Verordnung über die Niederlassung und den Aufenthalt von Schweizern
                            Verordnung  über die Niederlassung und den Aufenthalt  von Schweizern  vom 5. November 1979 (Stand 1. März 2005)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung und in Ausführung von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 der Bundesverfassung,
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Meldepflicht
                            1  Wer in einer Gemeinde zuzieht oder in ihr umzieht, hat dies innert 14 Ta  -  gen der Einwohnerkontrolle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innert der gleichen Frist hat sich zu melden, wer in einer Gemeinde ohne  Begründung eines Wohnsitzes einen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene  Rechnung ausüben oder aufgeben will.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausnahmen von der Meldepflicht
                            1  Nicht meldepflichtig ist, wer  a)  sich zu einem besonderen Zweck nicht länger als drei Monate in einer  Gemeinde aufhalten will;  b)  sich in Spitalpflege begeben muss;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Meldepflicht des Arbeitgebers
                            1  Wer eine Person unter Gewährung von Kost und Logis in Arbeit nimmt, hat  diese zu veranlassen, die Schriften rechtzeitig abzugeben.  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Heimatausweis *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, wo sie nie  -  dergelassen sind, aufhalten wollen, kann ein befristeter Heimatausweis ab  -  gegeben werden. Darin erklärt die Gemeinde, dass der Heimatschein bei ihr  hinterlegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 bis
                            *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schriftenhinterlegung
                            1  Wer sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in einer Gemeinde nieder  -  lässt, hat seinen Heimatschein gegen Aushändigung eines Schriftenemp  -  fangsscheines zu hinterlegen und das Familienbüchlein vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer sich vorübergehend in einer Gemeinde aufhält oder wer die wöchentli  -  che Freizeit regelmässig bei Angehörigen in einer anderen Gemeinde ver  -  bringt, hat seinen Heimatausweis gegen Aushändigung eines Schriftenemp  -  fangsscheines zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 bis * Änderungen im Personenstand
                            1  Bei Änderungen im Personenstand veranlasst das zuständige Einwohner  -  amt,dass ein neuer Heimatschein ausgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schriftenrückgabe
                            1  Beim Wegzug aus einer Gemeinde sind die hinterlegten Schriften gegen  Rückgabe des Schriftenempfangsscheines auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schriftensperre im Strafverfahren bleibt vorbehalten  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 bis
                            *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gebühren
                            1)  Vgl. Art. 106, Abs. 1 Ziff. 3 der StPO vom 30. April 1978 (bGS  321.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif für die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und dem Sportelntarif für Behörden und Beamte  2   samt Ausführungsbestim  -  mungen des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Einwohnerkontrolle
                            1  Die Gemeinde führt die Einwohnerkontrolle. Diese nimmt die Meldungen  entgegen, führt ein Register und bewahrt die hinterlegten Schriften auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * ...
Art. 10 Passwesen
                            1  Das Passwesen wird vom Regierungsrat in einer Verordnung  3  )   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 bis * Strafbestimmung
                            1  Wer den  Vorschriften  über die  Meldepflicht  und die  Hinterlegung  von  Schriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 4. No  -  vember 1887 über das Polizeiwesen  4  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  153.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  142.251
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  123.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bGS 122.11 (aGS I/57)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.1981  01.07.1981  Art. 4  bis  eingefügt  56 / 1981 S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            463  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            463
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.1982  25.04.1982  Art. 10  bis  eingefügt  90 / 1982, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2001  01.01.2002  Art. 9  aufgehoben  767 / 2001, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            565
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2005  01.03.2005  Art. 4  Titel geändert  901 / 2005, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2005  01.03.2005  Art. 4 Abs. 1  aufgehoben  901 / 2005, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2005  01.03.2005  Art. 4  bis  aufgehoben  901 / 2005, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2005  01.03.2005  Art. 5  bis  eingefügt  901 / 2005, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2005  01.03.2005  Art. 6  bis  aufgehoben  901 / 2005, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 21.02.2005 01.03.2005 Titel geändert 901 / 2005, S.
                            168
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 bis 15.06.1981 01.07.1981 eingefügt 56 / 1981 S.
                            463
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 bis 21.02.2005 01.03.2005 aufgehoben 901 / 2005, S.
                            168
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 bis 21.02.2005 01.03.2005 eingefügt 901 / 2005, S.
                            168
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 bis 15.06.1981 01.07.1981 eingefügt 56 / 1981 S.
                            463
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 bis 21.02.2005 01.03.2005 aufgehoben 901 / 2005, S.
                            168
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 18.06.2001 01.01.2002 aufgehoben 767 / 2001, S.
                            565
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 bis 25.04.1982 25.04.1982 eingefügt 90 / 1982, S.
                            210