Abkommen (0.946.296.811)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Senegal Abgeschlossen am 16. August 1962 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 1962² In Kraft getreten am 13. August 1964 (Stand am 13. August 1964) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 1964 713
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Senegal
haben im Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie ihren Handelsverkehr zu fördern,
folgendes vereinbart:
Art. 1 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Senegal verpflichten sich, im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Staaten insbesondere auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet gemäss ihrer Gesetz­gebung und nach Massgabe ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten und einander zu helfen.
Art. 2 Meistbegünstigung
Die beiden Hohen Vertragsparteien kommen überein, einander in allen ihren wirtschaftlichen Beziehungen, einschliesslich auf dem Gebiete des Zolles, die Meist­begünstigung zu gewähren.
Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die tarifarischen Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Hohen Vertragsparteien
– den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr,
– den Staaten, die mit ihr einer Zollunion, einer Freihandelszone oder einer gleichen Währungszone angehören, die bereits bestehen oder in Zukunft geschaffen werden,
gewährt oder gewähren wird.
Art. 3 Einfuhrregelung in der Schweiz
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird auf dem Gebiete des Handels den Erzeugnissen senegalesischen Ursprungs und senegalesischer Herkunft, insbesondere denjenigen, die auf der beiliegenden Liste 1 aufgeführt sind, die Meist­begünstigung gemäss den Bestimmungen des obigen Artikels 2 gewähren.
Sie wird insbesondere die Einfuhr der auf der diesem Abkommen beigelegten Liste 1 aufgeführten Erzeugnisse und bis wenigstens zur Höhe der auf dieser Liste angegebenen Richtwerte bewilligen.
Art. 4 Einfuhrregelung in Senegal
Die Regierung der Republik Senegal bewilligt die Einfuhr von Erzeugnissen schwei­zerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft und insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste 2 aufgeführt sind, bis zur Höhe der bei jedem Posten angegebenen Werte. Sie lässt ferner die schweizerischen Erzeugnisse an den Einfuhrbefreiungen oder an den für die Einfuhr ausländischer Erzeugnisse eröffneten Globalkontingenten teilhaben. Die schweizerischen Waren werden im Rahmen des Systems der Globalkontingente denjenigen drittländischen Ursprungs gleichgestellt.
Art. 5 Handelsauskünfte
Die zuständigen Stellen beider Regierungen erteilen einander innert nützlicher Frist alle zweckdienlichen Auskünfte über den Handelsverkehr, insbesondere die Ein‑ und Ausfuhrstatistiken und den Ausnützungsstand der im Abkommen aufgeführten Kontingente. Insbesondere werden die schweizerischen Behörden wenigstens einmal im Jahr den senegalesischen Behörden das Total und die Zusammensetzung der schweizerischen Einfuhr senegalesischer Erzeugnisse mitteilen. Ebenso werden die senegalesischen Behörden den schweizerischen Behörden das Total und die Zu­sam­men­setzung der senegalesischen Einfuhren schweizerischer Erzeugnisse mit­teilen.
Jede Prüfung des Warenverkehrs sowie der Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern beruht beiderseits auf den Einfuhrstatistiken.
Art. 6 Zahlungsregelung
Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Senegal, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Rahmen des vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, erfolgen gemäss der zwischen der Franc‑ Zone und der Schweiz in Kraft befindlichen Regelung.
Art. 7 Schutz der Investitionen
Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Rechten und Interessen von Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer der Hohen Vertrags­parteien auf dem Gebiet der andern wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil gemäss dem Völkerrecht und den Bestimmungen der nationalen Gesetzgebungen der Hohen Vertragsparteien und die mindestens derjenigen gleichkommt, welche jede Vertragspartei ihren eigenen Angehörigen zuerkennt, oder aber die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährte Behandlung, wenn diese günstiger ist.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Gebiete durch die Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei ausgeübten Arbeit und geschäftlichen Tätigkeit sowie den Transfer der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte, der Amortisationsbeträge und, im Falle der teilweisen oder gänzlichen Liquidation, des Erlöses aus derselben, zu bewilligen.
Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Rechte oder Interessen von Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht oder gegen diese Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere Massnahme der direkten oder indirekten Besitzentziehung ergreift, muss sie gemäss Völkerrecht für die Zahlung einer effektiven und angemessenen Entschädigung Vorsorge treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, welcher zur Zeit der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer transferierbaren Währung ausbezahlt und dem Berechtigten ohne ungerechtfertigten Verzug überwiesen, welches auch sein Wohnort sei. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein noch im Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.
Art. 8 Schiedsgerichtsklausel zum Schutze der Investitionen
Entsteht zwischen den Hohen Vertragsparteien eine Streitigkeit bezüglich der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen‑ des obigen Artikels 7 und kann diese Streitigkeit nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von sechs Monaten befriedigend beigelegt worden, so wird sie auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Oberschiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates zu sein hat.
Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung seitens der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl des Oberschiedsrichters einigen, so wird dieser auf Begehren einer der Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Ist in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erwähnt sind, der Prä­sident des Internationalen Gerichtshofes verhindert oder ist er Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernen­nungen durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Angehöriger einer der Vertragsparteien ist.
Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selber fest.
Die Entscheide des Gerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Art. 9 Gemischte Kommission
Eine gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder andern der beiden Vertragsparteien zusammen. Sie überwacht die Anwendung dieses Abkommens und verständigt sich über alle die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten fördernden Anordnungen.
Art. 10 Anwendung des Abkommens auf Liechtenstein
Dieses Abkommen ist auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag³ verbunden ist.
³ SR 0.631.112.514
Art. 11 Inkrafttreten und Erneuerung
Dieses Abkommen wird für zwei Jahre abgeschlossen; es kann stillschweigend für weitere zwei Jahre, und so fort, erneuert worden, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Es tritt an dem Tage in Kraft, an dem sich beide Vertragsparteien gegenseitig die Erfüllung der verfassungsmässigen Formalitäten über den Abschluss und die Inkraft­setzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben.
Im Falle der Kündigung bleiben die in den obigen Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Bestimmungen noch während fünf Jahren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.
Geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung am 16. August 1962.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Long

Für die Regierung
der Republik Senegal:

N’Diaye

Beilage

Liste 1

Senegalesische Waren, die im Rahmen der bestehenden schweizerischen Regelung ohne Einfuhrbeschränkungen in die Schweiz importiert werden können ⁴

⁴ Nicht einschränkende Liste.
  1 Erdnüsse und Derivate s. b.*
  2 Phosphate s. b.
  3 Südfrüchte und Gemüse s. b.
  4 Meerfische, frische und in Konserven s. b.
  5 Krebstiere s. b.
  6 Leder und Felle s. b.
  7 Gummi arabicum s. b.
  8 Titanerz s. b.
  9 Rohsalz s. b.
10 Handwerkliche Erzeugnisse s. b.
11 Vögel s. b.
12 Palmnüsse und ‑mandeln s. b.
*s. b. = gemäss Bedarf.

Beilage

Liste 2

Einfuhr von schweizerischen Waren in die Republik Senegal ⁵

⁵ Nicht einschränkende Liste.

Ordnungs-Nr.

Bezeichnung der Waren

Jahreskontingent in 1000 SFr.


  1

Zuchtvieh

s. b.*

  2

Medizinalmilch, Kondensmilch, sterilisierte, pasteurisierte Milch usw.

280

  3

Diverse kontingentierte chemische Produkte, wovon Farbstoffe und pharmazeutische Produkte

300 + s. b.*

  4

Diverse kontingentierte Textilprodukte, wovon bedruckte Baumwollgewebe und Taschentücher

300

  5

Diverses kontingentiertes mechanisches und elektrisches Material, einschliesslich Rechenmaschinen und Registrierkassen

350 + s. b.*

  6

Nähmaschinen

liberalisiert

  7

Schreibmaschinen

200

  8

Photographische Apparate und Zubehörteile, Grammophone, Pick-ups, Motoren, Plattenspieler, Plattenwechsler usw., wovon wenigstens 70 % für kinematographische Apparate (Projektoren und Kameras)

100

  9

Diverse kontingentierte Apparate und Instrumente, einschliesslich Radioapparate

150

10

Uhren und Bestandteile zu Reparaturzwecken

300

11

Verschiedenes, einschliesslich Ersatzteile

420

*s. b. = gemäss Bedarf.

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