen, wie insbesondere  die Aufbewahrung, die Auswertung oder die Bekanntgabe an Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausnahmen
                            1  Anonyme Anrufe sowie Telephongespräche, in denen sich der andere Gesprächsteilnehmer in belei  -  digender oder erpresserischer Weise äussert oder Drohungen ausspricht, dürfen zum Zweck der Be  -  weissicherung aufgenommen werden, auch wenn die Voraussetzungen von Ziff. 2 nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Löschung der Aufnahmen
                            1  Aufnahmen, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder zur Beweissicherung nicht mehr benö  -  tigt werden, sind zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Kopien und Abschriften sind zu vernichten.  III. Vorbehaltenes Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Datenschutz
                            1  Werden bei der Aufnahme eines Telephongespräches Angaben über eine Person aufgezeichnet, so  sind die Bestimmungen der Datenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Wahrung des Amtsgeheimnisses
                            1  Vorbehalten bleiben auch die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB).  IV. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Diese Weisung wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5: Heute: Verordnung über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV), SG 153.270.
                            2)  Wirksam seit 3. 10. 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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