Reglement zur Qualitätsbescheinigung über die lebensmittelrechtliche Sicherheit (824.4)
CH - ZG

Reglement zur Qualitätsbescheinigung über die lebensmittelrechtliche Sicherheit

Reglement zur Qualitätsbescheinigung über die lebensmittelrechtliche Sicherheit (Reglement Qualitätsbescheinigung, RQB) Vom 15. September 2009 (Stand 1. Oktober 2009) Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 64 Abs. 1 der Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung) vom 30. Juni 2009 1 ) , erlässt folgendes Reglement:

§ 1 Kontrollbereiche und Gewichtungsfaktoren

1 Die Bewertung erfolgt auf einer risikobasierten Kontrolle. Für die Quali - tätsbescheinigung erfahren die vier Kontrollbereiche die nachfolgende Gewichtung:
a) Selbstkontrolle: Faktor 1
b) Lebensmittel: Faktor 2
c) Prozesse, Tätigkeiten: Faktor 2
d) Räumlich-betriebliche Verhältnisse: Faktor 1

§ 2 Numerische Bewertung der Kontrollbereiche

1 Für jeden Kontrollbereich kommen die folgenden numerischen Bewertun - gen zur Anwendung:
a) Stufe 1: keine Mängel (Lebensmittelsicherheit gewährleistet): 3 Punk - te
b) Stufe 2: kleine Mängel (Lebensmittelsicherheit beeinträchtigt): 2 Punkte
c) Stufe 3: erhebliche Mängel (Lebensmittelsicherheit in Frage gestellt): 1 Punkt
d) Stufe 4: grosse Mängel (Lebensmittelsicherheit nicht gewährleistet): 0 Punkte 1) BGS 821.11
3 Die Multiplikation der Punkte mit dem Gewichtungsfaktor gemäss § 1 er - gibt das Ergebnis der einzelnen Kontrollbereiche.

§ 3 Kontrollergebnis

1 Das Total der Punktzahl der vier Kontrollbereiche ergibt das numerische Kontrollergebnis. Die maximale Punktzahl beträgt 18. Die Bewertung ergibt sich wie folgt: Punktezahl Bewertung 16–18 sehr gut 14 ≥ gut 10 ≥ genügend < 10 ungenügend

§ 4 Qualitätsbewertung

1 Die Qualitätsbewertung für die Qualitätsbescheinigung ist aus dem Durch - schnitt der zu berücksichtigenden numerischen Kontrollergebnisse zu ermit - teln. Sie erfolgt analog § 3.

§ 5 Darstellung

1 Die Darstellung der Qualitätsbewertung erfolgt auf der Qualitätsbescheini - gung mit den gemäss § 3 aufgeführten Bewertungsstufen «sehr gut», «gut», «genügend» und «ungenügend».

§ 6 Mitteilung

1 Die Berechnung der Qualitätsbewertung wird gegenüber dem bewerteten Betrieb in einem Begleitschreiben aufgezeigt. Es enthält auch die Rechts - mittelbelehrung über die Einsprachemöglichkeit gegen die Qualitätsbewer - tung.

§ 7 Inkrafttreten

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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.09.2009 01.10.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 261
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.09.2009 01.10.2009 Erstfassung GS 30, 261
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