Verordnung über die Jugendförderung (Jugendhilfe, Jugendarbeit und Jugendkultur)
1 Verordnung über die Jugendförderung (Jugendhilfe, Jugendarbeit und Jugendkultur) RRB vom 24. März 1992 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79, 95, 102 und 113 der Kantonsverfassung vom 8. Juni
1986 und §§ 1, 13, 22-24, 26, 46 und 47 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) vom 2. Juli 1989
1 ) beschliesst:
§ 1. Ziel
Kanton, Gemeinden und private Trägerschaften unterstützen die Jugend- förderung und sorgen dafür, dass alle entsprechenden Bestrebungen ziel- gerichtet koordiniert und die Zusammenarbeit gefördert werden.
§ 2. Zweck und Geltungsbereich
1 Die Verordnung regelt Aufgaben, Finanzierung und Zuständigkeiten der kantonalen Jugendförderung, soweit sie nicht aus andern Gesetzen und Verordnungen hervorgehen.
2 Vorbehalten bleiben insbesondere Bestimmungen im Bereich der Schule, der Schulpsychologie, der Berufs- und Elternbildung, von Jugend, Sport und Kultur, der Familien- und Erziehungsberatung, des Vormundschafts- wesens, der ausserfamiliären Unterbringung von Kindern und Jugendli- chen, der Jugend-, Sonderschul- und Behindertenheime, des Pflegekinder- und Adoptionswesens, der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Säuglings- fürsorge und Mütterberatung, der Alimentenbevorschussung, der Sucht- hilfe und der Jugendstrafrechtspflege.
§ 3. Begriffe
1 Jugendförderung umfasst Jugendhilfe, Jugendarbeit und Jugendkultur.
2 Jugendhilfe ist generelle und individuelle Hilfe an Kinder und Jugendli- che. Sie unterstützt Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung und hilft, ergänzend zu ihrem sozialen Umfeld, mögliche Gefährdungen einzudäm- men und entstandene Notlagen aufzufangen oder abzuwenden.
3 Jugendarbeit wird von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen organi- siert in Institutionen (Vereins- und Verbandsjugendarbeit) und offen (offene Jugendarbeit) geleistet. Jugendarbeit soll Kinder und Jugendliche befähigen, sich aktiv am sozialen, kulturellen, sportlichen und politischen Leben der Gesellschaft zu beteiligen.
4 Jugendkultur umfasst Verhalten und Ausdrucksformen von Jugendlichen in verschiedenster Ausprägung, wie Kunst, Musik, Mode, Sprache, Wohn- formen, Umgangsformen und Arbeit. ________________
1 ) BGS 835.221.
2
§ 4. Konzept
1 Der Regierungsrat legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den Jugendinstitutionen und -interessengruppen die Organisation und den Massnahmenplan für die Jugendförderung in einem Konzept fest.
2 Das Konzept enthält insbesondere Angaben über: a) Ziele; b) Ist- und Sollzustand (Bedarfszahlen und regionale Bedürfnisse, not- wendige regionale Trägerschaften); c) Massnahmen; d) Möglichkeiten, bestehende soziale Institutionen mit der Jugendförde- rung zu betrauen oder Jugendinstitutionen zusammenzulegen. e) notwendige rechtliche, finanzielle und weitere organisatorische Mass- nahmen, insbesondere auch Grundzüge der Subventionierungsvoraus- setzungen.
3 Das Konzept ist periodisch zu überprüfen.
§ 5. Massnahmen
Der Kanton kann unter Vorbehalt von § 6 a) Gemeinden, öffentliche und private Institutionen beraten; b) Institutionen und Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen sowie die Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Institutionen finanziell unterstützen; c) in der Jugendhilfe namentlich
1. die verschiedenen Jugendhilfestellen und -aufgaben zweckmässig
koordinieren,
2. ambulante Beratungsdienste aufbauen,
3. ein Familienplazierungsnetz realisieren,
4. Wohnmöglichkeiten für Jugendliche fördern,
5. Möglichkeiten schaffen, um jugendliche ausländische Staatsange-
hörige einzugliedern; d) in der Jugendarbeit namentlich
1. Projekte fachlich begleiten,
2. eine Ideenbörse führen;
e) in der Jugendkultur namentlich mitwirken,
1. die notwendigen Freiräume zu öffnen,
2. in den Gemeinden Übungs- und Kulturräume zu schaffen.
§ 6. Finanzierung
1 Auf finanzielle Beiträge besteht kein Rechtsanspruch. Die kantonalen Beiträge an die Jugendförderung sind subsidiär.
2 Der Kanton richtet daher nur Beiträge aus a) im Rahmen des vom Kantonsrat bewilligten Voranschlagskredites; b) sofern die Voraussetzungen gegeben sind im Rahmen
1. des Ertrages aus dem Schläfli-Fonds,
2. des Ertrages aus dem Max Müller-Fonds,
3. des Lotteriefonds,
4. des Sport-Toto-Fonds;
3 c) aufgrund weiterer bestehender Fonds und Kredite.
3 Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen oder mit einem Leistungsauftrag verbunden werden.
4 Das Departement des Innern bewilligt im Rahmen des Voranschlages einmalige Beiträge bis 20000 Franken.
§ 7. Rückerstattung
Unrechtmässig bezogene, zweckentfremdete oder nicht verwendete Bei- träge werden mit Zinsen (massgebend ist der Verzugszinssatz für die Staatssteuern) zurückgefordert. Der Rückforderungsanspruch verjährt 10 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.
§ 8. Aufsicht, geschäftsführendes Departement
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus.
2 Das Departement des Innern a) vollzieht in Zusammenarbeit mit weiteren beteiligten Departementen diese Verordnung; b) bezeichnet insbesondere die längerfristig zu subventionierenden Ein- richtungen der Jugendförderung; c) legt Leistungsaufträge fest; d) erlässt Subventionsrichtlinien.
§ 9. Fachstelle
Die dem Departement des Innern unterstellte Fachstelle Jugend a) plant und koordiniert die Massnahmen und bereitet sie vor; b) erarbeitet Grundlagen zur Jugendförderung; c) überprüft die sachgerechte und zweckbestimmte Verwendung von Beiträgen; d) führt das Sekretariat von Jugendkommission und Fachgruppe und vollzieht deren Beschlüsse; e) arbeitet eng mit den andern Verwaltungsstellen im Jugendbereich zusammen.
§ 10. Jugendkommission
1 Die Jugendkommission a) ist beratendes Organ des Regierungsrates; b) kann Fachgruppen vorschlagen, deren Mitglieder vom Regierungsrat gewählt werden; c) prüft die von der Verwaltung, der Fachstelle oder von Fachgruppen unterbreiteten Geschäfte im Jugendbereich; d) prüft die Subventionsgesuche, soweit diese Kompetenz nicht einem andern Organ übertragen ist.
2 Die Mitglieder der Jugendkommission und Fachgruppen können den Kanton in anerkannten und subventionierten Institutionen vertreten.
3 Die Jugendkommission besteht aus mindestens 9 Mitgliedern, die vom Regierungsrat gewählt werden.
4
§ 11. Rechtsmittel
Die Rechtsmittel richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
1 ) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation
2 ).
§ 12. Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Juli 1992 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 19. Juni 1992 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 26. Juni 1992 _______________
1 ) BGS 124.11.
2 ) BGS 125.12.
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