Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in... (354.114)
Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in... (354.114)
Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil
ar 1976 vereinbaren die Kanto- d St. Gallen für die Errichtung parteien zur Erlangung des usweises als Polizistin oder Polizist sicher. Zweck Ausbildungs- angebot und - verpflichtung Führung und Standort der Schule
Polizeischule in Amriswil
2 Die Ostschweizer Polizeischule ist eine Abteilung der Kantonspo- lizei Thurgau. Sie erhält einen Leistungsauftrag mit Globalbudget mit jährlicher Verbindlichkeit. II. ZUSTÄNDIGKEITEN
Art. 4
1 Die Konferenz der für die Po lizei zuständigen Direktorinnen und Direktoren der Vertragsparteien
1. bestimmt die strategische Ausrichtung der Ostschweizer Poli- zeischule,
2. genehmigt die Ernennung de r Schuldirektorin oder des Schul- direktors,
3. genehmigt den jährlichen Le istungsauftrag und verabschiedet das Globalbudget zuhanden der zuständigen Behörden der Vertragsparteien,
4. genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung,
5. nimmt den jährlichen Revisionsbericht zur Kenntnis.
2 Jede Vertragspartei verfügt über eine Stimme.
Art. 5 Die Konferenz der Polizeikommandantinnen und -kommandanten
der Vertragsparteien
1. regelt den Lehrplan, den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms,
2. genehmigt die Anstellung bzw. die Beschäftigung des haupt- und nebenamtlichen Lehrpersona ls der Ostschweizer Polizei- schule,
3. bestimmt die Kontingente an Ausbildungsplätzen für die einzel- nen Polizeikorps,
4. legt das Anforderungsprofil für die Auszubildenden fest,
5. prüft den Leistungsauftrag, das Globalbudget, den Geschäfts- bericht und die Jahresrechnung zuhanden der Konferenz der
Art. 6
1 Die Ostschweizer Polizeischule wi rd durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor
1. führt die Ostschweizer Polizeischule, Konferenz der Justiz- und Polizeidirekto- rinnen und - direktoren Konferenz der Polizeikom- mandantinnen und - kommandanten Schulleitung
s Globalbudget, den Ge- für die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen et bewilligten Mittel zu Thurgau überprüft das gesamte Justiz- und Polizeid irektorinnen Thurgau stellt das für die Leitung der in dieser Vereinbarung vor- die Besoldung, die Sozialversiche- nsumentenpreise im Zeitpunkt bei einer Zunahme der des nebenamtlichen Schulperso- Finanzkontrolle Hauptamtliches Schulpersonal Nebenamtliches Schulpersonal
Polizeischule in Amriswil IV. AUSZUBILDENDE
Art. 10
1 Jeder Vertragspartei wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang ein Kontingent an Ausbildungsplätzen garantiert.
2 Das Kontingent richtet sich nac h den zur Verfüg ung stehenden Plätzen und der Höhe der jährlichen Beiträge der Vertragsparteien.
Art. 11
1 Das Bewerbungsverfahren und die Anstellung der Auszubilden- den erfolgt durch die einzelnen Vertragsparteien.
2 Die Auszubildenden müssen dem gemeinsamen Anforderungs- profil der Vertragsparteien entsprechen.
Art. 12
1 Die Auszubildenden werden der Ostschweizer Polizeischule durch die Vertragsparteien zur Ausbildung zugewiesen.
2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vor- schriften der entsprechenden Vertragspartei.
3 Bei ungebührlichem Verhalten der Auszubildenden kann die Schulleitung der betre ffenden Vertragspartei eine Disziplinarmass- nahme, in schweren Fällen den Schulausschluss beantragen.
Art. 13 Rechtsmittel gegen Entscheide im Zusammenhang mit dem Prü-
fungswesen sind an die zuständige Stelle der jeweiligen Vertrags- partei zu richten. V. FINANZ- UND RECHNUNGSWESEN
Art. 14 Die Ostschweizer Polizeischule wird durch Beiträge und Schulgel-
der der Vertragsparteien und durch Schul- und Kursgelder Dritter finanziert.
Art. 15
1 Die Haushalts- und Rechnungsführung der Ostschweizer Polizei- schule erfolgt gemäss der Finanzhaushaltsgesetzgebung des Kan- tons Thurgau. Garantierte Ausbildungs- plätze Zulassung Rechtliche Stellung der Auszubildenden Rechtsmittel Allgemeine Finanzierung Finanzielle Führung
schäftsbericht und die Rechnung zu- werden den Vertragsparteien zu geldes in Rechnung gestellt. Kosten). Dieser Sockelbeitrag wird aller Vertragsparteien (relative restlichen Betriebskosten im Sinne Rechnung gestellt. g der Einwohnerzahl ist bei erzahl einer Stadt mit eige- hat zu marktüblichen Ansätzen r gesetzlichen Aufgaben durch Schulgeldes pro auszubil- Betriebskosten und ihre Deckung Abrechnungs- modalitäten
Polizeischule in Amriswil dende Person sowie die Rechnungsstellung desselben erfolgt per
30. November nach Beendigung des Ausbildungsjahres. Diese Rechnung ist zugleich die Schlussabrechnung des vorangegan- genen Ausbildungsjahres.
2 Die Festlegung des Sockelbeitrages für das erste Jahr erfolgt nach einer Planerfolgsrechnung. Die Rechnungsstellung für den Sockelbeitrag für das erste Jahr erfolgt per 30. April.
3 Lehrgänge und Kurse sowie and erweitige Leistungen für Dritte werden vor Ausbildungsbegi nn in Rechnung gestellt. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 18
1 Diese Vereinbarung steht auch weiteren Kantonen, Städten, Ge- meinden oder anderen Gemeinwesen zur Unterzeichnung offen.
2 Die Vertragsparteien entscheiden unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Ge gebenheiten und der Entwick- lungsziele der Schule über di e Aufnahme von neuen Vertragspar- teien und legen die Bedingungen insbesondere in finanzieller Hin- sicht fest.
Art. 19
1 Diese Vereinbarung kann v on jeder Vertragspartei unter Einhal- tung einer Frist von zwei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals pe r 31. Dezember 2010.
2 Mit der Kündigung durch den Kanton Thurgau fällt die Vereinba- rung als Ganzes dahin. Mit der Kündigung durch eine andere Ver- tragspartei wird die Vereinbarung für die betreffende Partei unwirk- sam. Die verbleibenden Vertragsparteie n regeln insbesondere die zu entrichtenden Beiträge neu.
Art. 20
1 Über Anstände zwischen den Vertragsparteien aus dieser Verein- barung entscheidet ein für d en Streitfall bestelltes Schiedsgericht. Die Parteien bezeichnen je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter; diese wählen eine weitere Schiedsrichterin oder ei- nen weiteren Schiedsrichter als vorsitzende Person.
2 Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
3 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 sachgemäss angewen- Aufnahme neuer Vertrags- parteien Kündigung Streiterledigung
sspruches und dessen Zustellung reinbarung mit RRB vom 24. Inkrafttreten